TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2013/09/0034

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §2 Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 27. Dezember 2012, Zl. 3/08115/160 3640, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2012 auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Begründet wurde dies nach den Beschwerdeausführungen damit, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserlaubnis nur dann ausgestellt werden könne, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragserbringung zurückgerechnet mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Genehmigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in diesem Zeitraum vom 11. Jänner 2010 bis zum 9. Oktober 2012 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei jedoch ohne gültige Beschäftigungsbewilligung erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des § 14a AuslBG nicht erfüllt seien.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2012 auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Begründet wurde dies nach den Beschwerdeausführungen damit, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserlaubnis nur dann ausgestellt werden könne, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragserbringung zurückgerechnet mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Genehmigung (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in diesem Zeitraum vom 11. Jänner 2010 bis zum 9. Oktober 2012 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei jedoch ohne gültige Beschäftigungsbewilligung erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 14 a, AuslBG nicht erfüllt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet auszugsweise: Paragraph 14 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, lautet auszugsweise:

"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind

(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

  1. (1a)Absatz eins a,Zeiten einer Beschäftigung
    1. 1.Ziffer eins
      gemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2
      gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
    3. 3.Ziffer 3
      im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. 4.Ziffer 4
      als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. 5.Ziffer 5
      auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
    Künstler gemäß § 4aKünstler gemäß Paragraph 4 a
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt."werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt."
    Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung des angefochtenen Bescheides unbestritten, dass für seine Beschäftigung in den Jahren 2010 und 2012 keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Er bringt auch nicht vor, dass diese Beschäftigung auf Grund einer anderen Bewilligung oder sonst nach den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlaubt gewesen wäre. Schon von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Arbeitserlaubnis zu versagen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil als erlaubte Beschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG nur eine solche Beschäftigung angesehen werden kann, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AuslBG erfolgte (vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0142).Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung des angefochtenen Bescheides unbestritten, dass für seine Beschäftigung in den Jahren 2010 und 2012 keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Er bringt auch nicht vor, dass diese Beschäftigung auf Grund einer anderen Bewilligung oder sonst nach den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlaubt gewesen wäre. Schon von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Arbeitserlaubnis zu versagen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil als erlaubte Beschäftigung im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nur eine solche Beschäftigung angesehen werden kann, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AuslBG erfolgte vergleiche , auch etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0142).
    Wenn der Beschwerdeführer meint, seine Beschäftigung wäre deswegen als erlaubt im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG anzusehen, weil der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und nunmehr auch Arbeitslosengeld beziehe, so ist er auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0031, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, dass für das Vorliegen anrechenbarer erlaubter Beschäftigungszeiten im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG nicht entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG erlaubt gewesen ist.Wenn der Beschwerdeführer meint, seine Beschäftigung wäre deswegen als erlaubt im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG anzusehen, weil der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und nunmehr auch Arbeitslosengeld beziehe, so ist er auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0031, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, dass für das Vorliegen anrechenbarer erlaubter Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG nicht entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG erlaubt gewesen ist.
    Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies ließ bereits der Inhalt der dagegen gerichteten Beschwerde erkennen, weshalb diese ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies ließ bereits der Inhalt der dagegen gerichteten Beschwerde erkennen, weshalb diese ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
    Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090034.X00

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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