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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 27. Dezember 2012, Zl. 3/08115/160 3640, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2012 auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Begründet wurde dies nach den Beschwerdeausführungen damit, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserlaubnis nur dann ausgestellt werden könne, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragserbringung zurückgerechnet mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Genehmigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in diesem Zeitraum vom 11. Jänner 2010 bis zum 9. Oktober 2012 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei jedoch ohne gültige Beschäftigungsbewilligung erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des § 14a AuslBG nicht erfüllt seien.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2012 auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Begründet wurde dies nach den Beschwerdeausführungen damit, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserlaubnis nur dann ausgestellt werden könne, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragserbringung zurückgerechnet mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Genehmigung (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in diesem Zeitraum vom 11. Jänner 2010 bis zum 9. Oktober 2012 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei jedoch ohne gültige Beschäftigungsbewilligung erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 14 a, AuslBG nicht erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet auszugsweise: Paragraph 14 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, lautet auszugsweise:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind
(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090034.X00Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013