Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des L H in U, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 22. November 2010, Zl. VwSen-522606/24/Sch/Th, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (Vorstellungs)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2010 wurde - in Abänderung deren Mandatsbescheids vom 15. März 2010 - dem Beschwerdeführer die ihm am 7. April 2008 erteilte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE und CE für die Dauer von 19 Monaten (ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 17. März 2010), somit bis einschließlich 17. Oktober 2011, entzogen; für die Dauer der Entziehung wurde auch das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde für den genannten Zeitraum auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt III.), eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerdeführer zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert (Spruchpunkt V.). Einer allfällig dagegen erhobenen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit (Vorstellungs)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2010 wurde - in Abänderung deren Mandatsbescheids vom 15. März 2010 - dem Beschwerdeführer die ihm am 7. April 2008 erteilte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE und CE für die Dauer von 19 Monaten (ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 17. März 2010), somit bis einschließlich 17. Oktober 2011, entzogen; für die Dauer der Entziehung wurde auch das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde für den genannten Zeitraum auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt römisch drei.), eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerdeführer zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer allfällig dagegen erhobenen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde, soweit im Folgenden von Interesse, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2010 auf einer näher bezeichneten Straße im Gemeindegebiet von B. einen Pkw gelenkt und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und dazu ermächtigtes Organ der Behörde die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol verweigert. Im Hinblick auf zahlreiche Vorentziehungen sei mit der Mindestentziehungszeit nicht das Auslangen zu finden.
Mit Bescheid vom 22. November 2010 sprach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) aus, aus Anlass der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung werde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, und des Lenkverbotes mit zwei Jahren, gerechnet ab dem 6. Juni 2010, sohin bis zum 6. Juni 2012, festgesetzt. Die Spruchpunkte IV. und V. des erstbehördlichen Bescheides hätten zu entfallen.Mit Bescheid vom 22. November 2010 sprach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) aus, aus Anlass der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung werde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, und des Lenkverbotes mit zwei Jahren, gerechnet ab dem 6. Juni 2010, sohin bis zum 6. Juni 2012, festgesetzt. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des erstbehördlichen Bescheides hätten zu entfallen.
Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, die von der Erstbehörde angenommene bestimmte Tatsache, nämlich die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges am 23. Februar 2010, liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Allerdings habe der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 einen Pkw, am 25. Juli 2010 ein Motorrad und am 27. Juli 2010 erneut einen Pkw gelenkt. Beim Vorfall am 25. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer, der dabei unter einen Pkw geraten und verletzt worden sei, überdies alkoholisiert gewesen (Alkoholgehalt der Atemluft 0,50 mg/l). Damit lägen bestimmte Tatsachen vor, welche unter Berücksichtigung der Vorentziehungen die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2010, dem Tag des ersten Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, an gerechnet, für einen Zeitraum von zwei Jahren rechtfertigten.Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, die von der Erstbehörde angenommene bestimmte Tatsache, nämlich die Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges am 23. Februar 2010, liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Allerdings habe der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 einen Pkw, am 25. Juli 2010 ein Motorrad und am 27. Juli 2010 erneut einen Pkw gelenkt. Beim Vorfall am 25. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer, der dabei unter einen Pkw geraten und verletzt worden sei, überdies alkoholisiert gewesen (Alkoholgehalt der Atemluft 0,50 mg/l). Damit lägen bestimmte Tatsachen vor, welche unter Berücksichtigung der Vorentziehungen die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2010, dem Tag des ersten Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, an gerechnet, für einen Zeitraum von zwei Jahren rechtfertigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Das FSG lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 (auszugsweise): 1. Das FSG lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, (auszugsweise):
"Geltungsbereich
§ 1. Paragraph eins,
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…
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Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
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1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
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6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
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Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
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Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
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Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Paragraph 30, (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
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Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die mit dem erstbehördlichen (Vorstellungs)Bescheid vom 31. Mai 2010 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen des Vorfalls am 23. Februar 2010 aufgehoben wurde, weil nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ausgegangen werden könne. Unter einem - und nur dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde - hat die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. ein Lenkverbot) für den Zeitraum ab 6. Juni 2010 - über den erstbehördlichen Bescheid hinausgehend - bis 6. Juni 2012 ausgesprochen. Anders als die Erstbehörde stützt die belangte Behörde die Entziehung aber nicht länger auf den Vorfall vom 23. Februar 2010, sondern auf die Vorfälle vom 6. Juni, 25. Juli und 27. Juli 2010. Sie legt dem angefochtenen Bescheid die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab 6. Juni 2010, dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren zugrunde. 2.1. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die mit dem erstbehördlichen (Vorstellungs)Bescheid vom 31. Mai 2010 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen des Vorfalls am 23. Februar 2010 aufgehoben wurde, weil nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ausgegangen werden könne. Unter einem - und nur dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde - hat die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. ein Lenkverbot) für den Zeitraum ab 6. Juni 2010 - über den erstbehördlichen Bescheid hinausgehend - bis 6. Juni 2012 ausgesprochen. Anders als die Erstbehörde stützt die belangte Behörde die Entziehung aber nicht länger auf den Vorfall vom 23. Februar 2010, sondern auf die Vorfälle vom 6. Juni, 25. Juli und 27. Juli 2010. Sie legt dem angefochtenen Bescheid die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab 6. Juni 2010, dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren zugrunde.
Die belangte Behörde zeigt mit dieser Vorgangsweise, dass sie die Konsequenzen ihres Bescheides in Ansehung des Zeitraumes ab 17. März 2010, dem Tag, ab dem die von der Erstbehörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bereits vorläufig wirksam war, verkannt hat.
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0320, und vom 24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0142, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Judikatur ist auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. auf ein Lenkverbot) zu übertragen, und zwar auch für Konstellationen, in denen die Aufhebung der Entziehung (bzw. des Lenkverbotes) für den Zeitraum, in dem das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) stattgefunden hat, unter einem mit dem (erstmaligen) Ausspruch der administrativen Maßnahme (der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes) wegen des vermeintlichen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) erfolgt ist. 2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0320, und vom 24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0142, auf deren nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Diese Judikatur ist auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. auf ein Lenkverbot) zu übertragen, und zwar auch für Konstellationen, in denen die Aufhebung der Entziehung (bzw. des Lenkverbotes) für den Zeitraum, in dem das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) stattgefunden hat, unter einem mit dem (erstmaligen) Ausspruch der administrativen Maßnahme (der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes) wegen des vermeintlichen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) erfolgt ist.
2.2.2. Im Beschwerdefall wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid, mit dem ihm wegen des Vorfalls vom 23. Februar 2010 die Lenkberechtigung entzogen und ein Lenkverbot ausgesprochen worden waren, mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und das Verfahren eingestellt, soweit es um die erstbehördliche Entziehung (und das Lenkverbot) ab 17. März 2010 ging. Für die Annahme des Lenkens ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 bestand wegen der - ex tunc wirkenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 108) - Aufhebung der erstbehördlich verfügten Entziehung (und des Lenkverbots) demnach keine Grundlage, weshalb auch keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG vorlag, die von der belangten Behörde zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. für ein Lenkverbot) hätte genommen werden dürfen. 2.2.2. Im Beschwerdefall wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid, mit dem ihm wegen des Vorfalls vom 23. Februar 2010 die Lenkberechtigung entzogen und ein Lenkverbot ausgesprochen worden waren, mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und das Verfahren eingestellt, soweit es um die erstbehördliche Entziehung (und das Lenkverbot) ab 17. März 2010 ging. Für die Annahme des Lenkens ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 bestand wegen der - ex tunc wirkenden vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 108) - Aufhebung der erstbehördlich verfügten Entziehung (und des Lenkverbots) demnach keine Grundlage, weshalb auch keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG vorlag, die von der belangten Behörde zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. für ein Lenkverbot) hätte genommen werden dürfen.
2.3. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen der vermeintlichen Fahrt ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 erweist sich folglich als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid - und zwar zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 2.3. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen der vermeintlichen Fahrt ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 erweist sich folglich als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid - und zwar zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde die von ihr (auch) angenommene Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG beim Vorfall vom 25. Juli 2010 erstmals zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. für den Ausspruch eines Lenkverbotes) nehmen durfte.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde die von ihr (auch) angenommene Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG beim Vorfall vom 25. Juli 2010 erstmals zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. für den Ausspruch eines Lenkverbotes) nehmen durfte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. Mai 2013
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110016.X00Im RIS seit
26.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013