TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2010/15/0146

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §238 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z3;
LAO Stmk 1963 §185 Abs1;
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
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  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
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  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
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  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der J Baugesellschaft mbH & Co KG in W, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 25. Juni 2010, Zl. RV/0823-G/08, betreffend Feststellung von Einkünften 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG bilanziert nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. März). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2003 bis 2005 wurde festgestellt, dass (teilweise schon lange) fällige Kommunalsteuer zu den geprüften Bilanzstichtagen wie folgt aushafte:

 

31.3.2003

31.3.2004

31.3.2005

Verbindlichkeit KommSt

192.836,93

223.414,23

142.336,33

Ausbuchung wegen Verjährung laut Bw.

 

115.395,09

 

Die Beschwerdeführerin habe die Ausbuchung der Kommunalsteuerschuld im Wirtschaftsjahr 2004 vorgenommen, obwohl einzelne Teilbeträge bereits im Wirtschaftsjahr 2003 und andere Teilbeträge erst im Wirtschaftsjahr 2005 hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die steuerliche Vertretung habe ihr Vorgehen mit den im Frühjahr 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen und der erst bei der Bilanzbesprechung 2004 am 25. Mai 2005 erfolgten Festlegung, dass die verjährten Kommunalsteuerschulden nicht mehr bezahlt werden sollen, begründet. Hingewiesen worden sei zudem auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, die sich im Wirtschaftsjahr 2004/2005 derart verschlechtert habe, dass die vollständige Tilgung der Kommunalsteuerschuld auch finanziell nicht mehr möglich gewesen wäre.Die steuerliche Vertretung habe ihr Vorgehen mit den im Frühjahr 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen und der erst bei der Bilanzbesprechung 2004 am 25. Mai 2005 erfolgten Festlegung, dass die verjährten Kommunalsteuerschulden nicht mehr bezahlt werden sollen, begründet. Hingewiesen worden sei zudem auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, die sich im Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, derart verschlechtert habe, dass die vollständige Tilgung der Kommunalsteuerschuld auch finanziell nicht mehr möglich gewesen wäre.

"Der Argumentation der steuerlichen Vertretung Rechnung tragend und unter Berücksichtigung der angespannten Situation im Unternehmen" kam der Prüfer zum Schluss, dass die jeweils am Bilanzstichtag bereits verjährten Teilbeträge gewinnerhöhend "auszubuchen" seien (2003: 41.494,57 EUR, 2004: 32.951,51 EUR, 2005: 36.101,82 EUR).

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO.Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 188, BAO.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2003 bis 2005. Darin führte sie aus, dass die Rückstände an Kommunalsteuer ab dem Jahr 1997 durch den Wechsel in der Amtsleitung der Gemeinde entstanden seien. Bis zur Pensionierung des früheren Amtsleiters sei es üblich gewesen, dass die Gemeinde von sich aus fällige Zahlungen aus Aufträgen an die Beschwerdeführerin um die offene Kommunalsteuer gekürzt habe. Ab dem Jahr 2000 sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Es seien sämtliche Forderungen der Beschwerdeführerin ungekürzt von der Gemeinde ausbezahlt worden. Durch die Gemeinderatswahl 2005 sei es zu einem Bürgermeisterwechsel gekommen. Der neue Bürgermeister habe Baumeisterarbeiten nicht mehr an die Beschwerdeführerin, sondern an eine auswärtige Baufirma vergeben.

Der Einwand der Verjährung wäre gegenüber dem langjährigen Bürgermeister und Verwandten der Gesellschafter vollkommen undenkbar gewesen, zumal dies auch den Abbruch der langjährigen ausgezeichneten Geschäftsbeziehungen bedeutet hätte. Erst durch die Abwahl des Bürgermeisters und die Vergabe eines bereits mündlich zugesagten Auftrages an eine andere Baufirma sei der Einwand der Verjährung erstmals konkret möglich geworden und seien in der danach erstellten Bilanz zum 31. März 2004 die Kommunalsteuerschulden ausgebucht worden.

Im Sommer 2005 sei von Seite der Gemeinde bezüglich der Bezahlung der Kommunalsteuer mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden. Die Bezahlung der nicht verjährten Beträge sei sodann durch den Verkauf von privaten Aktien und einer Eigentumswohnung der Gesellschafter finanziert worden.

Da die Verjährungseinrede mit dem Wechsel des Bürgermeisters und der Vergabe des Bauauftrages an eine "Fremdfirma" erstmals im Mai 2005 konkretisiert worden sei, sei der früheste Zeitpunkt für eine ertragswirksame Herausnahme aus den Büchern die Bilanz zum 31. März 2004 gewesen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz zum 31. März 2003 habe man das Ergebnis der Bürgermeisterwahl nicht absehen können. Die Vergabe von Bauaufträgen der Gemeinde an eine auswärtige Firma sei zu diesem Zeitpunkt undenkbar gewesen, zumal die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bürgermeister ein näher bezeichnetes Projekt umgesetzt habe, das zu einer deutlichen Zunahme der Kommunalsteuereinnahmen der Gemeinde geführt habe. Die Ausbuchung zum 31. März 2004 sei somit nicht aus steuerlichen Erwägungen - wie vom Prüfer unterstellt - erfolgt, sondern durch die geschilderten Vorgänge bedingt gewesen.

Wenn der Eintritt der Verjährung der einzige Grund des Vorgehens des Prüfers gewesen sei, wäre es zudem unverständlich, dass die Verbindlichkeiten aus dem Wirtschaftsjahr 1996/1997 ausgerechnet im ersten Prüfungsjahr ausgebucht worden seien, zumal die Verjährung dieser Schulden schon in der Bilanz zum 31. März 2002 zu berücksichtigen gewesen wäre.Wenn der Eintritt der Verjährung der einzige Grund des Vorgehens des Prüfers gewesen sei, wäre es zudem unverständlich, dass die Verbindlichkeiten aus dem Wirtschaftsjahr 1996 aus 1997, ausgerechnet im ersten Prüfungsjahr ausgebucht worden seien, zumal die Verjährung dieser Schulden schon in der Bilanz zum 31. März 2002 zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach § 185 Abs. 1 Stmk. LAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Dies erhelle, dass - anders als bei zivilrechtlichen Verbindlichkeiten, die auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch als Naturalobligationen bestehen blieben - bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der Abgabenanspruch nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist erlösche. Damit könne der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten den Anspruch von sich aus nicht mehr geltend machen. Wenn aber der Abgabengläubiger von sich aus den Anspruch auf Kommunalsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin abschreiben müsse, da er rechtlich erloschen sei, könne ab diesem Zeitpunkt auch keine Verbindlichkeit mehr bestehen. Eine Verschiebung des Zeitpunktes der Ausbuchung wegen Rücksichtnahme auf bestehende gute Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde und verwandtschaftliche Beziehungen zum Bürgermeister sei daher willkürlich, weil ab Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr gerechnet werden könne.Nach Paragraph 185, Absatz eins, Stmk. LAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Dies erhelle, dass - anders als bei zivilrechtlichen Verbindlichkeiten, die auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch als Naturalobligationen bestehen blieben - bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der Abgabenanspruch nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist erlösche. Damit könne der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten den Anspruch von sich aus nicht mehr geltend machen. Wenn aber der Abgabengläubiger von sich aus den Anspruch auf Kommunalsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin abschreiben müsse, da er rechtlich erloschen sei, könne ab diesem Zeitpunkt auch keine Verbindlichkeit mehr bestehen. Eine Verschiebung des Zeitpunktes der Ausbuchung wegen Rücksichtnahme auf bestehende gute Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde und verwandtschaftliche Beziehungen zum Bürgermeister sei daher willkürlich, weil ab Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr gerechnet werden könne.

Zum weiteren Berufungseinwand der früheren Verjährung der Kommunalsteuer 1996/1997 bemerkte die belangte Behörde, dass die Kommunalsteuer für 1996 laut Mitteilung der Gemeinde bereits in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 entrichtet bzw. gegenverrechnet worden sei. Damit sei Gegenstand der Ausbuchung nur die Kommunalsteuer 1997 gewesen, die zum 31. März 2002 noch nicht verjährt gewesen sei.Zum weiteren Berufungseinwand der früheren Verjährung der Kommunalsteuer 1996 aus 1997, bemerkte die belangte Behörde, dass die Kommunalsteuer für 1996 laut Mitteilung der Gemeinde bereits in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 entrichtet bzw. gegenverrechnet worden sei. Damit sei Gegenstand der Ausbuchung nur die Kommunalsteuer 1997 gewesen, die zum 31. März 2002 noch nicht verjährt gewesen sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Z 3 EStG 1988 die zwingende einkommensteuerliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, damit also nicht Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0108).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 6, Ziffer 3, EStG 1988 die zwingende einkommensteuerliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, damit also nicht Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist vergleiche , mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0108).

Steuerschulden sind dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind und zwar in Höhe des Abgabenanspruches der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich auf Grund der Abgabengesetze ergibt (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz. 268).Steuerschulden sind dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind und zwar in Höhe des Abgabenanspruches der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich auf Grund der Abgabengesetze ergibt vergleiche , Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz. 268).

§ 185 Abs. 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung verbietet es ebenso wie § 238 Abs. 1 BAO, eine fällige Abgabe nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, die ab dem Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, einzuheben. Daraus folgt, dass Abgaben mit Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht mehr das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen belasten. Paragraph 185, Absatz eins, Steiermärkische Landesabgabenordnung verbietet es ebenso wie Paragraph 238, Absatz eins, BAO, eine fällige Abgabe nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, die ab dem Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, einzuheben. Daraus folgt, dass Abgaben mit Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht mehr das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen belasten.

Dass Steuerpflichtige auf Grund ihrer privatrechtlichen Geschäftsbeziehungen zur einhebungsberechtigten Gebietskörperschaft "freiwillig" verjährte Abgaben entrichten, stellt einen ungewöhnlichen Sachverhalt dar, zu dessen Glaubhaftmachung es mehr als der bloßen Behauptung des Steuerpflichtigen bedarf.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis zum früheren Bürgermeister und auf laufende Beauftragungen durch die Gemeinde hingewiesen. Bis zum Jahr 2000 sei es üblich gewesen, dass die Gemeinde von sich aus fällige Zahlungen aus Bauaufträgen um offene Kommunalsteuerbeträge gekürzt habe. Dass es sich auch dabei schon um verjährte Abgaben gehandelt habe, deren Gegenverrechnung die Beschwerdeführerin widerspruchslos akzeptiert habe, behauptete sie nicht. In der Folge sind Gegenverrechnungen unterblieben und die offenen Abgaben von der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer (seinerzeit noch) guten finanziellen Lage nicht entrichtet worden. Zu einem Abbruch der ausgezeichneten Geschäftsbeziehungen ist es dennoch nicht gekommen. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt keine betrieblichen Umstände erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin verjährte Abgaben aus geschäftlichen Rücksichtnahmen hätte entrichten "müssen", war dies im Ergebnis nicht rechtswidrig. Auf den behaupteten Charakter der verjährten Steuerschuld als Naturalobligation kam es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. dazu auch Ritz, BAO4, § 238 Tz. 6).Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis zum früheren Bürgermeister und auf laufende Beauftragungen durch die Gemeinde hingewiesen. Bis zum Jahr 2000 sei es üblich gewesen, dass die Gemeinde von sich aus fällige Zahlungen aus Bauaufträgen um offene Kommunalsteuerbeträge gekürzt habe. Dass es sich auch dabei schon um verjährte Abgaben gehandelt habe, deren Gegenverrechnung die Beschwerdeführerin widerspruchslos akzeptiert habe, behauptete sie nicht. In der Folge sind Gegenverrechnungen unterblieben und die offenen Abgaben von der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer (seinerzeit noch) guten finanziellen Lage nicht entrichtet worden. Zu einem Abbruch der ausgezeichneten Geschäftsbeziehungen ist es dennoch nicht gekommen. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt keine betrieblichen Umstände erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin verjährte Abgaben aus geschäftlichen Rücksichtnahmen hätte entrichten "müssen", war dies im Ergebnis nicht rechtswidrig. Auf den behaupteten Charakter der verjährten Steuerschuld als Naturalobligation kam es bei dieser Sachlage nicht an vergleiche , dazu auch Ritz, BAO4, Paragraph 238, Tz. 6).

Das unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen, durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen sei zum 31. März 2003 noch keine Verjährung von Kommunalsteuerschulden eingetreten gewesen, stellt eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Einwendungen im Berufungsverfahren erhoben hätte, behauptet sie auch in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vom 24. November 2010 nicht.Das unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen, durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen sei zum 31. März 2003 noch keine Verjährung von Kommunalsteuerschulden eingetreten gewesen, stellt eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Einwendungen im Berufungsverfahren erhoben hätte, behauptet sie auch in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vom 24. November 2010 nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150146.X00

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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