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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. März 2012, Zl. Senat-WU-11-2028, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 (weitere Parteien: 1. Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und 2. Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund und das Land Niederösterreich haben der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je EUR 663,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 21. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der K.-GmbH je einer Übertretung des KFG 1967 und der StVO 1960 für schuldig befunden und über sie jeweils eine (EUR 500,-- nicht übersteigende) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Die belangte Behörde wies die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erlassen und auch die gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt. Eine Begründung für die Unterlassung der mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde nicht gegeben. Ebenso habe die belangte Behörde keine Begründung geliefert, warum die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt worden seien.
§ 51e VStG lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, VStG lautet auszugsweise:
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
…"
Unbestritten ist, dass kein Anwendungsfall für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs. 2, 4 oder 5 VStG vorliegt.Unbestritten ist, dass kein Anwendungsfall für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 51 e, Absatz 2, 4, oder 5 VStG vorliegt.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", nicht vor.Im vorliegenden Beschwerdefall liegt das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", nicht vor.
Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0208, m.w.N.).Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0208, m.w.N.).
Es ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. In diesem Zusammenhang bleiben Versuche der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, daher unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0039, m. w.N.).Es ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. In diesem Zusammenhang bleiben Versuche der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, daher unbeachtlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0039, m. w.N.).
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes zwischen dem Bund und Land Niederösterreich im Verhältnis einer Übertretung des KFG 1967 zu einer Übertretung der StVO 1960 wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265, verwiesen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes zwischen dem Bund und Land Niederösterreich im Verhältnis einer Übertretung des KFG 1967 zu einer Übertretung der StVO 1960 wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265, verwiesen.
Wien, am 24. Mai 2013
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020104.X00Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013