TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/24 2012/02/0104

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. März 2012, Zl. Senat-WU-11-2028, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 (weitere Parteien: 1. Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und 2. Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund und das Land Niederösterreich haben der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je EUR 663,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 21. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der K.-GmbH je einer Übertretung des KFG 1967 und der StVO 1960 für schuldig befunden und über sie jeweils eine (EUR 500,-- nicht übersteigende) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Die belangte Behörde wies die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erlassen und auch die gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt. Eine Begründung für die Unterlassung der mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde nicht gegeben. Ebenso habe die belangte Behörde keine Begründung geliefert, warum die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt worden seien.

§ 51e VStG lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, VStG lautet auszugsweise:

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine

öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

  1. (3)Absatz 3,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2.Ziffer 2
    sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3.Ziffer 3
    im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  1. (4)Absatz 4,Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
  2. (5)Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

…"

Unbestritten ist, dass kein Anwendungsfall für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs. 2, 4 oder 5 VStG vorliegt.Unbestritten ist, dass kein Anwendungsfall für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 51 e, Absatz 2, 4, oder 5 VStG vorliegt.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", nicht vor.Im vorliegenden Beschwerdefall liegt das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", nicht vor.

Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0208, m.w.N.).Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0208, m.w.N.).

Es ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. In diesem Zusammenhang bleiben Versuche der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, daher unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0039, m. w.N.).Es ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. In diesem Zusammenhang bleiben Versuche der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, daher unbeachtlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0039, m. w.N.).

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes zwischen dem Bund und Land Niederösterreich im Verhältnis einer Übertretung des KFG 1967 zu einer Übertretung der StVO 1960 wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265, verwiesen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes zwischen dem Bund und Land Niederösterreich im Verhältnis einer Übertretung des KFG 1967 zu einer Übertretung der StVO 1960 wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265, verwiesen.

Wien, am 24. Mai 2013

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012020104.X00

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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