TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/24 2010/02/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §64;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Oberhofer Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Dezember 2009, Zl. KUVS-2110-2111/4/2008, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 erteilte die Tiroler Landesregierung im Einvernehmen mit der Kärntner Landesregierung dem Langlauf- und Radsportclub L. D., vertreten durch den Beschwerdeführer, gemäß § 64 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Genehmigung zur Durchführung einer Radsportveranstaltung (21. D.- Rundfahrt) auf Straßen des öffentlichen Verkehrs am 8. Juni 2008 in näher umschriebenem Umfang für ca. 2.000 Teilnehmer.Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 erteilte die Tiroler Landesregierung im Einvernehmen mit der Kärntner Landesregierung dem Langlauf- und Radsportclub L. D., vertreten durch den Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 64, StVO 1960 die straßenpolizeiliche Genehmigung zur Durchführung einer Radsportveranstaltung (21. D.- Rundfahrt) auf Straßen des öffentlichen Verkehrs am 8. Juni 2008 in näher umschriebenem Umfang für ca. 2.000 Teilnehmer.

Unter Spruchpunkt III dieses Bescheides wurde gemäß § 64 Abs. 2 StVO 1960 die Genehmigung zur Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:Unter Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, StVO 1960 die Genehmigung zur Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

"…..

11. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sind von allen Beteiligten (Rennfahrer, Begleitfahrzeuge usw.) einzuhalten. Insbesondere darf der übrige Verkehr nicht gefährdet und möglichst wenig behindert werden und dürfen die Radfahrer ausnahmslos nur die äußerst rechte Fahrbahnseite benützen.

…..

15. Weiters sind Pulkbildung(en) durch die Teilenehmer zu verhindern bzw. aufzulösen und Kolonnenbildungen durch die Begleitfahrzeuge zu vermeiden und gegebenenfalls sind Kolonnen durch geeignete Maßnahmen aufzulösen.

…..

30. Für die Veranstaltung und die Einhaltung der Bescheidbedingungen und -auflagen ist Herr (Name des Beschwerdeführers), Tel.: 0xxx, verantwortlich.

….."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es, wie dies am 8. Juni 2008 gegen

10.28 Uhr auf der Drautalstraße B 100, Höhe StrKm. 84,8, Gemeinde Oberdrauburg, anlässlich der Radsportveranstaltung 21. D.- Rundfahrt festgestellt worden sei, als der für die Veranstaltung und Einhaltung der Bescheidbedingungen und Bescheidauflagen Verantwortliche des L.- und R. Sportclubs L. D. unterlassen, für die Einhaltung der Bescheidbedingungen und Bescheidauflagen zu sorgen, zumal auf vorbezeichneter Örtlichkeit

1. von den Radsportlern die gesamte Fahrbahnbreite der Drautalstraße B 100 benutzt worden sei und auch das Begleitfahrzeug LZ-XXX nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite benutzt habe, und es

2. unterlassen worden sei, die Pulkbildung durch die Teilnehmer zu verhindern bzw. aufzulösen.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 iVm dem Bescheid "des Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, III, Punkt 11 i.V. mit Punkt 30 und zu 2.) § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 iVm dem Bescheid des "Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, III, Punkt 15 i.V. mit Punkt 30 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils EUR 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 in Verbindung mit dem Bescheid "des Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, römisch drei, Punkt 11 i.V. mit Punkt 30 und zu 2.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 in Verbindung mit dem Bescheid des "Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, römisch drei, Punkt 15 i.V. mit Punkt 30 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils EUR 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde in seiner Eigenschaft als Obmann des L.-Sportclubs L. D. weder eine Übertretung von Punkt III. 11., noch eine Übertretung von Punkt III. 15. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 2008, zu verantworten, weshalb er die die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 nicht begangen habe und seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde in seiner Eigenschaft als Obmann des L.-Sportclubs L. D. weder eine Übertretung von Punkt römisch drei. 11., noch eine Übertretung von Punkt römisch drei. 15. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 2008, zu verantworten, weshalb er die die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 nicht begangen habe und seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er spruchgemäß hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als Organ (Obmann) des L.-Sportclubs L. D. von der belangten Behörde bestraft worden sei.

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2009/02/0342, mwN).Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2009/02/0342, mwN).

Mit der im Spruch unverändert gelassenen Umschreibung "als Verantwortlicher des L.- und R. Sportclubs L. D." wird jedoch die Organfunktion, aufgrund derer der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des in Rede stehenden Sportclubs gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, im Sinne der vorstehenden hg. Rechtsprechung nicht hinreichend konkretisiert.Mit der im Spruch unverändert gelassenen Umschreibung "als Verantwortlicher des L.- und R. Sportclubs L. D." wird jedoch die Organfunktion, aufgrund derer der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des in Rede stehenden Sportclubs gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, im Sinne der vorstehenden hg. Rechtsprechung nicht hinreichend konkretisiert.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. Mai 2013

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020032.X00

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten