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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J G in U, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Kirchenstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. September 2009, Zl. E 003/15/2009.053/005, betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in zwei Fällen zur Last gelegt, er habe "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges zu sorgen, weil näher beschriebene Mängel vorlägen und deshalb die Vorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 KFG bzw. § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von je 250,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe je 125 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in zwei Fällen zur Last gelegt, er habe "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges zu sorgen, weil näher beschriebene Mängel vorlägen und deshalb die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, KFG bzw. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG verletzt sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von je 250,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe je 125 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei eine Gesamtstrafe verhängt worden, entgegen zu halten, dass die belangte Behörde in Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses in getrennten Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von 250,-- EUR verhängte und im Anschluss an Spruchpunkt II. unter Berücksichtigung des Kostenbeitrages lediglich vermerkte, dass der Beschwerdeführer "einen Betrag von insgesamt 550,-- EUR zu bezahlen" habe.Zunächst ist der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei eine Gesamtstrafe verhängt worden, entgegen zu halten, dass die belangte Behörde in Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses in getrennten Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von 250,-- EUR verhängte und im Anschluss an Spruchpunkt römisch zwei. unter Berücksichtigung des Kostenbeitrages lediglich vermerkte, dass der Beschwerdeführer "einen Betrag von insgesamt 550,-- EUR zu bezahlen" habe.
Begründet ist die Beschwerde allerdings, wenn sie einen Mangel im Spruch des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Diese Bestimmung erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl. 2009/03/0018, mwN).Diese Bestimmung erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird vergleiche , etwa das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl. 2009/03/0018, mwN).
In den Sprüchen des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges gesorgt zu haben, wobei die belangte Behörde eine Konkretisierung dieses Spruches durch Hinzufügen der Art der Organfunktion des Beschwerdeführers nicht vorgenommen hat. Warum aber der Beschwerdeführer die Eigenschaft "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" hat, wäre im Spruch des Straferkenntnisses zu konkretisieren gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. April 2010
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020342.X00Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010