TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/24 2009/02/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2013
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84;
StVO 1960 §90 Abs3;
StVO 1960 §90;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 2009, Zl. Verk-190.120/7-2008-VieEis, betreffend Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 2009, Zl. Verk-190.120/7-2008-VieEis, betreffend Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße nach Paragraph 90, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei, die an einem näher genannten Ort ein Autobahnrestaurant und ein Motorhotel betreibt, die Bewilligung der Sperre einer halben Fahrbahn für die Dauer eines Arbeitstages bei der Zufahrt zu diesen Betrieben, um an einem in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle errichteten Pylon auch das Markenzeichen (den Schriftzug) der Raststätte anbringen lassen zu können.

Dem Antrag wurde ein privates, von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. J. beigelegt, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Größe des zu montierenden Schildes nach den vorliegenden Unterlagen 2,4 x 10 m und jene des aufgedruckten Schriftzuges 2,022 x 9 m betrage. Nach den Informationen des Gutachters habe die Betreiber-Gesellschaft der Tankstelle die gesamte Betriebsfläche der Raststation von der zur Straßenverwaltung berufenen Gesellschaft in Bestand genommen. Erst in der Folge sei ein Betreiber für das zu errichtende Rasthaus gesucht und zu diesem Zweck ein Unterbestandvertrag mit der W. R.-GmbH abgeschlossen worden. Dabei seien die Vertragspartner übereingekommen, bestimmte Bereiche der Gesamtfläche jeweils exklusiv in dem Sinne zu verwalten, dass der jeweilige Betreiber die gesamten Betriebs- und Instandhaltungskosten allein zu tragen habe. Jene Flächen, die im Unterbestandsvertrag nicht entsprechend färbig gekennzeichnet seien, unterlägen als Gemeinschaftsanlagen einer 50% igen Kostentragungspflicht der beiden Vertragsparteien. Der Standort des Pylons befinde sich zwar innerhalb der in Bestand genommenen Gesamtbetriebsfläche, jedoch außerhalb jener Bereiche, für die im Unterbestandsvertrag eine exklusive Verwaltung durch einen der beteiligten Vertragspartner vereinbart worden sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 Abs. 1 iVm § 90 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß Paragraph 90, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, StVO 1960 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Pylon befinde sich bei der Zufahrt zur Raststation in der von der Erstbehörde angeführten Entfernung von etwa 75 m vor der Tankstelle. Auch die Entfernung zwischen dem Pylon und dem Grundstück der Raststation von mindestens 240 m sei als der Realität entsprechend anzunehmen. Konkrete anders lautende Zahlen seien von der beschwerdeführenden Partei nicht ins Treffen geführt worden. Bei den von der Erstbehörde angeführten Entfernungsangaben handle es sich um offenkundige Tatsachen. Es sei davon auszugehen, dass die örtlichen Verhältnisse auch der beschwerdeführende Partei bekannt seien.

Der Schriftzug mit dem Markenzeichen der Raststätte könne im Hinblick darauf, dass sich der Pylon nicht auf dem Grundstück der Raststation befinde und überdies ein räumliches Naheverhältnis zu verneinen sei, nicht als (bewilligungsfreie) Innenwerbung qualifiziert werden. Vielmehr sei der Schriftzug als bewilligungspflichtige Außenwerbung anzusehen. Es könne von einer (nicht bewilligungspflichtigen) Innenwerbung immer nur dann die Rede sein, wenn die betreffende Werbemaßnahme entweder auf einem zum Betrieb des Werbenden gehörenden Grundstück oder in einem unmittelbaren räumlichen Verhältnis zur Betriebsstätte erfolge.

Dieses Kriterium habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei Tafeln in etwa 200 m Entfernung zum Gewerbebetrieb, wobei die dazwischen liegenden Grundstücke nicht zum Zwecke des Gewerbebetriebes hätten benützt werden können (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0134), als nicht erfüllt angesehen.Dieses Kriterium habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei Tafeln in etwa 200 m Entfernung zum Gewerbebetrieb, wobei die dazwischen liegenden Grundstücke nicht zum Zwecke des Gewerbebetriebes hätten benützt werden können vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0134), als nicht erfüllt angesehen.

Eine Bewilligung gemäß § 84 StVO 1960 sei nicht erteilt worden und es ergäbe sich aus dem Akteninhalt, dass die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer solchen Bewilligung auch nicht beantragt habe.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 84, StVO 1960 sei nicht erteilt worden und es ergäbe sich aus dem Akteninhalt, dass die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer solchen Bewilligung auch nicht beantragt habe.

Es könne daher der (Erst)Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die in Aussicht genommenen Tätigkeiten mangels einer Bewilligung gemäß § 84 StVO 1960 als nicht erlaubt beurteilt und deshalb die beantragte Bewilligung nicht erteilt habe. Es sei der Erstbehörde auch beizupflichten, dass Verkehrsteilnehmer durch eine Bewilligung nach § 90 StVO für unerlaubte Arbeiten nicht mit Wartezeiten und Unannehmlichkeiten belastet werden dürften.Es könne daher der (Erst)Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die in Aussicht genommenen Tätigkeiten mangels einer Bewilligung gemäß Paragraph 84, StVO 1960 als nicht erlaubt beurteilt und deshalb die beantragte Bewilligung nicht erteilt habe. Es sei der Erstbehörde auch beizupflichten, dass Verkehrsteilnehmer durch eine Bewilligung nach Paragraph 90, StVO für unerlaubte Arbeiten nicht mit Wartezeiten und Unannehmlichkeiten belastet werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 90 StVO 1960 lautet: Paragraph 90, StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen "Baustelle" anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen "Baustelle" anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen.

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden."

Die beschwerdeführende Partei vertritt in der Beschwerde weiterhin die Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Markenzeichen der Raststätte um eine bewilligungsfreie Innenwerbung handle, weshalb die Bewilligung nach § 90 StVO 1960 zu erteilen gewesen wäre.Die beschwerdeführende Partei vertritt in der Beschwerde weiterhin die Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Markenzeichen der Raststätte um eine bewilligungsfreie Innenwerbung handle, weshalb die Bewilligung nach Paragraph 90, StVO 1960 zu erteilen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0134, ausgesprochen, dass eine nicht unter § 84 Abs. 2 StVO 1960 fallende "Innenwerbung" jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die in Rede stehenden Tafeln ca. 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0134, ausgesprochen, dass eine nicht unter Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 fallende "Innenwerbung" jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die in Rede stehenden Tafeln ca. 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können.

Die beschwerdeführende Partei vermag mit ihren weitwendigen Ausführungen insbesondere nicht zu widerlegen, dass zwischen ihrem Betrieb und dem gegenständlichen Pylon eine Distanz von mehr als 200 m gegeben ist und dass die dazwischen liegenden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen nicht für Zwecke ihres Gewerbebetriebs benützt werden können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der gegenständliche Pylon auf einer gemeinschaftlichen Fläche neben der Fahrbahn einer gemeinsamen Zufahrt zur Tankstelle steht und sich daran anschließend ein LKW-Parkplatz und (erst in weiterer Folge) die Raststätte befindet. Angemerkt sei auch, dass es sich bei der Zufahrt im Bereich des Pylons auch noch nicht um die unmittelbare Zufahrt zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei handelt. Es kann daher im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung keine Rede davon sein, dass es sich bei dem gegenständlichen Markenzeichen um eine "bloße Innenwerbung" handle, die nach § 84 StVO 1960 bewilligungsfrei ist.Die beschwerdeführende Partei vermag mit ihren weitwendigen Ausführungen insbesondere nicht zu widerlegen, dass zwischen ihrem Betrieb und dem gegenständlichen Pylon eine Distanz von mehr als 200 m gegeben ist und dass die dazwischen liegenden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen nicht für Zwecke ihres Gewerbebetriebs benützt werden können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der gegenständliche Pylon auf einer gemeinschaftlichen Fläche neben der Fahrbahn einer gemeinsamen Zufahrt zur Tankstelle steht und sich daran anschließend ein LKW-Parkplatz und (erst in weiterer Folge) die Raststätte befindet. Angemerkt sei auch, dass es sich bei der Zufahrt im Bereich des Pylons auch noch nicht um die unmittelbare Zufahrt zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei handelt. Es kann daher im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung keine Rede davon sein, dass es sich bei dem gegenständlichen Markenzeichen um eine "bloße Innenwerbung" handle, die nach Paragraph 84, StVO 1960 bewilligungsfrei ist.

Insofern die Beschwerdeführerin das Unterlassen einer Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Distanzen zwischen dem Raststättenbetrieb und dem Pylon und in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs rügt, vermag sie nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzulegen, zumal ihr die örtlichen Verhältnisse auf dem gegenständlichen Gelände bekannt sein müssen und sie den bereits im Bescheid erster Instanz festgestellten Distanzen vom Pylon zu ihrem Betrieb bzw. zur Tankstelle nicht substantiiert entgegengetreten ist. Überdies sei angemerkt, dass sich die Distanzen und örtlichen Verhältnisse auch aus entsprechenden Luftbildaufnahmen des gegenständlichen Bereiches, welche auch im Internet jedermann zugänglich (und somit offenkundig) sind, erkennen lassen.

Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei um keine Bewilligung nach § 84 StVO 1960 angesucht hat. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass für die im Beschwerdefall beabsichtigten Montagearbeiten, die schon aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt zur Tankstelle und den LKW Parkplätzen eine nicht unerheblichen Verkehrsbeeinträchtigung bewirken, eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960 jedenfalls dann nicht zu erteilen ist, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StVO 1960 erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd § 90 Abs. 3 StVO 1960 beurteilt werden können.Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei um keine Bewilligung nach Paragraph 84, StVO 1960 angesucht hat. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass für die im Beschwerdefall beabsichtigten Montagearbeiten, die schon aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt zur Tankstelle und den LKW Parkplätzen eine nicht unerheblichen Verkehrsbeeinträchtigung bewirken, eine Bewilligung nach Paragraph 90, StVO 1960 jedenfalls dann nicht zu erteilen ist, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach Paragraph 84, StVO 1960 erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd Paragraph 90, Absatz 3, StVO 1960 beurteilt werden können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020099.X00

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten