RS Vwgh 2007/12/17 2007/12/0058

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 impl;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 lita;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita;
GdBDO NÖ 1976 Anl1a;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §24 Abs2 idF 2440-39;
GehG 1956 §81 Abs1 Z2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, und das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, gehen offenbar davon aus, dass die dort näher umschriebene "administrative" Verwendung eines Exekutivbeamten durchaus seiner Verwendungsgruppe (in dem zuletzt zitierten Erkenntnis: E2a nach der Anlage 1 zum BDG 1979, welche gleichfalls die Bezeichnung "Dienstführende Beamte" trägt) entspricht. Nichts anderes hat hier (auch in Hinblick auf § 24 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 i.V.m. § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG) für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein solcherart konfigurierter Arbeitsplatz im Bereich des Gemeindewachdienstes der in der NÖ GdBDO 1976 vorgesehenen Verwendungsgruppe E2a "Dienstführender Gemeindewachebeamter", bzw. dem entsprechenden Dienstzweig 89 zugehört, was hier zu bejahen

ist. (Hier: Eine - freilich vom Gemeinderat durchzuführende -

Versetzung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätze, wie sie in näher bezeichneten Erledigungen umschrieben sind, könnte somit gemäß § 29 Abs. 2 lit. a NÖ GdBDO 1976 in Weisungsform vorgenommen werden; sie ginge einer Versetzung in den dauernden Ruhestand vor. Voraussetzung wäre allerdings das Nichtvorliegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf die genannten Arbeitsplätze.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120058.X02

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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