TE Vwgh Beschluss 2013/5/28 2013/05/0092

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §45 Abs3;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über den Antrag des Dr. Paul Jenewein in Wien, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 27. September 1999 sprach die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Meldegesetz 1972 aus, dass das Melderegister hinsichtlich der Meldung des (nunmehrigen) Wiederaufnahmewerbers in Wien Sgasse (…) durch Eintragung der Abmeldung von Amts wegen berichtigt werde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (im Folgenden nur: Sicherheitsdirektion) vom 23. Februar 2000 als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 27. September 1999 sprach die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Meldegesetz 1972 aus, dass das Melderegister hinsichtlich der Meldung des (nunmehrigen) Wiederaufnahmewerbers in Wien Sgasse (…) durch Eintragung der Abmeldung von Amts wegen berichtigt werde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (im Folgenden nur: Sicherheitsdirektion) vom 23. Februar 2000 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 62, vom 2. Juli 2002 wurden die "Anträge (des Wiederaufnahmewerbers) vom 9.10.2001 und 14.5.2002 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der amtlichen Abmeldung von der Adresse Wien Sgasse (…), durch rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.9.1999, (…) abgewiesen." Der vom Wiederaufnahmewerber dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 3. August 2005 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 9. Oktober 2001 als unzulässig und jener vom 14. Mai 2002 gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 62, vom 2. Juli 2002 wurden die "Anträge (des Wiederaufnahmewerbers) vom 9.10.2001 und 14.5.2002 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der amtlichen Abmeldung von der Adresse Wien Sgasse (…), durch rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.9.1999, (…) abgewiesen." Der vom Wiederaufnahmewerber dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 3. August 2005 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 9. Oktober 2001 als unzulässig und jener vom 14. Mai 2002 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid vom 3. August 2005 erhob der Wiederaufnahmewerber an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, die mit hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis wurde nach Ausweis des im hg. Beschwerdeakt, Zl. 2005/05/0260, erliegenden diesbezüglichen Rückscheines am 23. November 2006 an die damalige Rechtsvertreterin des Wiederaufnahmewerbers zugestellt. In der Folge nahm der Wiederaufnahmewerber am 11. Jänner 2007 Einsicht in diesen Beschwerdeakt.

In dem am 7. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben brachte der Wiederaufnahmewerber unter dem "Betreff: Antrag auf Wiederaufrollung des Verfahrens 2005/05/0260" vor, zu beantragen, "das Verfahren zur Unrechtmäßigkeit der amtswegigen Streichung (seiner) Präsenz aus dem Melderegister neuaufzurollen", weil seiner Beschwerde im Hinblick auf die groben Verfahrensfehler der Sicherheitsdirektion und die Anwendung eines obsoleten Gesetzes hätte Recht gegeben werden müssen. So sei er am 6. Mai 2013 von Journalisten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die "Sicherheitspolizei Wien" nicht nur vor seiner Beschwerde, sondern auch danach sehr wohl Gegenschriften erstattet habe. Die Argumentation der Sachbearbeiterin mit ihrer angeblichen Arbeitsüberlastung sei also unwahr gewesen, sonst hätte sie dem Verwaltungsgerichtshof in der Gegenschrift wohl bestätigen müssen, dass seine amtswegige Streichung aus dem Melderegister unter Anwendung eines damals bereits außer Kraft gesetzten Gesetzes erfolgt sei. Ferner beantragte der Wiederaufnahmewerber mit diesem Schreiben die Gewährung von Verfahrenshilfe für den "Wiederaufrollungsantrag", weil sich an seinen Einkommens- und Besitzverhältnissen nichts geändert habe.

II.römisch zwei.

§ 45 VwGG lautet auszugsweise: Paragraph 45, VwGG lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn Paragraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Wiederaufnahmewerber von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  2. (3)Absatz 3,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(…)"

Im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren bereits mehr als drei Jahre seit Zustellung des oben genannten Erkenntnisses vom 14. November 2006 vergangen, weshalb der Antrag im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG verspätet gestellt worden ist und daher gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.Im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren bereits mehr als drei Jahre seit Zustellung des oben genannten Erkenntnisses vom 14. November 2006 vergangen, weshalb der Antrag im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG verspätet gestellt worden ist und daher gemäß Paragraph 45, Absatz 3, leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.

Hiebei erübrigte es sich, dem Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden war, gemäß § 34 Abs. 2 und 4 VwGG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages offenkundig war (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2008, Zlen. 2008/07/0113, 0114, mwN).Hiebei erübrigte es sich, dem Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden war, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 4 VwGG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages offenkundig war vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2008, Zlen. 2008/07/0113, 0114, mwN).

Wien, am 28. Mai 2013

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050092.X00

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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