Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. des GS und
2. der MS, beide in R und beide vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2010, Zl. 205-07/306/4- 2010, betreffend Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Radstadt in 5550 Radstadt, Stadtplatz 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Oktober 1978 wurde den Beschwerdeführern für den Bau der Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag von S 15.048,-- vorgeschrieben. Dabei wurden unter anderem für eine Wohnfläche von 126 m2 6,3 Bewertungspunkte berücksichtigt.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Oktober 1981 wurde den Beschwerdeführern per "Endvorschreibung" die Zahlung des Differenzbetrags von S 5.514,77 auf den aufgrund einer Endabrechnung tatsächlich zu leistenden Interessentenbeitrag vorgeschrieben.
1.4. In weiterer Folge nahmen die Beschwerdeführer auf Grund einer Bauanzeige vom September 2003 Umbauten vor, welche laut Vollendungsanzeige vom 30. April 2008 im Dezember 2003 fertiggestellt worden waren.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2009 wurde den Beschwerdeführern "gemäß §§ 1, 2, 3 und 10 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978, sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. September 1978" als Eigentümer für das "im Betreff angeführte Objekt" eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag "für die Erweiterung dieser Liegenschaft an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes 'Salzburger Ennstal' und die Ortskanalisation vorgeschrieben". 1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2009 wurde den Beschwerdeführern "gemäß Paragraphen eins, 2, 3, und 10 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, idgF in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1978,, sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. September 1978" als Eigentümer für das "im Betreff angeführte Objekt" eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag "für die Erweiterung dieser Liegenschaft an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes 'Salzburger Ennstal' und die Ortskanalisation vorgeschrieben".
Die beiliegende "Bewertungspunkte-Ermittlung" bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Der Interessentenbeitrag ergebe sich wie folgt:
"Summe
EUR
7.559,12
+ 10 % MwSt.
EUR
755,91
Gesamtsumme
EUR
8.315,03"
Begründend wurde ausgeführt, dass "gemäß § 1 des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF" die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die gemeinde- oder verbandseigenen Abwasseranlagen eingeleitet würden, zu den Herstellungskosten Beiträge zu leisten hätten, welche zusammen nicht mehr als die Hälfte der Baukosten der Anlage betragen dürfen. Die Abwasseranlage des RHV "Salzburger Ennstal" bzw. die Ortskanalisation Radstadt seien wasserrechtlich bewilligt worden. Erhöhe sich "gemäß § 10 des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF" bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingte Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück her rührenden Inanspruchnahme der Anlage, so habe der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 sei der Interessentenbeitrag für das Jahr 2009 mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer je Bewertungspunkt" festgelegt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass "gemäß Paragraph eins, des Interessentenbeiträgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, idgF" die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die gemeinde- oder verbandseigenen Abwasseranlagen eingeleitet würden, zu den Herstellungskosten Beiträge zu leisten hätten, welche zusammen nicht mehr als die Hälfte der Baukosten der Anlage betragen dürfen. Die Abwasseranlage des RHV "Salzburger Ennstal" bzw. die Ortskanalisation Radstadt seien wasserrechtlich bewilligt worden. Erhöhe sich "gemäß Paragraph 10, des Interessentenbeiträgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, idgF" bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingte Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück her rührenden Inanspruchnahme der Anlage, so habe der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 sei der Interessentenbeitrag für das Jahr 2009 mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer je Bewertungspunkt" festgelegt worden.
Für das Objekt seien nachstehende Bewertungspunkte ermittelt worden:
"Wohnfläche zusätzlich
128,03 m2
6,40 Pkt x EUR 488,00
EUR
3.123,20
Fremdenbetten
10,00 Stk
9,09 Pkt x EUR 488,00
EUR
4.435,92
Gesamtsumme:
15,49 Pkt
EUR
7.559,12"
In der dem Bescheid angeschlossenen "Bewertungspunkte-Ermittlung" wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei einer Teilung der Wohnfläche der Liegenschaft (254,03 m2) durch 20 sich ein Wert von 12,7 Bewertungspunkten ergebe. Ziehe man von diesem Betrag bereits verrechnete 6,3 Bewertungspunkte ab (gemeint sind hiebei die im oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Oktober 1978 bereits einer Vorschreibung zu Grunde gelegten Bewertungspunkte), ergäben sich für die Wohnfläche 6,4 Bewertungspunkte. Hinzu kämen bei einer Teilung durch 1,1 für 10 Fremdenbetten 9,09 Bewertungspunkte, sodass insgesamt 15,49 Bewertungspunkte der Vorschreibung der Vorauszahlung zu Grunde zu legen seien.
1.6. Nachdem die Beschwerdeführer Berufung erhoben hatten, wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 8. April 2010 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend legte die Gemeindevorstehung zunächst dar, dass das Interessentenbeiträgegesetz keine Festsetzungsverjährung kenne und eine analoge Anwendung von Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/06/0164).
Für die Einhebung eines Interessentenbeitrages überhaupt sehe das Gesetz keine Verjährungsfrist vor.
Zum Vorwurf der rechtswidrigen Festsetzung der Berechnungszahl und einer etwaigen Doppelverwertung führte die Gemeindevorstehung begründend aus, dass mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juni 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau am bestehenden Wohnhaus auf GSt Nr. X, KG L, erteilt worden sei. Es seien ein Stiegenhaus an der Nordseite neu errichtet, der nicht genutzte Dachraum ausgebaut und darin Wohn- und Aufenthaltsräume geschaffen worden. Des Weiteren sei der Wintergarten im Erdgeschoß erweitert worden. Die Maßnahmen seien mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 2003 kollaudiert worden.Zum Vorwurf der rechtswidrigen Festsetzung der Berechnungszahl und einer etwaigen Doppelverwertung führte die Gemeindevorstehung begründend aus, dass mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juni 1996 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau am bestehenden Wohnhaus auf GSt Nr. römisch zehn, KG L, erteilt worden sei. Es seien ein Stiegenhaus an der Nordseite neu errichtet, der nicht genutzte Dachraum ausgebaut und darin Wohn- und Aufenthaltsräume geschaffen worden. Des Weiteren sei der Wintergarten im Erdgeschoß erweitert worden. Die Maßnahmen seien mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 2003 kollaudiert worden.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. September 2003 sei die Bauanzeige betreffend Um- und Zubau im Kellergeschoß beim Objekt auf GSt Nr. X, KG L, zur Kenntnis genommen worden. Durch diese Umbauarbeiten im Kellergeschoß seien 3 Ferienwohnungen geschaffen worden. Die Vollendungsanzeige für diese Baumaßnahme sei am 30. April 2008 erstattet worden. Laut Angabe der Beschwerdeführer anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am 8. Oktober 2009 seien darin 10 Fremdenbetten vorhanden gewesen und diese nunmehr bewertet worden.Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. September 2003 sei die Bauanzeige betreffend Um- und Zubau im Kellergeschoß beim Objekt auf GSt Nr. römisch zehn, KG L, zur Kenntnis genommen worden. Durch diese Umbauarbeiten im Kellergeschoß seien 3 Ferienwohnungen geschaffen worden. Die Vollendungsanzeige für diese Baumaßnahme sei am 30. April 2008 erstattet worden. Laut Angabe der Beschwerdeführer anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am 8. Oktober 2009 seien darin 10 Fremdenbetten vorhanden gewesen und diese nunmehr bewertet worden.
Da eine Beitragsvorschreibung für die beiden angeführten baulichen Maßnahmen noch nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2009 die Leistung eines Interessentenbeitrages zum Bau der Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Dachgeschoßausbau und die Fremdenbetten auf GSt Nr. X, KG L, vorgeschrieben worden. Die Richtigkeit der gesamten Wohnnutzfläche von 254,03 m2 im Erd- und Dachgeschoß sowie der Bestand der 10 Fremdenbetten in den Appartements im Kellergeschoß seien von den Beschwerdeführern anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am 8. Oktober 2009 bestätigt worden.Da eine Beitragsvorschreibung für die beiden angeführten baulichen Maßnahmen noch nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2009 die Leistung eines Interessentenbeitrages zum Bau der Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Dachgeschoßausbau und die Fremdenbetten auf GSt Nr. römisch zehn, KG L, vorgeschrieben worden. Die Richtigkeit der gesamten Wohnnutzfläche von 254,03 m2 im Erd- und Dachgeschoß sowie der Bestand der 10 Fremdenbetten in den Appartements im Kellergeschoß seien von den Beschwerdeführern anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am 8. Oktober 2009 bestätigt worden.
Bei der Erhebung der Bewertungspunkte für das Objekt am 16. Februar 1977 seien 126 m2 Wohnnutzfläche festgehalten worden. Von der neu erhobenen Gesamtwohnnutzfläche von 254,03 m2 seien die bereits verrechneten 126 m2 abgezogen worden und es verbleibe eine "Wohnnutzfläche
von 128,03 m2 : 20 = 6,40 Punkte". Des Weiteren ergäben die 10 Fremdenbetten (1 Fremdenbett entspreche 1,1 Bewertungspunkten) 9,09 Punkte.
In diesem Zusammenhang werde festgestellt, dass die "mathematisch ermittelte Berechnungszahl gemäß Interessentenbeiträgegesetz" für die Höhe des Interessentenbeitrages pro Bewertungspunkt erheblich höher wäre als der von der Gemeindevertretung laut Beschluss vom 11. Dezember 2008 festgesetzte Bewertungspunkt in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer".
1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Spruch des mit Vorstellung bekämpften Bescheides fälschlicherweise § 10 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes zitiert werde, ansonsten jedoch von einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag auf Grund von Erweiterungen auf der Liegenschaft gesprochen werde. Es handle sich tatsächlich um eine Vorauszahlung im Sinne des § 11 leg. cit. und nicht um einen Ergänzungsbeitrag gemäß § 10 leg. cit., der nur dann eingehoben werden könne, wenn bereits eine genehmigte Abschlussrechnung über die Herstellungskosten der Anlage vorläge, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Spruch des mit Vorstellung bekämpften Bescheides fälschlicherweise Paragraph 10, des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes zitiert werde, ansonsten jedoch von einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag auf Grund von Erweiterungen auf der Liegenschaft gesprochen werde. Es handle sich tatsächlich um eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. und nicht um einen Ergänzungsbeitrag gemäß Paragraph 10, leg. cit., der nur dann eingehoben werden könne, wenn bereits eine genehmigte Abschlussrechnung über die Herstellungskosten der Anlage vorläge, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. sei eine Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes einer Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 leg. cit. zu leistenden Beitrag zu erheben, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliege, und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt worden sei.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. sei eine Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes einer Anlage an Vorauszahlungen auf den nach Paragraph 4, leg. cit. zu leistenden Beitrag zu erheben, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliege, und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt worden sei.
Es werde im vorliegenden Fall eine weitere Vorauszahlung vorgeschrieben, da sich auf Grund der baulichen und betrieblichen Veränderungen eine höhere Inanspruchnahme der Anlage ergebe. Die der neuerlichen Berechnung zugrunde gelegte Wohnnutzfläche sowie die Fremdenbetten seien nicht Gegenstand des ersten Bescheides vom 16. Februar 1977 gewesen. Somit erfolge eine erstmalige Vorschreibung für diese Flächen bzw. die Fremdenbetten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224).
Der Umstand, dass im vorliegendem Berufungsbescheid eine unrichtige Vorschrift zitiert werde, bedeute zwar einen Verfahrensmangel, doch sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dieser insofern nicht wesentlich, als die dem Bescheid tragende Norm einerseits vorhanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0092) und auch erkennbar sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0095). Da im Spruch selbst von einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag die Rede sei, also die tatsächlich zur Anwendung gekommene Rechtsgrundlage angeführt werde, sei diese jedenfalls eindeutig erkennbar und der angefochtene Bescheid nicht mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz sei die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage in Bewertungspunkten auszudrücken. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sei eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrühre. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. seien bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Gemäß § 1 lit. e Bewertungspunkteverordnung entspreche einer Punkteeinheit bei der Privatzimmervermietung unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes 1,1 Fremdenbetten, mindestens jedoch 20 m2.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz sei die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage in Bewertungspunkten auszudrücken. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. sei eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrühre. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. seien bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Gemäß Paragraph eins, Litera e, Bewertungspunkteverordnung entspreche einer Punkteeinheit bei der Privatzimmervermietung unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes 1,1 Fremdenbetten, mindestens jedoch 20 m2.
In die Berechnung der Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag durch die mitbeteiligte Gemeinde seien einerseits die durch die baulichen Veränderungen bedingte Vergrößerung der Wohnfläche in Erd- und Dachgeschoß und andererseits die sich im Kellergeschoß befindlichen Fremdenbetten berücksichtigt worden. Die Räumlichkeiten im Keller seien dabei jedoch nicht in die Bemessung der Wohnungsnutzfläche miteinberechnet worden; dies gehe auch aus einer detaillierten Auflistung sämtlicher sich in Erd- und Dachgeschoß befindlichen Räume mitsamt der Angabe ihrer jeweiligen Größe in der "Bewertungspunkte-Ermittlung" vom 8. Oktober 2009 hervor. Es sei demgemäß zu keiner doppelten Berücksichtigung der Fremdenbetten und der Räumlichkeiten im Kellergeschoß bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag gekommen.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
1.9. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom 21. April 2011 mit, dass die im Bescheid vom 9. Oktober 2009, Zl. 471-2009, bezogene "Festsetzung des Interessentenbeitrags" mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" die Festsetzung der Berechnungszahl im Sinne des § 4 Abs. 2 Salzburger Interessenbeiträgegesetz darstelle. Laut Beschluss vom 11. Dezember 2008 sei der Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" festgesetzt worden. Dieser Interessentenbeitrag entspreche dem vom Land vorgegebenen Mindestsatz, sodass Förderungen gewährt werden. Die Berechnungszahl gemäß Interessentenbeiträgegesetz für die Höhe des Interessentenbeitrages pro Bewertungspunkt sei erheblich höher als der von der Gemeindevertretung laut Beschluss vom 11. Dezember 2008 festgesetzte Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer". Die Berechnungszahl errechne sich aus der Hälfte der Herstellungskosten dividiert durch die Anzahl der Bewertungspunkte. Es ergebe sich "rechnerisch eine Berechnungszahl von EUR 741,03 netto". 1.9. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom 21. April 2011 mit, dass die im Bescheid vom 9. Oktober 2009, Zl. 471-2009, bezogene "Festsetzung des Interessentenbeitrags" mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" die Festsetzung der Berechnungszahl im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Salzburger Interessenbeiträgegesetz darstelle. Laut Beschluss vom 11. Dezember 2008 sei der Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" festgesetzt worden. Dieser Interessentenbeitrag entspreche dem vom Land vorgegebenen Mindestsatz, sodass Förderungen gewährt werden. Die Berechnungszahl gemäß Interessentenbeiträgegesetz für die Höhe des Interessentenbeitrages pro Bewertungspunkt sei erheblich höher als der von der Gemeindevertretung laut Beschluss vom 11. Dezember 2008 festgesetzte Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer". Die Berechnungszahl errechne sich aus der Hälfte der Herstellungskosten dividiert durch die Anzahl der Bewertungspunkte. Es ergebe sich "rechnerisch eine Berechnungszahl von EUR 741,03 netto".
Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses vom 11. Dezember 2008 übermittelte die mitbeteiligte Stadtgemeinde einen "Auszug aus dem Sitzungsprotokoll" sowie eine gemeindeamtlich bestätigte Kopie der Kundmachung:
"Kundmachung
Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde R hat in der Sitzung am 11. Dezember 2008 ordnungsmäßig den Beschluss gefasst, die Steuern-, Abgaben- Gebühren und privatrechtlichen Entgelte für das Rechnungsjahr 2009 nach Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in folgender Höhe bzw. mit folgenden Hebesätzen plus der anfallenden Mehrwertsteuer festzusetzen:
…
Kanalinteressentenbeitrag pro Punkt der Punktebewertungs-VO
488,00
…
Einwendungen gegen diesen Beschluss können in der Zeit von 12.12.2008 bis 26.12.2008 während der gewöhnlichen Amtsstunden beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht werden oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
…"
Am Ende des kundgemachten Textes befinden sich Name und Unterschrift des Bürgermeisters sowie die Stampiglie der mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Auf der Kundmachung ist der Vermerk angebracht:
"Angeschlagen am: 12.12.2008
Abgenommen am: 26.12.2008"
Unterhalb dieses Vermerks befinden sich wiederum die Stampiglie der Gemeinde sowie eine beigefügte (unleserliche) Unterschrift.
2. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (Salzburger) Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 (§ 1 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2009, §§ 3, 4, 5, 10a in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988, §§ 2 und 11 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1969), lauten (auszugsweise): 2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (Salzburger) Interessentenbeiträgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, (Paragraph eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2009,, Paragraphen 3, 4, 5, 10 a, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, Paragraphen 2, und 11 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1969,), lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2 Paragraph 2
Genehmigung der Herstellungskosten
§ 3 Paragraph 3
Beitrag
§ 4 Paragraph 4
Beitragsvorschreibung
§ 5 Paragraph 5
Beitragsentrichtung
§ 6 Paragraph 6
…
Ergänzungsbeitrag
§ 10 Paragraph 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4, bis 9 sinngemäß.
Vorauszahlung
§ 11 Paragraph 11
2.2. Gemäß § 1 Abs. 7 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 118/2009 (IBG), wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechts (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben nach § 1 Abs. 7 IBG die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2009, (IBG), wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechts (Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben nach Paragraph eins, Absatz 7, IBG die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2009 und des Berufungsbescheides der Gemeindevertretung vom 8. April 2010 stützten sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008, wonach der Interessentenbeitrag für das Jahr 2009 "mit EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer je Bewertungspunkt" festgelegt worden sei.
2.3. Allgemein verbindliche Gemeinderatsbeschlüsse - wie hier jener der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Dezember 2008 - sind ihrer Rechtsnatur nach Verordnungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1956, VfSlg. 3064). 2.3. Allgemein verbindliche Gemeinderatsbeschlüsse - wie hier jener der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Dezember 2008 - sind ihrer Rechtsnatur nach Verordnungen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1956, VfSlg. 3064).
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 302/1975 ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009). Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.457/1996). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Art. 89 B-VG, I.1.).Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975, ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009). Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.457 aus 1996,). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Artikel 139, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG zu führen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Artikel 89, B-VG, römisch eins.1.).
Eine nicht gehörige Kundmachung liegt vor, wenn sie in gesetzwidriger Weise erfolgt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1979, Zl. 2834/77, mwN, und die Nachweise bei Mayer, a. a.O., oder das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/09/0167).Eine nicht gehörige Kundmachung liegt vor, wenn sie in gesetzwidriger Weise erfolgt ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1979, Zl. 2834/77, mwN, und die Nachweise bei Mayer, a. a.O., oder das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/09/0167).
Gemäß § 79 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107, in der Fassung LGBl. Nr. 120/2006, bedürfen Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen gemäß § 33 Abs. 2 oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 3, zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2006,, bedürfen Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Bürgermeister gemäß Paragraph 40, Absatz 3,, zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen.
Gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. können Anordnungen (Verordnungen), deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. können Anordnungen (Verordnungen), deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen.
Die Kundmachung von Verordnungen im Sinne des § 79 leg. cit. hat demnach, wenn nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist und deren Umfang und Art es zulassen, durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.Die Kundmachung von Verordnungen im Sinne des Paragraph 79, leg. cit. hat demnach, wenn nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist und deren Umfang und Art es zulassen, durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
2.4. Auf der von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegten Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 findet sich ein mit Stampiglie der mitbeteiligten Gemeinde und Unterschrift versehener Vermerk, dass die gegenständliche Verordnung von 12. Dezember 2008 bis 26. Dezember 2008 angeschlagen gewesen sei.
Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist, ist hierfür nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG zurückzugreifen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1972, VfSlg. 6949, und vom 15. März 1973, VfSlg. 7025, sowie im gleichen Sinn für Kundmachungen im UVP-Verfahren VfGH 22. Juni 2006, V 40/06 = Slg. 18.167). Dementsprechend muss zur Berechnung der Anschlagsfrist auch auf die das Ende der Frist näher ausgestaltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden.Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist, ist hierfür nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 2, AVG zurückzugreifen vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1972, VfSlg. 6949, und vom 15. März 1973, VfSlg. 7025, sowie im gleichen Sinn für Kundmachungen im UVP-Verfahren VfGH 22. Juni 2006, V 40/06 = Slg. 18.167). Dementsprechend muss zur Berechnung der Anschlagsfrist auch auf die das Ende der Frist näher ausgestaltende Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden.
§ 32 Abs. 2 AVG sieht vor, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Paragraph 32, Absatz 2, AVG sieht vor, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die gemäß § 72 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung nach Wochen bestimmte Frist begann mit dem ersten Tag des Anschlags am Freitag, dem 12. Dezember 2008, zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG endete die Frist aber nicht am Freitag, dem 26. Dezember 2008, da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war, sondern am darauffolgenden Montag, dem 29. Dezember 2008. Da die gegenständliche "Verordnung" der mitbeteiligten Gemeinde nicht bis zu diesem Zeitpunkt angeschlagen war, mangelte es ihr schon an einer gehörigen Kundmachung.Die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Salzburger Gemeindeordnung nach Wochen bestimmte Frist begann mit dem ersten Tag des Anschlags am Freitag, dem 12. Dezember 2008, zu laufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz 2, AVG endete die Frist aber nicht am Freitag, dem 26. Dezember 2008, da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war, sondern am darauffolgenden Montag, dem 29. Dezember 2008. Da die gegenständliche "Verordnung" der mitbeteiligten Gemeinde nicht bis zu diesem Zeitpunkt angeschlagen war, mangelte es ihr schon an einer gehörigen Kundmachung.
2.5. Ist nun mangels gehöriger Kundmachung der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008 vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, mangelt es an einer Deckung der beschwerdegegenständlichen Abgabenvorschreibung in der von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde in der Begründung ihrer Bescheide herangezogenen "Verordnung" für das Jahr 2009.
Sofern nicht eine frühere Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die nicht allein auf frühere Abgabenzeiträume anwendbar war, auch für das Jahr 2009 zur Anwendung kommen konnte, fehlte somit eine Deckung der vorgenommenen Abgabenvorschreibung.
Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben sich (ausgehend von ihrer Rechtsauffassung) ausschließlich auf den Beschluss vom 11. Dezember 2008 gestützt, der jedoch mangels gehöriger Kundmachung unbeachtlich ist. Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde hätte diesen Mangel wahrnehmen müssen. Sie hätte entweder den bei ihr bekämpften Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, oder aber, wozu sie nach der hg. Rechtsprechung berechtigt gewesen wäre, die ergänzenden Erhebungen über eine allfällige Deckung in einer früheren Verordnung und die entsprechende Ergänzung der Begründung, weshalb ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der von den Abgabenbehörden herangezogenen Verordnung eine Deckung der Vorschreibung vorhanden sei, vorzunehmen gehabt. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, dass dann, wenn eine (beabsichtigte) Verordnung mangels gehöriger Kundmachung nicht als Norm wirksam wurde, auch keine Derogation eintreten konnte, sodass allfällige frühere Verordnungen durch diese (nicht wirksame) Kundmachung nicht außer Kraft treten. Sofern der zeitliche Geltungsbereich einer Festsetzung von Bewertungspunkten nach dem Sbg. IBG (anders als in dem hier zu Grunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Dezember 2008, der ausdrücklich eine Festsetzung für das Jahr 2009 vornahm) nicht von vornherein beschränkt ist, wäre von der Geltung einer solcherart mit einem früheren (und ordnungsgemäß kundgemachten) Beschluss der Gemeindevertretung erlassenen Bewertungspunkte-Verordnung auszugehen.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Unbeachtlichkeit der zur Begründung der Abgabenvorschreibung herangezogenen Verordnung und den sich auf Grund der Unanwendbarkeit der von den Gemeindebehörden herangezogenen Verordnung ergebenden Verfahrensmangel auf Gemeindeebene nicht aufgegriffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die Frage, ob und inwieweit bei einem Sachverhalt wie im Beschwerdefall (in dem bereits ein (endgültiger) Interessentenbeitrag vorgeschrieben worden war (und insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt als jener, der in dem von der belangten Behörde genannten hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224, zu beurteilen war) und eine Änderung in den Bewertungspunkten daher allenfalls die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG ermöglichen würde) die Vorschreibung einer Vorauszahlung in Betracht kommen kann, einzugehen war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/17/0115). 2.6. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die Frage, ob und inwieweit bei einem Sachverhalt wie im Beschwerdefall (in dem bereits ein (endgültiger) Interessentenbeitrag vorgeschrieben worden war (und insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt als jener, der in dem von der belangten Behörde genannten hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224, zu beurteilen war) und eine Änderung in den Bewertungspunkten daher allenfalls die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG ermöglichen würde) die Vorschreibung einer Vorauszahlung in Betracht kommen kann, einzugehen war vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/17/0115).
2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Mai 2013
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170266.X00Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016