Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des E in J, vertreten durch Ing. Mag. Reinhard Wagner, Rechtsanwalt in 8311 Markt Hartmannsdorf, Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 8. April 2013, Zl. 2.5.SI/21-2013-1, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit - an den Beschwerdeführer unter einer näher genannten Adresse in J (Bgld.) gerichtetem - "Ladungsbescheid" der belangten Behörde vom 8. April 2013 wurde der Beschwerdeführer "verpflichtet", sich zu einem näher genannten Zeitpunkt bei der Polizeiinspektion Fürstenfeld erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund wurde dem Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Behandlung "durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" angedroht. Als Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG sowie die §§ 65 Abs. 4 und 77 Abs. 2 SPG angeführt.Mit - an den Beschwerdeführer unter einer näher genannten Adresse in J (Bgld.) gerichtetem - "Ladungsbescheid" der belangten Behörde vom 8. April 2013 wurde der Beschwerdeführer "verpflichtet", sich zu einem näher genannten Zeitpunkt bei der Polizeiinspektion Fürstenfeld erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund wurde dem Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Behandlung "durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" angedroht. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 19, AVG sowie die Paragraphen 65, Absatz 4 und 77 Absatz 2, SPG angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall wurde die Erledigung der belangten Behörde als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem - mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2013/01/0006, mwN).Im Beschwerdefall wurde die Erledigung der belangten Behörde als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem - mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2013/01/0006, mwN).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an jener Adresse, die auch im angefochtenen Bescheid angeführt ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in Paragraph 76, leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 3, AVG Platz greifen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).
Gemäß § 3 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, dieseGemäß Paragraph 3, AVG richtet sich, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:
nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die belangte Behörde, in deren Amtssprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht hat, unter Zugrundelegung des § 14 SPG in Verbindung mit § 3 Z 3 AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung angenommen hat.Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die belangte Behörde, in deren Amtssprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht hat, unter Zugrundelegung des Paragraph 14, SPG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung angenommen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG infolge - der von Amts wegen wahrzunehmenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG infolge - der von Amts wegen wahrzunehmenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 29. Mai 2013
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010059.X00Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013