TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/11 2012/21/0134

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67d
AVG §67d Abs1
AVG §67d Abs3
EURallg
FPG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §63 idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs7 idF 2011/I/038
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des RA in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Mai 2012, Zl. VwSen-730341/11/SR/ER/WU, betreffend Aufenthaltsverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er gelangte 2003 nach Österreich und erhielt hier in der Folge Aufenthaltstitel.

Ab 2008 wurde der Beschwerdeführer straffällig. Er wurde deshalb - insbesondere wegen der Begehung von Verbrechen nach dem SMG - zweimal strafgerichtlich verurteilt, und zwar zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten verhängte die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob der damals unvertretene Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung insofern statt, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid - wie sich aus seiner Begründung ergibt: nach § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Fassung des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 - bestätigt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung sah die belangte Behörde ab, was sie damit begründete, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig sei und weil die Akten erkennen ließen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lasse.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung insofern statt, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid - wie sich aus seiner Begründung ergibt: nach Paragraph 63, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Fassung des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 - bestätigt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung sah die belangte Behörde ab, was sie damit begründete, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig sei und weil die Akten erkennen ließen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lasse.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG zu verstehen. Damit hat die belangte Behörde in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta gehandelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278). Von daher hätte die belangte Behörde aber, was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, im vorliegenden Fall eine Berufungsverhandlung durchführen müssen, und zwar ungeachtet dessen, dass sie vom - unvertretenen - Beschwerdeführer nicht beantragt worden war. Dazu kann des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zuletzt ergangenen hg. Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267, verwiesen werden. In dem genannten Erkenntnis wurde insbesondere auch - unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298 - zum Ausdruck gebracht, dass die von der belangten Behörde zum Unterbleiben einer Berufungsverhandlung angestellten Erwägungen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht tragfähig sind.Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG zu verstehen. Damit hat die belangte Behörde in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der Grundrechte-Charta gehandelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278). Von daher hätte die belangte Behörde aber, was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, im vorliegenden Fall eine Berufungsverhandlung durchführen müssen, und zwar ungeachtet dessen, dass sie vom - unvertretenen - Beschwerdeführer nicht beantragt worden war. Dazu kann des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des zuletzt ergangenen hg. Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267, verwiesen werden. In dem genannten Erkenntnis wurde insbesondere auch - unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298 - zum Ausdruck gebracht, dass die von der belangten Behörde zum Unterbleiben einer Berufungsverhandlung angestellten Erwägungen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht tragfähig sind.

Das Unterbleiben der gebotenen Durchführung einer Berufungsverhandlung belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. abermals das schon genannte Erkenntnis Zl. 2011/21/0267). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das Unterbleiben der gebotenen Durchführung einer Berufungsverhandlung belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche , abermals das schon genannte Erkenntnis Zl. 2011/21/0267). Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. Juni 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210134.X00

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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