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L65507 Fischerei Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der 1. A S,
2. Dr. C S, 3. E M, 4. P S, 5. M S, 6. E F, 7. M St, 8. M H, alle vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 2011, Zl LWSJF-LR-3074/3, betreffend Bescheidzustellung im Verfahren zur Festlegung eines Eigenreviers nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, zu Recht erkannt:2. Dr. C S, 3. E M, 4. P S, 5. M S, 6. E F, 7. M St, 8. M H, alle vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 2011, Zl LWSJF-LR-3074/3, betreffend Bescheidzustellung im Verfahren zur Festlegung eines Eigenreviers nach Paragraph 5, des Tiroler Fischereigesetzes 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) vom 8. Juni 2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zustellung des Bescheides der BH über die Feststellung des Eigenreviers im Bereich "F Teiche" gemäß § 8 AVG iVm § 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54 (TFG), als unzulässig zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) vom 8. Juni 2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zustellung des Bescheides der BH über die Feststellung des Eigenreviers im Bereich "F Teiche" gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, des Tiroler Fischereigesetzes 2002, Landesgesetzblatt , Nr 54 (TFG), als unzulässig zurückgewiesen.
2. Mit Bescheid der BH vom 2. Mai 2011 waren die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt den dort einmündenden Gewässern, und zwar Rbachl (auch Gbachl genannt), Mbachl, Lbachl, Mobachl, Quelle von der S sowie Quellzufluss im Bereich des seinerzeitigen "Bsees" samt den dort befindlichen Wasserflächen sowie sämtliche künstlichen Gerinne sowie alle Zuflüsse zu den beantragten Gewässerstrecken und die F Teiche (Gst 7373/1, Gst. 7374, Gst 10296, Gst 7360/3, und 7360/6) gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden. 2. Mit Bescheid der BH vom 2. Mai 2011 waren die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt den dort einmündenden Gewässern, und zwar Rbachl (auch Gbachl genannt), Mbachl, Lbachl, Mobachl, Quelle von der S sowie Quellzufluss im Bereich des seinerzeitigen "Bsees" samt den dort befindlichen Wasserflächen sowie sämtliche künstlichen Gerinne sowie alle Zuflüsse zu den beantragten Gewässerstrecken und die F Teiche (Gst 7373/1, Gst. 7374, Gst 10296, Gst 7360/3, und 7360/6) gemäß Paragraph 5, TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der BH vom 8. Juni 2011 erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der BH vom 8. Juni 2011 erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Gewässer im Bereich der F Teiche seien mit Bescheid der BH vom 2. Mai 2011 gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Gewässer im Bereich der F Teiche seien mit Bescheid der BH vom 2. Mai 2011 gemäß Paragraph 5, TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.
Bezüglich der vorliegenden Berufung sei entscheidend, ob den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Eigenrevierbildung Parteistellung zukomme; mangle die Parteistellung, dann fehle diesen auch das Berufungsrecht.
Die nunmehr erfolgte Eigenrevierbildung der oberhalb der Bundesstraße liegenden Gewässer (F Teiche, Kbach, etc) greife in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nicht ein. Nach § 5 Abs 1 TFG sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revierbildung gegeben seien. Neben der zivilrechtlichen Grundvoraussetzung, dass das Fischereirecht ein und derselben Person zukomme, gebe die dabei ausschließlich nach fischereifachlichen Kriterien zu erfolgende Beurteilung des eigenen Fischwassers bzw der Fischwässer gemäß § 4 Abs 2 TFG keinen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt oder gar bestimmend in die Rechtssphäre eines benachbarten Fischereireviers eingegriffen werde. Seien die beiden Voraussetzungen nämlich erfüllt, habe der antragstellende Fischereiberechtige einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.Die nunmehr erfolgte Eigenrevierbildung der oberhalb der Bundesstraße liegenden Gewässer (F Teiche, Kbach, etc) greife in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nicht ein. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TFG sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revierbildung gegeben seien. Neben der zivilrechtlichen Grundvoraussetzung, dass das Fischereirecht ein und derselben Person zukomme, gebe die dabei ausschließlich nach fischereifachlichen Kriterien zu erfolgende Beurteilung des eigenen Fischwassers bzw der Fischwässer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TFG keinen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt oder gar bestimmend in die Rechtssphäre eines benachbarten Fischereireviers eingegriffen werde. Seien die beiden Voraussetzungen nämlich erfüllt, habe der antragstellende Fischereiberechtige einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.
Sowohl die Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung der Verhältnisse seien auf dem Boden des § 8 TFG im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen blieben. Der Fischereiberechtigte habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass Gewässer, auf welche sich ein Fischereirecht beziehe, nur einem bestimmten Revier zugewiesen werde. Dem Inhaber eines Fischereirechts, dem ein Fischwasser zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sei, komme auch kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zuweisung zu, die Zuweisung finde mithin ihr Ende, wenn das bisherige mitbewirtschaftete Fischwasser selbst als Eigenrevier festgestellt werde. Bei der Zuweisung handle es sich um eine fischereirechtliche Ordnungsmaßnahme zur Gewährleistung einer geordneten Fischwirtschaft, bezüglich welcher einem antragstellenden Fischereiberechtigten gemäß § 8 Abs 2 TFG nur eine sehr eingeschränkte Rechtsposition zukomme. Umso mehr sei davon auszugehen, dass in einem anderen Verwaltungsverfahren nach §§ 4, 5 TFG, in dem die Behörde die Voraussetzungen zur Eigenrevierbildung zu prüfen habe, in keiner Weise in die Rechtssphäre des benachbarten Fischereireviers (hier: der beschwerdeführenden Parteien) eingegriffen werden könne. B. BeschwerdeverfahrenSowohl die Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung der Verhältnisse seien auf dem Boden des Paragraph 8, TFG im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen blieben. Der Fischereiberechtigte habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass Gewässer, auf welche sich ein Fischereirecht beziehe, nur einem bestimmten Revier zugewiesen werde. Dem Inhaber eines Fischereirechts, dem ein Fischwasser zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sei, komme auch kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zuweisung zu, die Zuweisung finde mithin ihr Ende, wenn das bisherige mitbewirtschaftete Fischwasser selbst als Eigenrevier festgestellt werde. Bei der Zuweisung handle es sich um eine fischereirechtliche Ordnungsmaßnahme zur Gewährleistung einer geordneten Fischwirtschaft, bezüglich welcher einem antragstellenden Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, TFG nur eine sehr eingeschränkte Rechtsposition zukomme. Umso mehr sei davon auszugehen, dass in einem anderen Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 4, 5, TFG, in dem die Behörde die Voraussetzungen zur Eigenrevierbildung zu prüfen habe, in keiner Weise in die Rechtssphäre des benachbarten Fischereireviers (hier: der beschwerdeführenden Parteien) eingegriffen werden könne. B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift vor. Diese Vorlage wurde gleichzeitig auch mit Bezug auf die Beschwerdeverfahren zu den Zlen 2011/03/0215 und 2011/03/0216 vorgenommen. Die belangte Behörde hat ihren Kostenantrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Vorlageaufwandes für alle drei Beschwerdeverfahren insgesamt in der Höhe von EUR 610,60 gestellt, die ihr vorliegend zugesprochen wird.
C. Erwägungen
1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des TFG lauten (auszugsweise):
"§ 2
Begriffsbestimmungen
…
…"
"§ 3
Fischereirecht
"Fischereireviere
§ 4 Paragraph 4
Allgemeines
a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes (der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;
b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll; b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Absatz 3,, die das Fischereirevier mit umfassen soll;
c) ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen Katastralmappe;
d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere.
"§ 5
Eigenreviere
a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt, oder
b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen, b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen,
als Eigenrevier festzulegen.
"§ 6
Gemeinschaftsreviere
….."
"§ 7
Aufhebung von Fischereirevieren
Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen."Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht mehr erfüllen."
"§ 8
Zuweisung von Fischwässern
"Ausübung der Fischerei
§ 11 Paragraph 11
Allgemeines
…"
2.1. Das TFG enthält keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 27. Jänner 2010, 2009/03/0182, mwH). Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058, mwH). 2.1. Das TFG enthält keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen ist vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH vom 27. Jänner 2010, 2009/03/0182, mwH). Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche , VwGH vom 30. Mai 2007, 2006/03/0058, mwH).
2.2. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 TFG ergibt sich klar, dass ein Eigenrevier nur auf Antrag eines Fischereiberechtigten, dem das Fischereirecht für das Fischwasser (vgl § 5 Abs 1 lit a TFG) oder die Fischwässer (vgl § 5 Abs 1 lit b leg cit) zukommt, festgelegt werden darf. 2.2. Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, TFG ergibt sich klar, dass ein Eigenrevier nur auf Antrag eines Fischereiberechtigten, dem das Fischereirecht für das Fischwasser vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TFG) oder die Fischwässer vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, leg cit) zukommt, festgelegt werden darf.
Für die sachlichen Voraussetzungen für die Festlegung als Fischereirevier trifft dann § 4 Abs 2 TFG - worauf in § 5 TFG verwiesen wird - nähere Regelungen.Für die sachlichen Voraussetzungen für die Festlegung als Fischereirevier trifft dann Paragraph 4, Absatz 2, TFG - worauf in Paragraph 5, TFG verwiesen wird - nähere Regelungen.
Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd § 5 Abs 1 TFG gestellt und sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 TFG erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd Paragraph 5, Absatz eins, TFG gestellt und sind die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, TFG erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.
Aus § 5 TFG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.Aus Paragraph 5, TFG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.
2.3. Zudem lässt sich - entgegen der Beschwerde - auch aus § 8 TFG nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd § 8 Abs 2 dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach § 5 TFG auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in § 8 TFG gezogenen Rahmen hinausgehen. 2.3. Zudem lässt sich - entgegen der Beschwerde - auch aus Paragraph 8, TFG nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd Paragraph 8, Absatz 2, dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach Paragraph 5, TFG auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in Paragraph 8, TFG gezogenen Rahmen hinausgehen.
Nach der klaren Anordnung des § 8 Abs 1 TFG kommen Fischwässer, die (bereits) als Eigenrevier festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung die Fischerei nicht in Frage. Damit erfasst die Parteistellung des Antragstellers nach § 8 Abs 2 TFG nicht das Verfahren, auf das sich die Festlegung eines Eigenreviers gründet. Durch die Sachentscheidung im Eigenrevierfestlegungsverfahren nach § 5 TFG wird iSd § 8 AVG nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar in die Rechtssphäre des Zuweisungsantragstellers eingegriffen; seine Rechtssphäre ist nach § 8 TFG (eben) auf eine Zuweisung von Fischwässern beschränkt, die nicht bereits von einem festgelegten Eigenrevier erfasst sind.Nach der klaren Anordnung des Paragraph 8, Absatz eins, TFG kommen Fischwässer, die (bereits) als Eigenrevier festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung die Fischerei nicht in Frage. Damit erfasst die Parteistellung des Antragstellers nach Paragraph 8, Absatz 2, TFG nicht das Verfahren, auf das sich die Festlegung eines Eigenreviers gründet. Durch die Sachentscheidung im Eigenrevierfestlegungsverfahren nach Paragraph 5, TFG wird iSd Paragraph 8, AVG nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar in die Rechtssphäre des Zuweisungsantragstellers eingegriffen; seine Rechtssphäre ist nach Paragraph 8, TFG (eben) auf eine Zuweisung von Fischwässern beschränkt, die nicht bereits von einem festgelegten Eigenrevier erfasst sind.
2.4. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass den beschwerdeführenden Parteien als Antragsteller in einem Zuweisungsverfahren nach § 8 TFG keine Parteistellung in einem Eigenrevierfestlegungsverfahren für auch vom Zuweisungsantrag erfasste Fischwässer zukommt. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nichts als rechtsirrig. 2.4. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass den beschwerdeführenden Parteien als Antragsteller in einem Zuweisungsverfahren nach Paragraph 8, TFG keine Parteistellung in einem Eigenrevierfestlegungsverfahren für auch vom Zuweisungsantrag erfasste Fischwässer zukommt. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nichts als rechtsirrig.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 26. Juni 2013
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030214.X00Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013