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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §153 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Mag. J als Insolvenzverwalterin K, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 2013, Zl. 143520-2013, betreffend Widerruf der öffentlichen Bestellung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0075 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß § 104 Abs. 1 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) widerrufen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) widerrufen.
Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2013/04/0075 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2011, Zl. 2010/04/0042).Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überprüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2011, Zl. 2010/04/0042).
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den Widerruf der öffentlichen Bestellung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und somit die allgemeine Bestellungsvoraussetzung der besonderen Vertrauenswürdigkeit (iSd § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 lit. a WTBG) nicht vorliegt.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den Widerruf der öffentlichen Bestellung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, und 2 zweiter Fall StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und somit die allgemeine Bestellungsvoraussetzung der besonderen Vertrauenswürdigkeit (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, WTBG) nicht vorliegt.
Im Hinblick darauf ist - die Verurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund des § 104 Abs. 1 Z 1 WTBG erfüllt ist. Dem vorliegenden Antrag stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sie "durch die Insolvenzverwalterin überwacht" werde, nichts zu ändern, zumal ein anhängiges Konkursverfahren zum Wegfall einer weiteren allgemeinen Bestellungsvoraussetzung (der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 8 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Z 1 WTBG) führt.Im Hinblick darauf ist - die Verurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG erfüllt ist. Dem vorliegenden Antrag stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sie "durch die Insolvenzverwalterin überwacht" werde, nichts zu ändern, zumal ein anhängiges Konkursverfahren zum Wegfall einer weiteren allgemeinen Bestellungsvoraussetzung (der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG) führt.
Wien, am 27. Juni 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040023.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013