TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/27 2010/15/0171

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §252 Abs1;
BAO §295 Abs1;
BAO §295 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0172 E 27. Juni 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 22. September 2010, Zl. RV/0398- S/09, miterledigt RV/0414-S/10, betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 (mitbeteiligte Partei: KP als Erbe nach AP, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde die Einkommensteuer 2002 der am 9. Jänner 2004 verstorbenen Anna P erklärungsgemäß festgesetzt. Anna P war Gesellschafterin der PE KG.

In der Folge stellte das Finanzamt die Einkünfte der PE KG für das Jahr 2002 gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert fest. Der Bescheid trug das Ausfertigungsdatum 12. September 2008, erging gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die PE KG und wies Gewinnanteile u.a. an die mitbeteiligte Partei als "Erbe nach Anna P" zu.In der Folge stellte das Finanzamt die Einkünfte der PE KG für das Jahr 2002 gemäß Paragraph 188, BAO einheitlich und gesondert fest. Der Bescheid trug das Ausfertigungsdatum 12. September 2008, erging gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die PE KG und wies Gewinnanteile u.a. an die mitbeteiligte Partei als "Erbe nach Anna P" zu.

Auf Grund des Feststellungsbescheides vom 12. September 2008 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab.Auf Grund des Feststellungsbescheides vom 12. September 2008 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO ab.

Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, in der sie beantragte, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2002 wieder in Kraft zu setzen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Grundlagenbescheid berufen worden sei und dieser ersatzlos aufzuheben sein werde.

Mit der an die PE KG gerichteten Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2009 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2002 im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ab.

Die Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2009 betreffend Einkommensteuer 2002 trug dieser Änderung Rechnung. Dagegen brachte die mitbeteiligte Partei einen Vorlageantrag ein.

Da sich infolge der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 die Höhe des Verlustvortrages geänderte hatte, erließ das Finanzamt am 3. April 2009 einen gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.Da sich infolge der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 die Höhe des Verlustvortrages geänderte hatte, erließ das Finanzamt am 3. April 2009 einen gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.

Auch dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenüber der nicht existenten PE KG ergangene Feststellungsbescheid 2002 vom 12. September 2008 nichtig sei. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2003 wieder in Kraft zu setzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Partei statt. Ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid dürfe nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder abgeändert werde und wenn dieser nachträgliche Bescheid Wirksamkeit erlange. Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO, in der die Bindung des Einkommensteuerbescheides an die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen gesetzlich verankert sei, habe zur Voraussetzung, dass dieser Feststellungsbescheid rechtsgültig zugestellt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Partei statt. Ein auf Paragraph 295, BAO gestützter Bescheid dürfe nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder abgeändert werde und wenn dieser nachträgliche Bescheid Wirksamkeit erlange. Die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, BAO, in der die Bindung des Einkommensteuerbescheides an die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen gesetzlich verankert sei, habe zur Voraussetzung, dass dieser Feststellungsbescheid rechtsgültig zugestellt worden sei.

Mit Berufungsentscheidung vom 18. Juni 2010 habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 für das Jahr 2002 keine Rechtswirksamkeit erlangt habe und somit rechtlich nicht existent geworden sei (Berufungszurückweisung). Daher fehle sowohl die Grundlage für die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 als auch in der Folge die Grundlage für den geänderten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben.

Dagegen wendet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde. Das Finanzamt verweist auf die zur hg. Zl. 2010/15/0131 eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde richte, dass der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 nicht wirksam ergangen sei.Dagegen wendet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde. Das Finanzamt verweist auf die zur hg. Zl. 2010/15/0131 eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde richte, dass der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 nicht wirksam ergangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 zu Recht an die PE KG gerichtet worden. Ein Nichtbescheid liegt demnach nicht vor. Damit hat die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 zu Recht an die PE KG gerichtet worden. Ein Nichtbescheid liegt demnach nicht vor. Damit hat die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt.

Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013 in ihrer Gegenschrift vom 13. Juni 2013 dennoch die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung aufzuzeigen vermögen, verkennt sie erneut die Rechtslage. Der angefochtene Bescheid beruht alleine auf der verfehlten Annahme, dass der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 ins Leere gegangen sei und daher nicht Grundlage einer Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BAO sein könne. Ob der Feststellungsbescheid 2002 inhaltlich rechtsrichtig ist (Erfassung des Aufgabegewinns in diesem Jahr oder bereits im Jahr 2000), ist gemäß § 252 Abs. 1 BAO im Berufungsverfahren gegen den Grundlagenbescheid zu entscheiden.Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013 in ihrer Gegenschrift vom 13. Juni 2013 dennoch die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung aufzuzeigen vermögen, verkennt sie erneut die Rechtslage. Der angefochtene Bescheid beruht alleine auf der verfehlten Annahme, dass der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 ins Leere gegangen sei und daher nicht Grundlage einer Bescheidänderung gemäß Paragraph 295, Absatz eins, bzw. Absatz 3, BAO sein könne. Ob der Feststellungsbescheid 2002 inhaltlich rechtsrichtig ist (Erfassung des Aufgabegewinns in diesem Jahr oder bereits im Jahr 2000), ist gemäß Paragraph 252, Absatz eins, BAO im Berufungsverfahren gegen den Grundlagenbescheid zu entscheiden.

Die in der Gegenschrift erstmals in den Raum gestellte "Verjährungsproblematik" wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 aus Gründen des Verjährungseintrittes im Ergebnis zu Recht behoben worden wären, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.Die in der Gegenschrift erstmals in den Raum gestellte "Verjährungsproblematik" wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG). Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 aus Gründen des Verjährungseintrittes im Ergebnis zu Recht behoben worden wären, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150171.X00

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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