TE Vwgh Beschluss 2013/6/28 2010/02/0207

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache 1. des K und 2. des K, beide in I, beide vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juni 2010, Zl. Ib- 17621/1-2010, betreffend Verbot gemäß § 31 Abs. 2 KJBG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache 1. des K und 2. des K, beide in römisch eins, beide vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juni 2010, Zl. Ib- 17621/1-2010, betreffend Verbot gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KJBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde beiden Beschwerdeführern die Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 31 Abs. 2 KJBG jeweils befristet bis 31. Dezember 2011 untersagt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010 wurde beiden Beschwerdeführern die Beschäftigung Jugendlicher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KJBG jeweils befristet bis 31. Dezember 2011 untersagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg Beschluss vom 24. März 2010, Zl. 2007/03/0114, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den hg Beschluss vom 24. März 2010, Zl. 2007/03/0114, mwN).

Im Beschwerdefall würde sich die Rechtstellung der Beschwerdeführer durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das von den Beschwerdeführern mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann.

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 24. März 2010, mwN).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss vom 24. März 2010, mwN).

Wien, am 28. Juni 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020207.X00

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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