TE Vwgh Beschluss 2013/7/11 AW 2013/09/0020

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Veröffentlicht am 11.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in 4873 Frankenburg, Marktplatz 1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Februar 2013, Zl. VwSen-253015/19/BMa/Th, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0078 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag in jenem Umfang nicht stattgegeben, soweit der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Geldstrafen bereits beglichen hat, im Übrigen wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag in jenem Umfang nicht stattgegeben, soweit der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Geldstrafen bereits beglichen hat, im Übrigen wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des jeweils Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,-- und EUR 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von 34 Stunden und 67 Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er monatlich ein Einkommen von nur EUR 800,-- bis 900,-- lukriere, Schulden in der Höhe von EUR 70.000,-- habe und für seine Ehegattin und fünf minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides könnte zur Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften des Beschwerdeführers führen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nach dem von ihm dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten diesbezüglichen Protokoll erklärt, die ihm auferlegten Geldstrafen bereits beglichen zu haben.

    Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG maßgeblich.Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich.

    Bei dieser in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.

    Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, und nicht in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz eingetragen zu sein, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, und nicht in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz eingetragen zu sein, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

    Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung vergleiche , Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vergleiche , auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).

    Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass die Geldstrafen vom Beschwerdeführer bereits beglichen wurden, und deren bloß vorläufige Zurückzahlung untunlich erscheint, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides stattgegeben werden konnte.Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass die Geldstrafen vom Beschwerdeführer bereits beglichen wurden, und deren bloß vorläufige Zurückzahlung untunlich erscheint, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides stattgegeben werden konnte.

Wien, am 11. Juli 2013

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090020.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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