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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Bank AG, vertreten durch C H Partnerschaft von Rechtsanwälten, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 7. Mai 2013, Zl. UVS-06/FM/47/13024/2012-6, UVS- 06/FMV/47/13028/2012, betreffend Übertretung des WAG, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0434 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung eines Vorstandes des beschwerdeführenden Kreditinstituts gegen die Bestrafung gemäß § 9 Abs. 1 VStG als verantwortliches Organ der Beschwerdeführerin wegen Übertretung von vier Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG 2007), nur hinsichtlich eines Spruchpunktes Folge gegeben, im Übrigen aber die Bestrafung wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 WAG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG (Vorkehrungen zur Verhinderung von Insidergeschäften; unzureichende Kontrolle von Mitarbeitertransaktionen), des § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG (Angemessenheitstest) sowie des § 52 Abs. 1 bis 3 WAG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG (Fehlen einer ausreichenden Durchführungspolitik) aufrecht erhalten. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung eines Vorstandes des beschwerdeführenden Kreditinstituts gegen die Bestrafung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als verantwortliches Organ der Beschwerdeführerin wegen Übertretung von vier Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (WAG 2007), nur hinsichtlich eines Spruchpunktes Folge gegeben, im Übrigen aber die Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, WAG in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG (Vorkehrungen zur Verhinderung von Insidergeschäften; unzureichende Kontrolle von Mitarbeitertransaktionen), des Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, erster Strafsatz WAG (Angemessenheitstest) sowie des Paragraph 52, Absatz eins, bis 3 WAG in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, erster Strafsatz WAG (Fehlen einer ausreichenden Durchführungspolitik) aufrecht erhalten.
2. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist dieser Antrag unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, mit den sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihren Vorstand zu gewärtigenden Nachteilen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an der Frankfurter Börse und der Wiener Börse. § 14 Abs. 1 Z 1 Frankfurter Börsenordnung sehe vor, dass die Zulassung bzw. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nur solchen Unternehmen gewährt werde, deren zur Vertretung berechtigte Personen "zuverlässig" seien. Diese Zuverlässigkeit könne u.a. dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Geschäftsleiter des Unternehmens aufgrund eines Verstoßes gegen banken- und/oder andere wertpapierrechtliche Bestimmungen verurteilt oder sonst bestraft worden sei (in diesem Zusammenhang wird auch auf § 16 Abs. 2 erster und zweiter Spiegelstrich Frankfurter Börsenordnung verwiesen). Gleiches gelte auch für den Handelsplatz Wien (Hinweis auf § 14 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 Börsegesetz).Begründet ist dieser Antrag unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, mit den sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihren Vorstand zu gewärtigenden Nachteilen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an der Frankfurter Börse und der Wiener Börse. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Frankfurter Börsenordnung sehe vor, dass die Zulassung bzw. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nur solchen Unternehmen gewährt werde, deren zur Vertretung berechtigte Personen "zuverlässig" seien. Diese Zuverlässigkeit könne u.a. dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Geschäftsleiter des Unternehmens aufgrund eines Verstoßes gegen banken- und/oder andere wertpapierrechtliche Bestimmungen verurteilt oder sonst bestraft worden sei (in diesem Zusammenhang wird auch auf Paragraph 16, Absatz 2, erster und zweiter Spiegelstrich Frankfurter Börsenordnung verwiesen). Gleiches gelte auch für den Handelsplatz Wien (Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Börsegesetz).
Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung schließlich nicht entgegen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Es sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ergeben würden, darzustellen.Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Es sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ergeben würden, darzustellen.
4. Weder die belangte Behörde noch die FMA haben zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen.
5. Besondere Umstände, die für das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen sprächen, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.
Das Antragsvorbringen ist im Hinblick auf die damit aufgezeigten, sich aus der Rechtslage ergebenden Unwägbarkeiten (insbesondere hinsichtlich des mit privatrechtlichem Akt auszusprechenden Ausschlusses von der Börsenmitgliedschaft nach § 19 Abs. 1 Z 1 Börsegesetz) auch im vorliegenden Fall geeignet, im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin aufzuzeigen.Das Antragsvorbringen ist im Hinblick auf die damit aufgezeigten, sich aus der Rechtslage ergebenden Unwägbarkeiten (insbesondere hinsichtlich des mit privatrechtlichem Akt auszusprechenden Ausschlusses von der Börsenmitgliedschaft nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Börsegesetz) auch im vorliegenden Fall geeignet, im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin aufzuzeigen.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. August 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013170026.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014