Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §9 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Beschwerde der B B AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 7. Mai 2013, Zl UVS-06/FM/47/13024/2012-6, UVS- 06/FMV/47/13028/2012, betreffend Übertretung des WAG,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich
Begründung
1 1. Die beschwerdeführende Partei ist die Rechtsnachfolgerin jener juristischen Person (jenes Kreditinstituts), als deren zur Vertretung nach außen Berufener MV mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I Nr 60/2007, zu drei Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils zu einer Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. 1 1. Die beschwerdeführende Partei ist die Rechtsnachfolgerin jener juristischen Person (jenes Kreditinstituts), als deren zur Vertretung nach außen Berufener MV mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007,, zu drei Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils zu einer Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
2 Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides betraf zu Spruchpunkt I.1. die Unterlassung des Treffens angemessener Vorkehrungen gemäß § 24 Abs 1 WAG 2007 und deren dauernder Einhaltung, zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides die Unterlassung der Beurteilung an Hand der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich, ob der Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen verstanden habe, sodass der "Angemessenheitstest" nicht den in § 45 WAG 2007 vorgesehenen Kriterien entsprochen habe, zu Spruchpunkt I.3. die Unterlassung der Warnung des Kunden im Sinne von § 45 Abs 2 WAG 2007, wenn die Y AG zur Auffassung gelangt sei, dass das Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen gewesen sei, und zu Spruchpunkt I.4. das Fehlen einer Durchführungspolitik nach den Vorschriften des § 52 WAG 2007. 2 Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides betraf zu Spruchpunkt römisch eins.1. die Unterlassung des Treffens angemessener Vorkehrungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 und deren dauernder Einhaltung, zu Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Bescheides die Unterlassung der Beurteilung an Hand der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich, ob der Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen verstanden habe, sodass der "Angemessenheitstest" nicht den in Paragraph 45, WAG 2007 vorgesehenen Kriterien entsprochen habe, zu Spruchpunkt römisch eins.3. die Unterlassung der Warnung des Kunden im Sinne von Paragraph 45, Absatz 2, WAG 2007, wenn die Y AG zur Auffassung gelangt sei, dass das Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen gewesen sei, und zu Spruchpunkt römisch eins.4. das Fehlen einer Durchführungspolitik nach den Vorschriften des Paragraph 52, WAG 2007.
MV habe dadurch zu I.1. die "§§ 24 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010",MV habe dadurch zu römisch eins.1. die "§§ 24 Absatz eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2001, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung BGBl I Nr 37/2010",
zu I.2. "§§ 45 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010", zu römisch eins.2. "§§ 45 Absatz eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2001, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung BGBl I Nr 37/2010",
zu I.3. "§§ 45 Abs 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010" und zu römisch eins.3. "§§ 45 Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2001, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung BGBl I Nr 37/2010" und
zu I.4. "§§ 52 Abs 1 bis 3 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 77/2001 iVm 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 idF BGBl I Nr 37/2010" zu römisch eins.4. "§§ 52 Absatz eins bis 3 WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2001, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, in der Fassung BGBl I Nr 37/2010"
verletzt.
In Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Haftung der Y AG (der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über MV verhängten Strafen und die Verfahrenskosten ausgesprochen.In Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Haftung der Y AG (der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über MV verhängten Strafen und die Verfahrenskosten ausgesprochen.
3 Mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids wurden die Bestrafungen zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.4. des erstinstanzlichen Bescheides (mit bestimmten Maßgaben) bestätigt und die zu den jeweiligen Übertretungen gehörenden Kostenaussprüche getroffen und (mit Spruchpunkt III.) nur die Bestrafung unter Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt (vgl dazu näher die detaillierte Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheides in dem Erkenntnis vom 27. Juli 2016, 2013/17/0431). 3 Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wurden die Bestrafungen zu den Spruchpunkten römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch eins.4. des erstinstanzlichen Bescheides (mit bestimmten Maßgaben) bestätigt und die zu den jeweiligen Übertretungen gehörenden Kostenaussprüche getroffen und (mit Spruchpunkt römisch drei.) nur die Bestrafung unter Spruchpunkt römisch eins.3. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt vergleiche , dazu näher die detaillierte Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheides in dem Erkenntnis vom 27. Juli 2016, 2013/17/0431).
4 MV hat als Beschuldigter des Strafverfahrens gegen die Spruchpunkte I. und II. des auch hier angefochtenen Bescheids die zu 2013/17/0431 protokollierte Beschwerde erhoben. Auch die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids. 4 MV hat als Beschuldigter des Strafverfahrens gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des auch hier angefochtenen Bescheids die zu 2013/17/0431 protokollierte Beschwerde erhoben. Auch die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.
5 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6 2. Mit Erkenntnis vom 27. Juli 2016, 2013/17/0431, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde des MV den auch hier angefochtenen Bescheid
1. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, mit dem die Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und 1. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, mit dem die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und
2. hinsichtlich seines Spruchpunktes II., soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 2. hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei., soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.4. des erstinstanzlichen Bescheids abgewiesen wird, und hinsichtlich des dort enthaltenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben und
3. die Beschwerde des MV im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, 3. die Beschwerde des MV im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, soweit sich dieser auf Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht,
als unbegründet abgewiesen.
7 Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorstehend dargestellten Umfang durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, der ex-tunc-Wirkung zukommt (§ 42 Abs 3 VwGG; vgl etwa VwGH vom 30. Juni 1994, 91/06/0174, vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0209, oder vom 20. Oktober 2015, 2013/05/0196, sowie Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1027, 532), lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde insoweit kein anfechtbarer Bescheid vor. 7 Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorstehend dargestellten Umfang durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, der ex-tunc-Wirkung zukommt (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG; vergleiche , etwa VwGH vom 30. Juni 1994, 91/06/0174, vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0209, oder vom 20. Oktober 2015, 2013/05/0196, sowie Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1027, 532), lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde insoweit kein anfechtbarer Bescheid vor.
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen über die Beschwerde erwogen:
8 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 8 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
9 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wurde die Beschwerde des Beschuldigten MV mit dem oben genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid gehört somit insofern noch (unverändert) dem Rechtsbestand an. 9 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wurde die Beschwerde des Beschuldigten MV mit dem oben genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid gehört somit insofern noch (unverändert) dem Rechtsbestand an.
10 Die Beschwerde erweist sich insoferne als zulässig (vgl. zum Berufungs- und Beschwerderecht der juristischen Person, die gemäß § 9 Abs 7 VStG nach einem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie die Kosten haftet, etwa VwGH vom 21. November 2000, 99/09/0002, Slg 15.527 A/2000, verstärkter Senat, vom 5. November 2010, 2010/04/0012, oder vom 25. Jänner 2013, 2010/09/0168). 10 Die Beschwerde erweist sich insoferne als zulässig vergleiche , zum Berufungs- und Beschwerderecht der juristischen Person, die gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG nach einem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie die Kosten haftet, etwa VwGH vom 21. November 2000, 99/09/0002, Slg 15.527 A/2000, verstärkter Senat, vom 5. November 2010, 2010/04/0012, oder vom 25. Jänner 2013, 2010/09/0168).
11 Sie ist aber aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, nicht begründet. Die vorliegende Beschwerde enthält zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides keine über die bereits in der Beschwerde des MV enthaltenen hinausgehende Ausführungen. Sie erweist sich daher insofern ebenfalls als unbegründet. 11 Sie ist aber aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nicht begründet. Die vorliegende Beschwerde enthält zu Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Bescheides keine über die bereits in der Beschwerde des MV enthaltenen hinausgehende Ausführungen. Sie erweist sich daher insofern ebenfalls als unbegründet.
12 4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids und den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Kostenausspruch richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber, also insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. 12 4. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.4. des erstinstanzlichen Bescheids und den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Kostenausspruch richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber, also insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Bescheides mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
13 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl I Nr 455/2008. 13 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 455 aus 2008,.
Wien, am 31. August 2016
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170434.X00Im RIS seit
22.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016