Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Steiermärkischen Landesregierung als Landesstraßenverwaltung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. August 2011, Zl. FA18E- 80.30-906/2009-40, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M S in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Namens des Landes Steiermark beantragte die Landesstraßenverwaltung mit Eingabe vom 12. August 2009 eine Genehmigung zum Ausbau der Landesstraße Nr. 381, Groß-Sulzstraße betreffend das Baulos "Verlegung der L 381 von der B 67 bis zur Unterführung Südbahn" auf einer Länge von 519,45 m, sowie die Einlösung der in Anspruch zu nehmenden Grundflächen, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen.
Die Mitbeteiligte ist Anrainerin des Straßenvorhabens und wandte sich gegen die Errichtung dieser Straße. Dies begründete sie unter anderem mit der Feinstaubproblematik; diesbezüglich "ersuchte" sie um "Übermittlung eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachbereich Medizin (nicht aus der Steiermark), welches nachweislich bestätigt, dass keine erhöhte Feinstaubbelastung durch die neue Landesstraße entsteht".
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten der Sachverständigen Dr. P. und Dr. Ö ein. Diese führten in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2010 aus, dass der Standort in der Maßnahmenverordnung (LGBl. 131/2006) nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) als Sanierungsgebiet nach § 8 Abs. 2 Z 4 IG-L ausgewiesen worden sei, weil bereits Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich der im IG-L für Feinstaub festgelegten Grenzwerte aufgetreten seien und zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten erhöhten. In diesen Gebieten könnten nur dann Maßnahmen durchgeführt und Projekte umgesetzt werden, wenn die Immissionszusatzbelastung unter der Geringfügigkeitsschwelle liege. Im vorliegenden Fall betrage die PM10-Zusatzbelastung im Bereich der nächsten Nachbarn im Jahresmittel 1,2 µg/m3 und liege somit im Bereich der Irrelevanzgrenze für Infrastrukturprojekte. Werde auch eine irrelevante Zusatzbelastung hinsichtlich des Tagesmittelwertes gefordert, so ergebe sich ein sehr großes Gebiet, das alle umgebenden Siedlungsgebiete einschließe.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten der Sachverständigen Dr. P. und Dr. Ö ein. Diese führten in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2010 aus, dass der Standort in der Maßnahmenverordnung Landesgesetzblatt 131 aus 2006,) nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) als Sanierungsgebiet nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L ausgewiesen worden sei, weil bereits Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich der im IG-L für Feinstaub festgelegten Grenzwerte aufgetreten seien und zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten erhöhten. In diesen Gebieten könnten nur dann Maßnahmen durchgeführt und Projekte umgesetzt werden, wenn die Immissionszusatzbelastung unter der Geringfügigkeitsschwelle liege. Im vorliegenden Fall betrage die PM10-Zusatzbelastung im Bereich der nächsten Nachbarn im Jahresmittel 1,2 µg/m3 und liege somit im Bereich der Irrelevanzgrenze für Infrastrukturprojekte. Werde auch eine irrelevante Zusatzbelastung hinsichtlich des Tagesmittelwertes gefordert, so ergebe sich ein sehr großes Gebiet, das alle umgebenden Siedlungsgebiete einschließe.
Der Sachverständige Dr. G führte im ärztlichen Gutachten aus, das projektgegenständliche Untersuchungsgebiet sei bereits als Sanierungsgebiet wegen vorbestehender Schadstoffbelastung durch PM10 ausgewiesen, daher müssten bei neuen Projekten sehr strenge Maßstäbe angelegt werden. Der medizinische Sachverständige stellte ausführlich die gesundheitlich nachteiligen Effekte von Feinstaub und insbesondere der Schadstoffbelastung von Straßen unter Zitierung zahlreicher österreichischer und internationaler Studien dar. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, dass es durch das Verkehrsprojekt L 381 Neu zu näher beschriebenen signifikanten gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf die nächstgelegene Nachbarschaft - auch die Mitbeteiligte - komme.
Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2011 überhaupt nicht zu den Aussagen des medizinischen Sachverständigen in Hinblick auf die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Anrainer durch die zu erwartende PM10-Belastung. Den Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen, bei Ausführung des Vorhabens der Beschwerdeführerin werde es zu "extremen gesundheitsgefährdenden Auswirkungen" kommen, wurde nicht entgegengetreten.
Die Mitbeteiligte äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 zustimmend zu den Aussagen insbesondere des medizinischen Gutachters.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 11. August 2011) wies die belangte Behörde den Antrag der Landesstraßenverwaltung auf Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben "L 381 Groß-Sulzstraße", Verlegung der L 381 von der B 67 bis zur Unterführung Südbahn, Länge 519,45 m, wegen erheblicher, den öffentlichen Interessen an der Errichtung widersprechender Interessen von Beteiligten ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten signifikante gesundheitsgefährdende Auswirkungen des Projektes "Verlegung der L 381" auf die nächstgelegene Nachbarschaft, insbesondere auf die Mitbeteiligte, festgestellt habe. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Straßenbaus trotz festgestellter entscheidender gesundheitsgefährdender Auswirkungen für die Beteiligten werde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, das starke öffentliche Interesse an der Verlegung der Straße zu dokumentieren, sei nur teilweise gelungen. Auf dem gegenständlichen Straßenstück sei bereits derzeit sowohl eine Höhenbegrenzung als auch eine Tonnenbegrenzung gegeben. Gemäß § 47 LStVG könne die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn wesentliche Interessen der Beteiligten, denen auch durch Bedingungen nicht entsprochen werden könne, den öffentlichen Interessen entgegenstünden.Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 11. August 2011) wies die belangte Behörde den Antrag der Landesstraßenverwaltung auf Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben "L 381 Groß-Sulzstraße", Verlegung der L 381 von der B 67 bis zur Unterführung Südbahn, Länge 519,45 m, wegen erheblicher, den öffentlichen Interessen an der Errichtung widersprechender Interessen von Beteiligten ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten signifikante gesundheitsgefährdende Auswirkungen des Projektes "Verlegung der L 381" auf die nächstgelegene Nachbarschaft, insbesondere auf die Mitbeteiligte, festgestellt habe. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Straßenbaus trotz festgestellter entscheidender gesundheitsgefährdender Auswirkungen für die Beteiligten werde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, das starke öffentliche Interesse an der Verlegung der Straße zu dokumentieren, sei nur teilweise gelungen. Auf dem gegenständlichen Straßenstück sei bereits derzeit sowohl eine Höhenbegrenzung als auch eine Tonnenbegrenzung gegeben. Gemäß Paragraph 47, LStVG könne die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn wesentliche Interessen der Beteiligten, denen auch durch Bedingungen nicht entsprochen werden könne, den öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die Mitbeteiligte beantragte die Beschwerdeabweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, lautet: Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, lautet:
"§ 47.
Ermittlungsverfahren und Bescheid
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der medizinische Gutachter von signifikanten gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Verkehrsprojektes L 381 Neu durch PM10-Immissionen auf die nächstgelegene Nachbarschaft ausging. Diesen Aussagen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat bzw. ein unabhängiger Verwaltungssenat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Bescheid in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 94 zitierte hg. Judikatur). Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des LStVG der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0092, ergangen zu § 17 Forstgesetz, sowie die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0098, beide ergangen zum Oberösterreichischen Landesstraßengesetz 1991).Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat bzw. ein unabhängiger Verwaltungssenat oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Bescheid in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 94 zitierte hg. Judikatur). Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des LStVG der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0092, ergangen zu Paragraph 17, Forstgesetz, sowie die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0098, beide ergangen zum Oberösterreichischen Landesstraßengesetz 1991).
Im Hinblick darauf kann die Ansicht der belangten Behörde, dass im Rahmen der gemäß § 47 Abs. 3 LStVG vorzunehmenden Interessenabwägung wesentliche Interessen der Beteiligten der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstünden, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des medizinischen Gutachters Dr. G bezog, wonach von dem Verkehrsprojekt L 381 Neu auf Grund der Vorbelastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung durch PM10-Immissionen signifikante gesundheitsgefährdende Auswirkungen auf die nächstgelegene Nachbarschaft ausgingen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde die festgestellten gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Straßenbauvorhabens nicht.Im Hinblick darauf kann die Ansicht der belangten Behörde, dass im Rahmen der gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LStVG vorzunehmenden Interessenabwägung wesentliche Interessen der Beteiligten der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstünden, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des medizinischen Gutachters Dr. G bezog, wonach von dem Verkehrsprojekt L 381 Neu auf Grund der Vorbelastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung durch PM10-Immissionen signifikante gesundheitsgefährdende Auswirkungen auf die nächstgelegene Nachbarschaft ausgingen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde die festgestellten gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Straßenbauvorhabens nicht.
Ausgehend von den insoweit in einem mängelfreien Verfahren festgestellten gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Straßenvorhabens der Beschwerdeführerin erweisen sich die in der Beschwerde behaupteten Mängel des immissionstechnischen Sachverständigengutachtens als nicht entscheidungsrelevant. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war daher nicht mehr näher einzugehen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil sie funktionell für das Land tätig wurde. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Land Steiermark) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0043, mwN, betreffend den Bund).Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil sie funktionell für das Land tätig wurde. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Land Steiermark) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0043, mwN, betreffend den Bund).
Wien,am 7. August 2013
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060164.X00Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014