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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. K und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Steiermark vom 12. Juni 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-91/2013-13, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0107 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, vertreten durch Dr. K und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Steiermark vom 12. Juni 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-91/2013-13, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0107 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Bäcker gemäß § 94 Z 29 GewO 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von türkischem Weiß- und Fladenbrot und türkischen Mehlspeisenspezialitäten", "Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994" und "Gastgewerbe, in der Betriebsart Imbissstube, gemäß § 94 Z 26 GewO mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994" entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Bäcker gemäß Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von türkischem Weiß- und Fladenbrot und türkischen Mehlspeisenspezialitäten", "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" und "Gastgewerbe, in der Betriebsart Imbissstube, gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994" entzogen.
Die Entziehung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer wegen 16 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen im Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 (wiederholte Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003), sowie drei weiteren rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen (Strafverfügungen aus Dezember 2012 betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003) die für die Gewerbeausübung erforderlich Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 2013/04/0107 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2012, Zl. 2012/04/0032, mwN).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. September 2012, Zl. 2012/04/0032, mwN).
Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall schon unter Berücksichtigung der festgestellten wiederholten Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. September 2012, Zl. 2012/04/0032, mwN).Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall schon unter Berücksichtigung der festgestellten wiederholten Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. September 2012, Zl. 2012/04/0032, mwN).
Wien, am 8. August 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040035.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014