TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/11 2013/04/0107

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 Z29;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Juni 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-91/2013-13, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Juni 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-91/2013-13, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Bäcker gemäß § 94 Z 29 GewO 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von türkischem Weiß- und Fladenbrot und türkischen Mehlspeisenspezialitäten", "Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994" und "Gastgewerbe, in der Betriebsart Imbissstube, gemäß § 94 Z 26 GewO mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994" entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Bäcker gemäß Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von türkischem Weiß- und Fladenbrot und türkischen Mehlspeisenspezialitäten", "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" und "Gastgewerbe, in der Betriebsart Imbissstube, gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994" entzogen.

Die Entziehung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer wegen 16 rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen im Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 (wiederholte Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003), sowie drei weiteren rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen (Strafverfügungen aus Dezember 2012 betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Vermarktungsnormengesetzes und des Öffnungszeitengesetzes 2003) die für die Gewerbeausübung erforderlich Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Zu den Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) führte die belangte Behörde drei näher bezeichnete rechtskräftige Straferkenntnisse an, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2008 fünf (Strafe: EUR 10.000,--), im November 2008 zwei (Strafe: EUR 4.400,--) und im August 2009 vier (Strafe: EUR 8.000,--) türkische Staatsangehörige unerlaubt beschäftigt habe.Zu den Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) führte die belangte Behörde drei näher bezeichnete rechtskräftige Straferkenntnisse an, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2008 fünf (Strafe: EUR 10.000,--), im November 2008 zwei (Strafe: EUR 4.400,--) und im August 2009 vier (Strafe: EUR 8.000,--) türkische Staatsangehörige unerlaubt beschäftigt habe.

Bei den 19 Übertretungen innerhalb der Jahre 2009 bis 2012 handle es sich jedenfalls in ihrer Summe um als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen zähle. Auszuführen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe.Bei den 19 Übertretungen innerhalb der Jahre 2009 bis 2012 handle es sich jedenfalls in ihrer Summe um als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 aufgezählten Schutzinteressen zähle. Auszuführen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/04/0122, jeweils mwN.)Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0062, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/04/0122, jeweils mwN.)

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr vor, er schade dem Ansehen des betreffenden Berufsstandes am Standort Graz-Gries keineswegs. Er habe im Laufe der letzten Jahre unzählige Mitarbeiter beschäftigt und mit seiner Tätigkeit nicht nur Beiträge für die Nahversorgung, sondern auch für die Integration in den Bezirken Graz-Gries und Graz-Lend geleistet. Da sich in diesen Bezirken vor allem ausländische Mitbürger und Migranten angesiedelt hätten, komme es laufend zur Begehung von Verwaltungsübertretungen, da (ausländische) Gewerbetreibende mit den komplexen Normen schlichtweg überfordert seien. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung würde für etliche private und gewerbliche Abnehmer und die Bevölkerung in Graz-Gries und Graz-Lend negative Auswirkungen zeitigen, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Interessensprüfung zu berücksichtigen sei.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die - wie oben dargestellt wurde - als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzusehen sind. Die belangte Behörde hat diese Übertretungen auch als schwere Verletzung des Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 berücksichtigt.Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die - wie oben dargestellt wurde - als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 anzusehen sind. Die belangte Behörde hat diese Übertretungen auch als schwere Verletzung des Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 berücksichtigt.

Soweit die Beschwerde wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, Zl. 2013/04/0064, mwN).Soweit die Beschwerde wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, Zl. 2013/04/0064, mwN).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040107.X00

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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