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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J und des H, beide vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt., der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. April 2013, Zl BMVIT 231.151/0005- IV/SCH3/2013, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem SeilbG und dem ForstG (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch A Z Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg Zl 2013/03/0087 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 41 bis 44 SeilbahnG die Baugenehmigung - nach Maßgabe näherer Vorschreibungen - für die Sechssesselbahn X, sowie gemäß § 17 ff iVm § 185 Abs 6 ForstG 1975 die Rodungsbewilligung auf der Waldparzelle Nr 7/9 KG Y, im Ausmaß von 2379 qu.m. zwecks Herstellung dieser Seilbahn, ebenfalls unter Zugrundelegung näherer Vorschreibungen, erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 41 bis 44 SeilbahnG die Baugenehmigung - nach Maßgabe näherer Vorschreibungen - für die Sechssesselbahn römisch zehn, sowie gemäß Paragraph 17, ff in Verbindung mit Paragraph 185, Absatz 6, ForstG 1975 die Rodungsbewilligung auf der Waldparzelle Nr 7/9 KG Y, im Ausmaß von 2379 qu.m. zwecks Herstellung dieser Seilbahn, ebenfalls unter Zugrundelegung näherer Vorschreibungen, erteilt.
Diesen Bescheid bekämpfen die Beschwerdeführer und beantragen gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie verfügten über Servitutsrechte ("Bezug von Bau-, Nutz- und Zaunholz, Brennholz, Ast- und Bodenstreu; Benützung des Waldbodens, nämlich das Recht zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter") auf dem von der Rodung betroffenen, im Eigentum der Z stehenden Grundstück Nr 7/9; sie erachten sich in ihrem Recht verletzt, dass eine Rodung, von deren Auswirkungen sie betroffen sind, nur bewilligt werde, wenn das öffentliche Interesse an der Rodung größer ist als das an der Walderhaltung, sowie in ihren Rechten auf ein faires Verfahren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durch eine zuständige Behörde.
Den Aufschiebungsantrag begründen sie damit, dass die Rodung der verfahrensgegenständlichen Fläche "mit unwiederbringlichen wirtschaftlichen Nachteilen" für sie verbunden wäre; sie könnten "ihre Nutzungsrechte nicht mehr ausüben und wäre eine Wiederherstellung naturgemäß sehr schwierig bzw erst in einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten verwirklichbar, nämlich durch Aufforstung"; "konkrete Ersatzflächen" seien ihnen bisher nicht angeboten worden, sodass ihr "Bedarf … auch nicht anderweitig zu decken" sei.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei traten dem Aufschiebungsantrag jeweils im Einzelnen entgegen.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 8. August 2013, Zl AW 2013/03/0018, mwN).Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den hg Beschluss vom 8. August 2013, Zl AW 2013/03/0018, mwN).
Der Antrag behauptet wirtschaftliche Nachteile, ohne diese auch nur annähernd zu quantifizieren, und unterlässt jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war, ohne dass weiter darauf einzugehen wäre, ob ihm auch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vorbringen.
Wien, am 23. August 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013030016.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014