TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/28 2013/03/0087

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J H und des J Ho, beide in G, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. April 2013, Zl 231.151/0005-IV/SCH3/2013, betreffend eine seilbahnrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ausgehend von der Aktenlage ergibt sich Folgendes:

Über den Antrag der Mitbeteiligten vom 18. Dezember 2012 auf Erteilung der Baugenehmigung und der dazu erforderlichen Rodungsbewilligung für die Errichtung der Sechssesselbahn M, die einen bestehenden Doppelsessellift ersetzen solle, wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 26. März 2013 gemäß §§ 36 und 39 Seilbahngesetz (SeilbG) eine mündliche Verhandlung für den 18. April 2013 anberaumt.Über den Antrag der Mitbeteiligten vom 18. Dezember 2012 auf Erteilung der Baugenehmigung und der dazu erforderlichen Rodungsbewilligung für die Errichtung der Sechssesselbahn M, die einen bestehenden Doppelsessellift ersetzen solle, wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 26. März 2013 gemäß Paragraphen 36, und 39 Seilbahngesetz (SeilbG) eine mündliche Verhandlung für den 18. April 2013 anberaumt.

Die Beschwerdeführer, denen auf dem von der beabsichtigten Rodung betroffenen Grundstück dingliche Rechte (insbesondere Holzbezugsrechte) zukommen, erhoben rechtzeitig Einwendungen mit folgendem (jeweils gleichem) Inhalt:

"Als Buchberechtigter der angesuchten Rodungsfläche erhebe ich hiermit meine Einwendungen gegen diese Bewilligung.

Nur wenn mir schriftlich bestätigt wird, dass ich auf einer entsprechend gleichwertigen Ersatzfläche meine Servitutsrechte in vollem Umfang beziehen kann bzw. diese sichergestellt sind, erhebe ich gegen die angesuchte Rodung keinen Einwand.

Die Gleichwertigkeit ist von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen der Landeslandwirtschaftskammer Tirol zu bewerten. Möglicherweise wurde die LLWK Tirol aus Versehen nicht zu dieser Verhandlung geladen, da diese sicherlich gleich einen solchen zur Verhandlung entsandt hätte, da die Rodungsfläche mit unzähligen Servitutsrechten belastet ist.

Leider war der mir zugesandten Kundmachung kein Lageplan mit entsprechendem Grundstücksverzeichnis angeschlossen. Um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls wird gebeten."

Das zur Verhandlung geladene Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung, teilte dies mit Schreiben vom 3. April 2013 vorweg mit, und erklärte, das Einvernehmen werde gemäß § 185 Abs 6 Forstgesetz (ForstG) zur allfälligen Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung vorweg unter der Bedingung hergestellt, dass die vom beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und insbesondere im Hinblick auf § 18 ForstG gesetzmäßigen Vorschreibungen als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheids aufgenommen würden.Das zur Verhandlung geladene Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung, teilte dies mit Schreiben vom 3. April 2013 vorweg mit, und erklärte, das Einvernehmen werde gemäß Paragraph 185, Absatz 6, Forstgesetz (ForstG) zur allfälligen Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung vorweg unter der Bedingung hergestellt, dass die vom beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und insbesondere im Hinblick auf Paragraph 18, ForstG gesetzmäßigen Vorschreibungen als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheids aufgenommen würden.

Ebenso wenig erschien zur Verhandlung (unter anderem) ein im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der vorhandenen Einforstungs- und Weiderechte gesondert geladener agrartechnischer Sachverständiger des Amts der Tiroler Landesregierung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen erstattet. Im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen wird (ua) Folgendes ausgeführt:

Die Mitbeteiligte beabsichtige, den alten bestehenden Zweiersessellift durch die Sechsersesselbahn M zu ersetzen. Der Standort der Talstation bleibe unverändert, Wald sei in diesem Bereich nicht betroffen. Der neue Bergstationsbereich liege 100 m östlich der alten Sesselbahnstation. Im Bergstationsbereich sowie im letzten Abschnitt der Lifttrasse auf einer Länge von ca 25 m werde Wald im Sinne des Forstgesetzes beansprucht. Deshalb sei auf dem Grundstück 767/9 der KG G, das im Eigentum der Ö AG stehe, eine Fläche von 2.379 m2 zur dauernden Rodung beantragt. Die Rodefläche liege im montanen Fichtenwald im Wuchsgebiet nördliche Zalpen - Westteil in einer Seehöhe von ca 1.540 m. Das Gelände sei mäßig geneigt. Es handle sich um eine Schlagfläche, die von Fichtenaltholz bestockt gewesen sei. Laut Waldentwicklungsplan liege die Rodefläche in einer Waldfunktionsfläche mit der Wertziffer 111, was bedeute, dass keiner der überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes mittlere bzw höhere Wertigkeit zukomme. Laut "Waldkategorieausscheidung" handle es sich ebenfalls um Wirtschaftswald. Es sei nicht auszuschließen, dass es auf Grund der Rodung an den nachbarlichen Waldbeständen zu Randschäden kommen könne. Vom forstfachlichen Standpunkt aus bestünden bei Einhaltung im Einzelnen genannter Auflagen jedoch keine Einwände gegen das geplante Vorhaben. Aus forstfachlichem Standpunkt könne auf Ersatzvorschreibungen verzichtet werden, weil durch das Vorhaben keinerlei Waldflächen mit mittlerer bzw höherer Wertigkeit bei den übersozialen Funktionen des Waldes berührt würden.

Zur mündlichen Verhandlung erschienene weitere Servitutsberechtigte (die Beschwerdeführer selbst nahmen an der mündlichen Verhandlung nicht teil) erklärten, es seien mit dem Vertreter des Grundeigentümers, der Ö AG, Gespräche über die bisherigen Servitutsrechte geführt und mit der Mitbeteiligten Vereinbarungen getroffen worden, weshalb der Erteilung der Baugenehmigung und der Rodungsbewilligung zugestimmt werde.

Seitens eines Vertreters der Ö AG (Eigentümerin des von der Rodung betroffenen Grundstücks) wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer dahin Stellung genommen, dass hinsichtlich der eingeforsteten Bezugsrechte kein Recht auf freie Wahl der Örtlichkeiten für den Bezug der Einforstungsrechte bestehe, im Vergleich zu der von der Rodung betroffenen Fläche noch genügend Flächen für die Bedeckung der Einforstungsrechte zur Verfügung stünden und eine Bedeckung von Seiten der Grundeigentümerin weiterhin gegeben sei. Es trete daher keine Verschlechterung der jetzigen Situation für die Servitutsberechtigten ein. Die für das Vorhaben erforderlichen Grundinanspruchnahmen würden durch ein privatrechtliches Übereinkommen zwischen der Ö AG und der Mitbeteiligten geregelt.

In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich der nun angefochtene Bescheid vom 18. April 2013 erlassen, mit dem der Mitbeteiligten unter Spruchpunkt I. die Baugenehmigung gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz für die Sechssesselbahn M nach Maßgabe näher genannter Bedingungen erteilt wurde.In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich der nun angefochtene Bescheid vom 18. April 2013 erlassen, mit dem der Mitbeteiligten unter Spruchpunkt römisch eins. die Baugenehmigung gemäß Paragraphen 41, bis 44 Seilbahngesetz für die Sechssesselbahn M nach Maßgabe näher genannter Bedingungen erteilt wurde.

Unter Spruchpunkt III. wurde zwecks Herstellung der Sesselbahn auf der Parzelle 767/9 für eine Fläche von 2.379 m2 die Rodungsbewilligung gemäß §§ 17 ff in Verbindung mit § 185 Abs 6 des Forstgesetzes unter näher genannten Bedingungen erteilt.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde zwecks Herstellung der Sesselbahn auf der Parzelle 767/9 für eine Fläche von 2.379 m2 die Rodungsbewilligung gemäß Paragraphen 17, ff in Verbindung mit Paragraph 185, Absatz 6, des Forstgesetzes unter näher genannten Bedingungen erteilt.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Bescheid gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf die Erklärung der Genehmigungswerberin und auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Rodungsbewilligung werde das Überwiegen des öffentlichen Interesses festgestellt. Die Bescheidauflagen seien großteils zur Vervollständigung der Bauentwurfsunterlagen erforderlich gewesen, um eine sichere Baudurchführung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für einen künftigen sicheren Bestand und Betrieb der Seilbahn zu schaffen. Über die schriftlich erhobenen Einwendungen (ua) der Beschwerdeführer sei auf Grund der Äußerung des Vertreters der Ö AG nicht abzusprechen gewesen, zumal dieser erklärt habe, dass bezüglich der angesprochenen Nutzungsrechte der Bezug und die Bedeckung von Seiten des Grundeigentümers gegeben sei und keine Verschlechterung der jetzigen Situation für die Servitutsberechtigten eintrete. Damit werde den erhobenen Forderungen auf privatrechtlicher Ebene Rechnung getragen und sei eine Einigung zwischen dem Dienstbarkeitsgeber und den Servitutsberechtigten erzielbar, sodass keine Entscheidung im Sinne des § 41 Abs 1 Seilbahngesetz zu treffen gewesen sei.Der Bescheid gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf die Erklärung der Genehmigungswerberin und auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Rodungsbewilligung werde das Überwiegen des öffentlichen Interesses festgestellt. Die Bescheidauflagen seien großteils zur Vervollständigung der Bauentwurfsunterlagen erforderlich gewesen, um eine sichere Baudurchführung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für einen künftigen sicheren Bestand und Betrieb der Seilbahn zu schaffen. Über die schriftlich erhobenen Einwendungen (ua) der Beschwerdeführer sei auf Grund der Äußerung des Vertreters der Ö AG nicht abzusprechen gewesen, zumal dieser erklärt habe, dass bezüglich der angesprochenen Nutzungsrechte der Bezug und die Bedeckung von Seiten des Grundeigentümers gegeben sei und keine Verschlechterung der jetzigen Situation für die Servitutsberechtigten eintrete. Damit werde den erhobenen Forderungen auf privatrechtlicher Ebene Rechnung getragen und sei eine Einigung zwischen dem Dienstbarkeitsgeber und den Servitutsberechtigten erzielbar, sodass keine Entscheidung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Seilbahngesetz zu treffen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erwogen:

1. Die Beschwerdeführer, denen als dinglich Berechtigte Parteistellung zukam, die sie durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen gewahrt haben, erachten sich ausgehend vom gesamten Inhalt der Beschwerde in ihrem Recht darauf verletzt, dass eine Rodung, von deren Auswirkungen sie betroffen seien, nur dann - durch die zuständige Behörde - bewilligt werde, wenn das öffentliche Interesse an der Rodung größer sei als jenes an der Walderhaltung.

Sie bringen dazu vor, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig gewesen, weil immer dann, wenn Agrarrechte betroffen seien, die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei, wie sich ihrer Auffassung nach aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 1996, VfSlg 14.553, ergebe.

Die belangte Behörde habe zudem gegen § 20 Abs 1 ForstG verstoßen, indem sie die gebotene Aussetzung des Rodungsverfahrens unterlassen hat. Überdies habe sie eine genaue Feststellung von Inhalt und Umfang der Einforstungsrechte unterlassen, weshalb die von ihr gezogene Schlussfolgerung, die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechte blieben unbeeinträchtigt, nicht nachvollziehbar sei. Es sei nämlich nicht erhoben worden, welche konkreten Ersatzflächen den Beschwerdeführern angeboten werden könnten und ob solche Flächen überhaupt zur Ausübung der Servitutsrechte geeignet seien.Die belangte Behörde habe zudem gegen Paragraph 20, Absatz eins, ForstG verstoßen, indem sie die gebotene Aussetzung des Rodungsverfahrens unterlassen hat. Überdies habe sie eine genaue Feststellung von Inhalt und Umfang der Einforstungsrechte unterlassen, weshalb die von ihr gezogene Schlussfolgerung, die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechte blieben unbeeinträchtigt, nicht nachvollziehbar sei. Es sei nämlich nicht erhoben worden, welche konkreten Ersatzflächen den Beschwerdeführern angeboten werden könnten und ob solche Flächen überhaupt zur Ausübung der Servitutsrechte geeignet seien.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Baugenehmigung (§ 41 SeilbG) und gemäß § 17 Abs 2 ForstG die Rodungsbewilligung zwecks Herstellung der Sechssesselbahn M erteilt. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Baugenehmigung (Paragraph 41, SeilbG) und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG die Rodungsbewilligung zwecks Herstellung der Sechssesselbahn M erteilt.

Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 SeilbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (ua) zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für Sesselbahnen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (ua) zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für Sesselbahnen.

Mit der Vollziehung (ua) des § 17 ForstG ist er (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) dann betraut, wenn es sich um Wald handelt, der für "Eisenbahnanlagen" - daher auch für die in Rede stehende Sesselbahn - in Anspruch genommen werden soll (§ 185 Abs 6 ForstG).Mit der Vollziehung (ua) des Paragraph 17, ForstG ist er (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) dann betraut, wenn es sich um Wald handelt, der für "Eisenbahnanlagen" - daher auch für die in Rede stehende Sesselbahn - in Anspruch genommen werden soll (Paragraph 185, Absatz 6, ForstG).

Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Wenn am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte bestehen, hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen (§ 20 Abs 1 ForstG 1975).Wenn am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte bestehen, hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen (Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975).

§ 20 Abs 1 ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. Auch dann, wenn sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestands und Umfangs der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, befasst, hat sie mangels Vorliegen einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen ihre Zuständigkeit verstoßen (vgl VwGH vom 24. Juni 1996, 96/10/0050, mwN). Gegenteiliges kann auch dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (mit dem über einen negativen Kompetenzkonflikt entschieden wurde) nicht entnommen werden. Paragraph 20, Absatz eins, ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. Auch dann, wenn sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestands und Umfangs der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, befasst, hat sie mangels Vorliegen einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen ihre Zuständigkeit verstoßen vergleiche , VwGH vom 24. Juni 1996, 96/10/0050, mwN). Gegenteiliges kann auch dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (mit dem über einen negativen Kompetenzkonflikt entschieden wurde) nicht entnommen werden.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei unzuständig gewesen, und die Unterlassung der Verfahrensaussetzung begründe einen Verfahrensmangel, ist daher nicht zielführend.

2.2. Eben dies gilt auch für das weitere Beschwerdevorbringen:

Von der bewilligten Rodung ist der Aktenlage nach eine

2.379 m2 große Schlagfläche (ehemaliger Fichtenaltholzbestand) als Teil des Grundstücks 767/9 betroffen. Dieses - im Eigentum der Ö AG stehende - Grundstück weist eine Gesamtfläche von

1.322.265 m2 auf.

Die Dienstbarkeitsrechte (Einforstungsrechte) der Beschwerdeführer (als Eigentümer der - herrschenden - Grundstücke EZ 90009 (Erstbeschwerdeführer) bzw EZ 90027 (Zweitbeschwerdeführer)) sind der Aktenlage nach neben dem (im dargestellten Ausmaß von der Rodung betroffenen) Grundstück Nr 767/9 auf folgenden weiteren Grundstücken (ebenfalls im Eigentum der Ö AG stehend) sichergestellt (vgl die - einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildende - Flächenaufstellung Blg ./D1 und den im Akt liegenden Grundbuchsauszug):Die Dienstbarkeitsrechte (Einforstungsrechte) der Beschwerdeführer (als Eigentümer der - herrschenden - Grundstücke EZ 90009 (Erstbeschwerdeführer) bzw EZ 90027 (Zweitbeschwerdeführer)) sind der Aktenlage nach neben dem (im dargestellten Ausmaß von der Rodung betroffenen) Grundstück Nr 767/9 auf folgenden weiteren Grundstücken (ebenfalls im Eigentum der Ö AG stehend) sichergestellt vergleiche , die - einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildende - Flächenaufstellung Blg ./D1 und den im Akt liegenden Grundbuchsauszug):

18, 21, 278/1, 319/1, 441/1, 445, 455, 460/1, 460/2, 486, 488, 490, 498, 517/1, 520, 568, 580, 581, 582, 591, 620, 631, 633, 638/1, 663, 666, 667, 668, 671, 673, 674, 675, 676, 678, 684, 685, 694, 698, 699, 704/1, 712/1, 712/2, 741/1, 741/2, 741/3, 745, 761/1, 761/6, 761/7, 761/9, 767/1, 767/2, 767/3, 767/4, 767/5, 767/6, 767/7, 767/8, 767/10, 772, 775/2, 778/1, 803/1, 803/3, 803/9, 813/2, 813/4, 814 und 852.

Die Dienstbarkeitsrechte der Beschwerdeführer bestehen in

a) Bezug von Bau-, Nutz- und Zaunholz: 9 fm Erst-, 6,20 fm Zweitbeschwerdeführer

  1. b)Litera b
    Bezug von Brennholz: 35 rm Erst-, 30 rm Zweitbeschwerdeführer
  2. c)Litera c
    Bezug von Streu: 240 rm Erst-, 99 rm Zweitbeschwerdeführer
  3. d)Litera d
    Benützung des Waldbodens zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter
Die Beschwerdeführer haben weder im Verwaltungsverfahren noch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren das Vorbringen der Mitbeteiligten, die Einforstungsberechtigten hätten keine freie Wahl der Örtlichkeit für den Bezug der Einforstungsrechte, in Abrede gestellt. Ebenso wenig haben sie dem unter Bezugnahme auf den Servitutenregulierungsplan vom 14. November 2003 erstatteten Vorbringen der Mitbeteiligten widersprochen, für die Bezugsrechte der Beschwerdeführer stehe insgesamt eine Waldfläche von ca 3.400 ha (33.905.508 m2) zur Verfügung, sodass die Einforstungsrechte der Berechtigten im Rahmen der dienenden Liegenschaften quantitativ weit überdeckt seien.
Vor diesem Hintergrund - wobei zu betonen ist, dass seitens der Beschwerdeführer eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Einforstungsrechte gar nicht behauptet wird - zeigt die Beschwerde eine Unrichtigkeit der Beurteilung der belangten Behörde, das öffentliche Interesse an der Rodung der in Rede stehenden Fläche übersteige die gegenteiligen Interessen, nicht auf.
              3.              Die Beschwerde war daher als insgesamt unbegründet gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher als insgesamt unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 28. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030087.X00

Im RIS seit

23.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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