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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des K. in R., vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0278, abgeschlossenen Verfahrens i.A. Übertretung des FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0278, wurde die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. September 2012, Zl. UVS-28/11116/7-2012, betreffend Übertretung des FSG, erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass es an der Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) geltend gemachten Rechtes gefehlt habe.Mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0278, wurde die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. September 2012, Zl. UVS-28/11116/7-2012, betreffend Übertretung des FSG, erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass es an der Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) geltend gemachten Rechtes gefehlt habe.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten hg. Beschluss vom 21. Juni 2013 eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein.
In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es sei gängige Praxis beim Verwaltungsgerichtshof, Beschwerden, in denen es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen, zur Verbesserung zurückzustellen.
Hätte der VwGH dem Antragsteller den Mangel im Beschwerdepunkt im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages vorgehalten, so hätte dieser das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt bezeichnen können. Das "Erkenntnis" des VwGH hätte dann anders gelautet.
Ein Mängelbehebungsauftrag sei nicht erfolgt und es bilde die Unterlassung eines solchen Auftrages eine Verletzung des Parteiengehörs (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/19/1076) und liege somit der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vor.Ein Mängelbehebungsauftrag sei nicht erfolgt und es bilde die Unterlassung eines solchen Auftrages eine Verletzung des Parteiengehörs vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/19/1076) und liege somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, ergeht in jenen Fällen, in denen in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gänzlich verabsäumt wurde, das Recht, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, in der Regel ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG.Wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, ergeht in jenen Fällen, in denen in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gänzlich verabsäumt wurde, das Recht, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, in der Regel ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG.
Ein solcher Fall war jedoch hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdepunkt - wie auch im hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0278, näher dargestellt wurde - ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2002/13/0095).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2002/13/0095).
Ferner kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/15/0134).Ferner kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/15/0134).
Aufgrund der erfolgten ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung des Beschwerdepunktes in dem zu hg. Zl. 2012/02/0278 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam im Lichte der vorstehend zitierten hg. Judikatur ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht. Es liegt daher auch nicht die behauptete Verletzung des Parteiengehörs vor.Aufgrund der erfolgten ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung des Beschwerdepunktes in dem zu hg. Zl. 2012/02/0278 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam im Lichte der vorstehend zitierten hg. Judikatur ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht in Betracht. Es liegt daher auch nicht die behauptete Verletzung des Parteiengehörs vor.
Da der vom Antragsteller angezogene Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013 durch Zurückweisung der Beschwerde beendeten Verfahrens nicht stattzugeben.Da der vom Antragsteller angezogene Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013 durch Zurückweisung der Beschwerde beendeten Verfahrens nicht stattzugeben.
Wien, am 11. September 2013
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020171.X00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013