TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/18 2010/13/0049

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95;
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0164 E 18. September 2013 2010/13/0050 E 18. September 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Ing. Mag. S in W, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Auerspergstraße 2/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Jänner 2010, Zl. RV/3264-W/08, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Monate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber der X Bank u.a. "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" betreffend Kapitalertragsteuer für die Monate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000. In der Niederschrift vom 6. Juni 2002, auf welche in der Begründung der Bescheide verwiesen wurde, wurde ausgeführt, die X Bank habe im Prüfungszeitraum Nullkuponanleihen für Kunden erworben und die KEST-Abrechnung auf die Stückzinsen nach der linearen Methode vorgenommen. Für die Berechnung der Stückzinsen von hochverzinslichen und langfristigen Nullkuponanleihen sei die vereinfachende Ermittlung nach dieser Methode aber nicht anwendbar, weil das Ergebnis unverhältnismäßig von dem der finanzmathematischen Ermittlung abweiche. Die von der geprüften Bank ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften seien daher - wie näher aufgeschlüsselt wurde - entsprechend zu kürzen. Weiters habe die Bank bei der Entnahme von Wertpapieren (Nullkuponanleihen) aus Wertpapierdepots keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, obwohl die Entnahme einen kapitalertragsteuerpflichtigen Vorgang darstelle.

Gegen diese Bescheide erhob die X Bank Berufung, welcher der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. September 2002 beitrat.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer - unter Vorhalt des hg. Erkenntnisses vom 1. Oktober 2008, 2005/13/0073 - auf, bekannt zu geben, ob der Berufungsbeitritt aufrechterhalten werde.

Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er den Beitritt zur Berufung aufrechterhalte, und brachte vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zehn einschlägige vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Einen weiteren Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Behörde zu den ihr offenbar bekannten und im angefochtenen Bescheid angesprochenen "Verhandlungen mit dem BMF" keine näheren Feststellungen getroffen habe und dem Verwaltungsgerichtshof damit die Prüfung verwehrt gewesen sei, wie sich diese Verhandlungen auf das von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszuübende Ermessen hätten auswirken müssen. Auch der belangten Behörde sei vollumfänglich bekannt, dass ein (namentlich genannter) Ministerialrat des BMF am 4. August 1999 bestätigt habe, dass "beide für die Nullkupon-KESt-Berechnung vorgesehenen Methoden (linear/progressiv) risikolos" angewendet werden könnten, und diese Rechtsansicht bis Herbst 2000 verschiedenen Anfragenden gegenüber aufrecht erhalten habe. Ein anderer (ebenfalls namentlich genannter) Ministerialrat habe erstmals am 7. Dezember 2000 die lineare Berechnungsmethode als "Schätzmethode" bezeichnet und bei ins Gewicht fallender Abweichung von der finanzmathematischen Methode als nicht zulässig angesehen. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, von welchem Sachverhalt sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgehe, und beantragte gemäß § 90 Abs. 1 BAO die Übermittlung einer Abschrift der Aktenteile (insbesondere Haftungsbescheide und die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung der X Bank gegen die Haftungsbescheide), die für den Beschwerdeführer zur Geltendmachung und Verteidigung seiner abgabenrechtlichen Interessen im anhängigen Verfahren erforderlich seien.Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er den Beitritt zur Berufung aufrechterhalte, und brachte vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zehn einschlägige vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Einen weiteren Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Behörde zu den ihr offenbar bekannten und im angefochtenen Bescheid angesprochenen "Verhandlungen mit dem BMF" keine näheren Feststellungen getroffen habe und dem Verwaltungsgerichtshof damit die Prüfung verwehrt gewesen sei, wie sich diese Verhandlungen auf das von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszuübende Ermessen hätten auswirken müssen. Auch der belangten Behörde sei vollumfänglich bekannt, dass ein (namentlich genannter) Ministerialrat des BMF am 4. August 1999 bestätigt habe, dass "beide für die Nullkupon-KESt-Berechnung vorgesehenen Methoden (linear/progressiv) risikolos" angewendet werden könnten, und diese Rechtsansicht bis Herbst 2000 verschiedenen Anfragenden gegenüber aufrecht erhalten habe. Ein anderer (ebenfalls namentlich genannter) Ministerialrat habe erstmals am 7. Dezember 2000 die lineare Berechnungsmethode als "Schätzmethode" bezeichnet und bei ins Gewicht fallender Abweichung von der finanzmathematischen Methode als nicht zulässig angesehen. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, von welchem Sachverhalt sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgehe, und beantragte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, BAO die Übermittlung einer Abschrift der Aktenteile (insbesondere Haftungsbescheide und die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung der X Bank gegen die Haftungsbescheide), die für den Beschwerdeführer zur Geltendmachung und Verteidigung seiner abgabenrechtlichen Interessen im anhängigen Verfahren erforderlich seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und führte nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass für die Ermittlung der fiktiven zeitanteiligen Kapitalerträge der in Rede stehenden Nullkuponanleihen nur eine progressive finanzmathematische Methode sachgerecht und angemessen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, festgestellt, dass § 95 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem BGBl. I Nr. 65/2008 keine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Depotentnahmen enthalte, weshalb der Berufung diesbezüglich stattzugeben sei. Für Zeiträume danach ergebe sich keine Änderung, weil § 95 Abs. 4 Z 3 iVm § 124b Z 144 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 65/2008 anordne, dass eine Entnahme aus dem Depot bereits rückwirkend zum 1. Jänner 1998 als Veräußerung gelte und zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichte. Das rückwirkende Inkrafttreten erscheine verfassungsrechtlich geradezu geboten, weil es dazu geführt habe, dass die beim Erwerb von Wertpapieren erteilte Gutschrift nunmehr gesetzlich gedeckt und das im Streitzeitraum bestehende System aus Gutschriftserteilung mit nachfolgendem Kapitalertragsteuerabzug erhalten geblieben sei. Die Besteuerung der Depotentnahmen stelle auch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV nunmehr Art.  63 AEUV) dar und zeige der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Verstöße gegen die Niederlassungs- (Art. 43 EGV nunmehr Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV nunmehr Art. 56 AEUV) nur hypothetische Möglichkeiten auf.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, festgestellt, dass Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, keine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Depotentnahmen enthalte, weshalb der Berufung diesbezüglich stattzugeben sei. Für Zeiträume danach ergebe sich keine Änderung, weil Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 144, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, anordne, dass eine Entnahme aus dem Depot bereits rückwirkend zum 1. Jänner 1998 als Veräußerung gelte und zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichte. Das rückwirkende Inkrafttreten erscheine verfassungsrechtlich geradezu geboten, weil es dazu geführt habe, dass die beim Erwerb von Wertpapieren erteilte Gutschrift nunmehr gesetzlich gedeckt und das im Streitzeitraum bestehende System aus Gutschriftserteilung mit nachfolgendem Kapitalertragsteuerabzug erhalten geblieben sei. Die Besteuerung der Depotentnahmen stelle auch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56, EGV nunmehr Artikel 63, AEUV) dar und zeige der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Verstöße gegen die Niederlassungs- (Artikel 43, EGV nunmehr Artikel 49, AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49, EGV nunmehr Artikel 56, AEUV) nur hypothetische Möglichkeiten auf.

Der X Bank habe die wirtschaftliche Widersinnigkeit der linearen Berechnung von zeitanteiligen Kapitalerträgen auffallen müssen, die dazu geführt habe, dass Steuergutschriften in unverhältnismäßiger Relation zum Kaufpreis des Wertpapiers gestanden seien bzw. diesen sogar überschritten hätten. Das für die X Bank zuständige Finanzamt habe in Bezug auf die Zulässigkeit der linearen Berechnungsmethode auch keine verbindlichen Zusagen oder Auskünfte erteilt, die allein ein schutzwürdiges Vertrauen der X Bank hätten begründen können. Aufgrund der angeführten und der weiteren - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Umstände erscheine es insgesamt im Rahmen des Ermessens nicht unbillig, die X Bank zur Haftung für die Differenz zwischen den linear und progressiv ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften heranzuziehen. Dies gelte auch für die Kapitalertragsteuer, die auf Depotentnahmen zurückzuführen sei, weil in der Literatur bereits vor Änderung der Rechtslage durch das BGBl. I Nr. 65/2008 überwiegend davon ausgegangen worden sei, dass bei Depotentnahmen ein Abzug von Kapitalertragsteuer zu erfolgen habe. Betreffend die Gutschrift von Kapitalertragsteuer in den Monaten Juni bis Oktober sowie Dezember 1997 "ist in konsequenter Umsetzung der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.12.2007, 2005/13/0075, wonach eine Gutschriftserteilung überhaupt unterbleiben hätte müssen, die (X Bank) für die gesamte Gutschrift und nicht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen 'linearer und finanzmathematischer Berechnung der demnach zu Unrecht geltend gemachten Kapitalertragsteuergutschrift heranzuziehen".Der X Bank habe die wirtschaftliche Widersinnigkeit der linearen Berechnung von zeitanteiligen Kapitalerträgen auffallen müssen, die dazu geführt habe, dass Steuergutschriften in unverhältnismäßiger Relation zum Kaufpreis des Wertpapiers gestanden seien bzw. diesen sogar überschritten hätten. Das für die X Bank zuständige Finanzamt habe in Bezug auf die Zulässigkeit der linearen Berechnungsmethode auch keine verbindlichen Zusagen oder Auskünfte erteilt, die allein ein schutzwürdiges Vertrauen der X Bank hätten begründen können. Aufgrund der angeführten und der weiteren - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Umstände erscheine es insgesamt im Rahmen des Ermessens nicht unbillig, die X Bank zur Haftung für die Differenz zwischen den linear und progressiv ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften heranzuziehen. Dies gelte auch für die Kapitalertragsteuer, die auf Depotentnahmen zurückzuführen sei, weil in der Literatur bereits vor Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, überwiegend davon ausgegangen worden sei, dass bei Depotentnahmen ein Abzug von Kapitalertragsteuer zu erfolgen habe. Betreffend die Gutschrift von Kapitalertragsteuer in den Monaten Juni bis Oktober sowie Dezember 1997 "ist in konsequenter Umsetzung der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.12.2007, 2005/13/0075, wonach eine Gutschriftserteilung überhaupt unterbleiben hätte müssen, die (X Bank) für die gesamte Gutschrift und nicht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen 'linearer und finanzmathematischer Berechnung der demnach zu Unrecht geltend gemachten Kapitalertragsteuergutschrift heranzuziehen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - soweit er die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000 betrifft - in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem ebenfalls diesen Beschwerdeführer betreffenden Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, entschieden wurde (vgl. ebenso das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0011). Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor noch kann der Beschwerdeführer darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - soweit er die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000 betrifft - in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem ebenfalls diesen Beschwerdeführer betreffenden Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, entschieden wurde vergleiche , ebenso das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0011). Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor noch kann der Beschwerdeführer darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Haftung der X Bank für die gesamten Kapitalertragsteuergutschriften 1997 einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt, und ausführt, der Tatbestand der Haftung für Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 stelle "nur auf die objektive Pflichtverletzung" ab, weshalb die belangte Behörde zu begründen gehabt hätte, worin sie eine objektive Pflichtverletzung der X Bank erblicke, "die ihre Pflichten übereinstimmend mit der 'auch in der Literatur als zutreffend angesehenen Verwaltungspraxis' bei der Gutschriftserteilung im Jahr 1997 erfüllte", ist er auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, VwSlg 8299/F, zu verweisen. Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die Erteilung einer Kapitalertragsteuergutschrift an den Erwerber zum Zeitpunkt der Anschaffung einer Nullkuponanleihe rechtlich nicht gedeckt war (eine allenfalls später zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer auch gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückgefordert werden könnte), und damit auch die von der dort belangten Behörde vertretene Meinung, die Belastung mit Kapitalertragsteuer anlässlich der Depotentnahme sei auch unter dem Aspekt der Rückverrechnung der (anlässlich des Erwerbs der Nullkuponanleihen) erteilten Gutschrift zu sehen, nicht mehr stichhältig war.Soweit der Beschwerdeführer in der Haftung der X Bank für die gesamten Kapitalertragsteuergutschriften 1997 einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt, und ausführt, der Tatbestand der Haftung für Kapitalertragsteuer nach Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 stelle "nur auf die objektive Pflichtverletzung" ab, weshalb die belangte Behörde zu begründen gehabt hätte, worin sie eine objektive Pflichtverletzung der X Bank erblicke, "die ihre Pflichten übereinstimmend mit der 'auch in der Literatur als zutreffend angesehenen Verwaltungspraxis' bei der Gutschriftserteilung im Jahr 1997 erfüllte", ist er auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, VwSlg 8299/F, zu verweisen. Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die Erteilung einer Kapitalertragsteuergutschrift an den Erwerber zum Zeitpunkt der Anschaffung einer Nullkuponanleihe rechtlich nicht gedeckt war (eine allenfalls später zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer auch gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO zurückgefordert werden könnte), und damit auch die von der dort belangten Behörde vertretene Meinung, die Belastung mit Kapitalertragsteuer anlässlich der Depotentnahme sei auch unter dem Aspekt der Rückverrechnung der (anlässlich des Erwerbs der Nullkuponanleihen) erteilten Gutschrift zu sehen, nicht mehr stichhältig war.

Die X Bank hat somit - ohne rechtliche Deckung - Kapitalertragsteuergutschriften für die Zuführung von Nullkuponanleihen u.a. in das Depot des Beschwerdeführers erteilt und damit eine objektive Pflichtverletzung begangen. Dass die Gutschriftserteilung in Übereinstimmung mit der "auch in der Literatur als zutreffend angesehenen Verwaltungspraxis" erfolgte, kann daher allenfalls im Rahmen der Ermessensübung mitberücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2003/15/0087, VwSlg 7881/F, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057, welches ebenfalls Nullkuponanleihen betraf).Die X Bank hat somit - ohne rechtliche Deckung - Kapitalertragsteuergutschriften für die Zuführung von Nullkuponanleihen u.a. in das Depot des Beschwerdeführers erteilt und damit eine objektive Pflichtverletzung begangen. Dass die Gutschriftserteilung in Übereinstimmung mit der "auch in der Literatur als zutreffend angesehenen Verwaltungspraxis" erfolgte, kann daher allenfalls im Rahmen der Ermessensübung mitberücksichtigt werden vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2003/15/0087, VwSlg 7881/F, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0057, welches ebenfalls Nullkuponanleihen betraf).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme der Bank überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein kann, ist im Rahmen der Ermessensübung - wie bereits im Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, ausgeführt - auch zu berücksichtigen, dass Nullkuponanleihen mit langer Restlaufzeit auf ein Depot eingekauft und diese Anleihen kurz darauf dem Depot wieder entnommen wurden. Es ist evident, dass auf die kurze Zeit, während der die Anleihen im Depot lagen, nur ein relativ kleiner Zinsertrag entfällt (und zwar - im Hinblick auf die Kürze dieses Zeitraums - unabhängig davon, ob der Zinsertrag linear oder progressiv ermittelt würde, soweit nur, was freilich zu fordern ist, beim Ankauf und der Depotentnahme nach derselben Methode vorgegangen wird), weshalb sich daraus (insgesamt) nur entweder keine oder eine bloß minimale Steuer (KESt) ergeben kann. Keine KESt fiele an, wenn der Einkauf auf ein Depot und die Entnahme aus dem Depot als von der KESt nicht erfasste Vorgänge beurteilt werden (so zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 65/2008 das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075). Eine in Summe nur geringe KESt fällt hingegen an, wenn mit der Verwaltungspraxis und der rückwirkenden Novelle BGBl. I Nr. 65/2008 für die Zuführung zum Depot eine KESt-Gutschrift und für die Entnahme aus dem Depot eine korrespondierende KESt-Pflicht (in Höhe der vorangegangen KESt-Gutschrift zuzüglich einer KESt auf den geringfügigen rechnerischen Zinsertrag der Tage des Depot-Aufenthaltes) anzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund stellt die Heranziehung der X Bank für die gesamte Kapitalertragsteuergutschrift 1997 keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme der Bank überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein kann, ist im Rahmen der Ermessensübung - wie bereits im Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, ausgeführt - auch zu berücksichtigen, dass Nullkuponanleihen mit langer Restlaufzeit auf ein Depot eingekauft und diese Anleihen kurz darauf dem Depot wieder entnommen wurden. Es ist evident, dass auf die kurze Zeit, während der die Anleihen im Depot lagen, nur ein relativ kleiner Zinsertrag entfällt (und zwar - im Hinblick auf die Kürze dieses Zeitraums - unabhängig davon, ob der Zinsertrag linear oder progressiv ermittelt würde, soweit nur, was freilich zu fordern ist, beim Ankauf und der Depotentnahme nach derselben Methode vorgegangen wird), weshalb sich daraus (insgesamt) nur entweder keine oder eine bloß minimale Steuer (KESt) ergeben kann. Keine KESt fiele an, wenn der Einkauf auf ein Depot und die Entnahme aus dem Depot als von der KESt nicht erfasste Vorgänge beurteilt werden (so zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075). Eine in Summe nur geringe KESt fällt hingegen an, wenn mit der Verwaltungspraxis und der rückwirkenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, für die Zuführung zum Depot eine KESt-Gutschrift und für die Entnahme aus dem Depot eine korrespondierende KESt-Pflicht (in Höhe der vorangegangen KESt-Gutschrift zuzüglich einer KESt auf den geringfügigen rechnerischen Zinsertrag der Tage des Depot-Aufenthaltes) anzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund stellt die Heranziehung der römisch zehn Bank für die gesamte Kapitalertragsteuergutschrift 1997 keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010130049.X00

Im RIS seit

22.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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