RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0319

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0073). Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs. 1 AlVG) schließt aber eine Auslegung aus, nach welcher es der Behörde möglich wäre, eine gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074). Es liegt jedoch keine Verletzung eines subjektiven Rechts vor, wenn sich das Fehlen einer Voraussetzung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachträglich herausstellt (und somit die Behörde in diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen), die Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0178). Auch der Wegfall des Wortes "nachträglich" in der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003 ändert an den oben genannten Auslegungsergebnissen nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, mwN).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080319.X01

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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