TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/19 2012/15/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §308;
BAO §85;
KStG 1988 §10 Abs3;
KStG 1988 §26a Abs16 Z2 lita idF 2003/I/124;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 26a heute
  2. KStG 1988 § 26a gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  3. KStG 1988 § 26a gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. KStG 1988 § 26a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. KStG 1988 § 26a gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KStG 1988 § 26a gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. KStG 1988 § 26a gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. KStG 1988 § 26a gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. KStG 1988 § 26a gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. KStG 1988 § 26a gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  11. KStG 1988 § 26a gültig von 10.01.1998 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. KStG 1988 § 26a gültig von 12.07.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  13. KStG 1988 § 26a gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  14. KStG 1988 § 26a gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. April 2012, Zl. RV/2471-W/10, miterledigt RV/2470-W/10, RV/2469-W/10, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragene GmbH. Im Jahr 1998 erwarb sie eine Beteiligung an einer französischen Gesellschaft, die sie mit 31. Dezember 2006 mit einem Veräußerungsgewinn verkaufte. Im Zusammenhang mit dieser, unstrittig eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 bildenden Beteiligung, wurden ab dem Jahr 2001 Teilwertabschreibungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorgenommen.Die Beschwerdeführerin ist eine vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragene GmbH. Im Jahr 1998 erwarb sie eine Beteiligung an einer französischen Gesellschaft, die sie mit 31. Dezember 2006 mit einem Veräußerungsgewinn verkaufte. Im Zusammenhang mit dieser, unstrittig eine internationale Schachtelbeteiligung iSd Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 bildenden Beteiligung, wurden ab dem Jahr 2001 Teilwertabschreibungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 vorgenommen.

Die Körperschaftsteuererklärung 2006 wurde per "Finanz-Online" am 17. Jänner 2008 elektronisch beim Finanzamt eingebracht. Dabei wurde das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 3) ausgeübt" nicht angekreuzt. Somit blieb auch eine elektronische Aufstellung "K 10" für die betreffende Schachtelbeteiligung unausgefüllt. Bei der mit dem Text "Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 ab dem zweiten Wirtschaftsjahr des Verteilungszeitraumes" erläuterten Kennzahl 9296 gab die Beschwerdeführerin den Wert - 320.227,73 EUR an.Die Körperschaftsteuererklärung 2006 wurde per "Finanz-Online" am 17. Jänner 2008 elektronisch beim Finanzamt eingebracht. Dabei wurde das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (Paragraph 10, Absatz 3,) ausgeübt" nicht angekreuzt. Somit blieb auch eine elektronische Aufstellung "K 10" für die betreffende Schachtelbeteiligung unausgefüllt. Bei der mit dem Text "Siebentel gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, ab dem zweiten Wirtschaftsjahr des Verteilungszeitraumes" erläuterten Kennzahl 9296 gab die Beschwerdeführerin den Wert - 320.227,73 EUR an.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 erging zunächst - ebenso wie jene der Folgejahre 2007 und 2008 - erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass eine Nachversteuerung der bisherigen Teilwertabschreibungen vorzunehmen sei, weil die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Option zur Steuerpflicht gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 abgegeben habe. Am 23. Februar 2009 sei der Prüferin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin die Veräußerung der strittigen Auslandsbeteiligung im Jahr 2006 steuerpflichtig behandelt habe. An Hand der bei Prüfungsbeginn am 31. März 2009 vorliegenden Unterlagen (Steuerakt und Bilanzen) sei dies nicht erkennbar gewesen. Die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 mit der Aufgliederung des unter der KZ 9296 erfassten Betrages sei der Prüferin erst bei Prüfungsbeginn übergeben worden.Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass eine Nachversteuerung der bisherigen Teilwertabschreibungen vorzunehmen sei, weil die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Option zur Steuerpflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 abgegeben habe. Am 23. Februar 2009 sei der Prüferin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin die Veräußerung der strittigen Auslandsbeteiligung im Jahr 2006 steuerpflichtig behandelt habe. An Hand der bei Prüfungsbeginn am 31. März 2009 vorliegenden Unterlagen (Steuerakt und Bilanzen) sei dies nicht erkennbar gewesen. Die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 mit der Aufgliederung des unter der KZ 9296 erfassten Betrages sei der Prüferin erst bei Prüfungsbeginn übergeben worden.

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide für 2006 und 2007. Auch im Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 5. Mai 2010 wurde gemäß § 26a Abs. 16 Z 3 KStG 1988 eine Nachversteuerung der Teilwertabschreibungen der Vorjahre vorgenommen.Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide für 2006 und 2007. Auch im Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 5. Mai 2010 wurde gemäß Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 3, KStG 1988 eine Nachversteuerung der Teilwertabschreibungen der Vorjahre vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin brachte Berufung ein, in der sie zusammengefasst die Ansicht vertrat, aus den Gesamtumständen des Falles sei auf den Willen der Beschwerdeführerin zur Optionsausübung zu schließen. Im Hinblick auf die steuerlichen Nachteile einer Nichtoption wäre jede andere Entscheidung der Beschwerdeführerin widersinnig gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren 2006 und 2007 aus Billigkeitsgründen in Ausübung des Ermessens statt. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde hingegen als unbegründet abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Optionserklärung abgegeben habe, sei die ausländische Beteiligung als steuerneutral zu behandeln. Die bis 2005 vorgenommenen Teilwertabschreibungen seien gemäß § 26a Abs. 16 Z 3 KStG 1988 nachzuversteuern.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren 2006 und 2007 aus Billigkeitsgründen in Ausübung des Ermessens statt. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde hingegen als unbegründet abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Optionserklärung abgegeben habe, sei die ausländische Beteiligung als steuerneutral zu behandeln. Die bis 2005 vorgenommenen Teilwertabschreibungen seien gemäß Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 3, KStG 1988 nachzuversteuern.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 655/12-3, abgelehnt hat.

Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, wie sich aus den Materialien (ErlRV 59 BlgNR 22. GP, 274) ergebe, sollte - dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung in der EU und der Arbeit der OECD zur Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs entsprechend - mit § 10 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 die asymmetrische Behandlung von Gewinnen, Verlusten und Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen durch ein Konzept der vollständigen Steuerneutralität während des Bestandes der Beteiligung ersetzt werden. Dieses Konzept führe zur Steuerfreistellung von laufenden und Veräußerungsgewinnen, allerdings auch zur Steuerunwirksamkeit von Verlusten und Wertminderungen. Dieses Konzept werde dem Normalfall gerecht, sei doch nicht davon auszugehen, dass beim Beteiligungserwerb von vornherein mit Verlusten und Wertminderungen gerechnet werde. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Situation - zusätzlich - eine "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit" zulasse, erlaube er die Bedachtnahme auf Situationen bereits erkennbarer negativer wirtschaftlicher Entwicklungen. Er erweitere damit jedenfalls den Entscheidungsspielraum des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung, selbst wenn im Einzelfall die Entscheidung wegen der Unsicherheit der künftigen Entwicklung nicht nach ausschließlich rationalen Gesichtspunkten getroffen werden könne. Im Hinblick darauf begegne die in Z 3 der zitierten Bestimmung normierte Unwiderruflichkeit der Option keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles seien beim Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Finanz-Online-Verordnung und der Finanz-Online-Erklärungsverordnung entstanden.Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, wie sich aus den Materialien (ErlRV 59 BlgNR 22. GP, 274) ergebe, sollte - dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung in der EU und der Arbeit der OECD zur Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs entsprechend - mit Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die asymmetrische Behandlung von Gewinnen, Verlusten und Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen durch ein Konzept der vollständigen Steuerneutralität während des Bestandes der Beteiligung ersetzt werden. Dieses Konzept führe zur Steuerfreistellung von laufenden und Veräußerungsgewinnen, allerdings auch zur Steuerunwirksamkeit von Verlusten und Wertminderungen. Dieses Konzept werde dem Normalfall gerecht, sei doch nicht davon auszugehen, dass beim Beteiligungserwerb von vornherein mit Verlusten und Wertminderungen gerechnet werde. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Situation - zusätzlich - eine "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit" zulasse, erlaube er die Bedachtnahme auf Situationen bereits erkennbarer negativer wirtschaftlicher Entwicklungen. Er erweitere damit jedenfalls den Entscheidungsspielraum des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung, selbst wenn im Einzelfall die Entscheidung wegen der Unsicherheit der künftigen Entwicklung nicht nach ausschließlich rationalen Gesichtspunkten getroffen werden könne. Im Hinblick darauf begegne die in Ziffer 3, der zitierten Bestimmung normierte Unwiderruflichkeit der Option keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles seien beim Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Finanz-Online-Verordnung und der Finanz-Online-Erklärungsverordnung entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ihm zur Entscheidung abgetretene Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2012/15/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass die Option zur Steuerpflicht gemäß § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 idF AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, bis zur erstmaligen Einbringung der Körperschaftsteuererklärung 2006 auszuüben ist. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab. Für die Abgabe dieser Willenserklärung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Es kommen daher alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO vorsieht, in Betracht.Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2012/15/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass die Option zur Steuerpflicht gemäß Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, bis zur erstmaligen Einbringung der Körperschaftsteuererklärung 2006 auszuüben ist. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab. Für die Abgabe dieser Willenserklärung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Es kommen daher alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd Paragraph 85, BAO vorsieht, in Betracht.

Dass die Beschwerdeführerin vor Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2006 zur Steuerpflicht der beschwerdegegenständlichen Beteiligung optiert hätte, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der elektronisch eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2006 kann für sich allein auch bei verständiger Würdigung des Anbringens nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass damit eine Willenserklärung auf Ausübung der Option nach § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 abgegeben werden sollte.Dass die Beschwerdeführerin vor Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2006 zur Steuerpflicht der beschwerdegegenständlichen Beteiligung optiert hätte, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der elektronisch eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2006 kann für sich allein auch bei verständiger Würdigung des Anbringens nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass damit eine Willenserklärung auf Ausübung der Option nach Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 abgegeben werden sollte.

Den im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens stehenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Nachholung der Optionserklärung im Wege einer Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO hält die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht entgegen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden ist.Den im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens stehenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Nachholung der Optionserklärung im Wege einer Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 308, BAO hält die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht entgegen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden ist.

Nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. - mit Ausnahme tatsächlicher und endgültiger Vermögensverluste - außer Ansatz, sofern keine Option zur Steuerpflicht der Beteiligung vorgenommen wurde. Die Rechtsfolge greift (bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation) gemäß § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 für alle im Jahr 2006 bestehenden internationalen Schachtelbeteiligungen, somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die streitgegenständliche per 31. Dezember 2006 veräußerte Beteiligung.Nach Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. - mit Ausnahme tatsächlicher und endgültiger Vermögensverluste - außer Ansatz, sofern keine Option zur Steuerpflicht der Beteiligung vorgenommen wurde. Die Rechtsfolge greift (bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation) gemäß Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 für alle im Jahr 2006 bestehenden internationalen Schachtelbeteiligungen, somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die streitgegenständliche per 31. Dezember 2006 veräußerte Beteiligung.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 10 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 normierte Unwiderruflichkeit der Option auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, ist sie zum einen auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2012 und zum anderen auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen, wonach gerade im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe 2006 keine Unsicherheit der künftigen Entwicklung mehr vorlag.Soweit die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, normierte Unwiderruflichkeit der Option auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, ist sie zum einen auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2012 und zum anderen auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen, wonach gerade im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe 2006 keine Unsicherheit der künftigen Entwicklung mehr vorlag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150217.X00

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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