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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §12 Z3 idF 2006/I/037;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des A T in W, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Jänner 2009, Zl. MA 35/IV-T 54/2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des A T in W, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Jänner 2009, Zl. MA 35/IV-T 54 aus 2008,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am 18. Dezember 2005 in Wien als eheliches Kind des MT (Vater) und der russischen Staatsangehörigen ET (Mutter) geboren und erlangte mit der Geburt die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 (erlassen am 8. Juli 2004) sicherte die belangte Behörde MT die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, (StbG) für den Fall zu, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbringt. Die Botschaft Russlands in Österreich bestätigte am 29. Juli 2005 das Ausscheiden des MT aus dem Staatsverband der Russischen Föderation.Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 (erlassen am 8. Juli 2004) sicherte die belangte Behörde MT die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, (StbG) für den Fall zu, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbringt. Die Botschaft Russlands in Österreich bestätigte am 29. Juli 2005 das Ausscheiden des MT aus dem Staatsverband der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 hat die belangte Behörde MT mit Wirkung vom 11. Juli 2006 nach § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. MT ist am 5. September 2007 (in W) verstorben.Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 hat die belangte Behörde MT mit Wirkung vom 11. Juli 2006 nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. MT ist am 5. September 2007 (in W) verstorben.
Mit Ansuchen vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 12 Z. 3 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.Mit Ansuchen vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 2009 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 1, 11a, 17, 12 Z. 3 StbG" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 2009 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins, 11 a, 17, 12, Ziffer 3, StbG" ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers seien weder sein Vater noch seine Mutter österreichische Staatsbürger gewesen. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung noch durch Legitimation erworben. Dem Vater (MT) sei die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 11. Juli 2006 verliehen worden; die Tatsache, dass MT die Verleihung bereits im Jahre 2004 zugesichert worden war, könne daran nichts ändern. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach erfolgter Zusicherung sei nicht nur eine "Formalität". Da MT verstorben sei, könne die Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 12 Z. 3 StbG verliehen werden. Verleihung und Erstreckung (der Verleihung) der Staatsbürgerschaft würden voraussetzen, dass der "Auktor" (hier: MT) und der Erstreckungswerber zum Zeitpunkt der Verleihung am Leben seien. § 12 Z. 3 StbG setze nämlich voraus, dass der maßgebliche Elternteil im Verleihungszeitpunkt "noch Staatsbürger ist und nicht wie im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt seines Ablebens Staatsbürger war". Der Beschwerdeführer erfülle weder die Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1, 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 noch des § 12 Z. 3 StbG.Begründend führte die belangte Behörde aus, zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers seien weder sein Vater noch seine Mutter österreichische Staatsbürger gewesen. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung noch durch Legitimation erworben. Dem Vater (MT) sei die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 11. Juli 2006 verliehen worden; die Tatsache, dass MT die Verleihung bereits im Jahre 2004 zugesichert worden war, könne daran nichts ändern. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach erfolgter Zusicherung sei nicht nur eine "Formalität". Da MT verstorben sei, könne die Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, StbG verliehen werden. Verleihung und Erstreckung (der Verleihung) der Staatsbürgerschaft würden voraussetzen, dass der "Auktor" (hier: MT) und der Erstreckungswerber zum Zeitpunkt der Verleihung am Leben seien. Paragraph 12, Ziffer 3, StbG setze nämlich voraus, dass der maßgebliche Elternteil im Verleihungszeitpunkt "noch Staatsbürger ist und nicht wie im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt seines Ablebens Staatsbürger war". Der Beschwerdeführer erfülle weder die Verleihungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 noch des Paragraph 12, Ziffer 3, StbG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2011, B 395/09-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2011, B 395/09-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde (auftragsgemäß) mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsätzen (samt Urkundenvorlagen) vom 22. Juli 2011 und 21. März 2012.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), lauten:
"§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); 1. Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7, 7 a und 8);
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er Paragraph 12, Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken aufParagraph 17, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, zu erstrecken auf
Diese Normen seien zur Auslegung des § 12 Z. 3 StbG heranzuziehen.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides auf.
Unbestritten ist, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Abstammung (Legitimation), Dienstantritt als
Universitäts(Hochschul)professor, Erklärung oder Anzeige im
Beschwerdefall nicht erfolgte und auch nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010164.X00Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014