TE Vwgh Beschluss 2013/9/26 2012/11/0165

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §8;
AVG §9;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
VwGG §33 Abs1;
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des (mittlerweile verstorbenen) H H, zuletzt in S, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 18. Juli 2012, Zl. IIb2-3-7-2-91/6-2012, betreffend Entziehung einer Probefahrtbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hob die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Juni 1998 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf und trug die Abgabe des Probefahrtkennzeichens LA-72AB, des Probefahrtscheins und des Bewilligungsbescheides auf.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde im Mai 2013 mit, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 verstorben ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte dies. Ein Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens trotz des Todes des Beschwerdeführers wurde nicht gestellt.

Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch seinen Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch seinen Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).

Die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr war - schon zufolge des Erfordernisses nach § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967, wonach die Bewilligung nur einem verlässlichen Bewerber zu erteilen ist - ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen die Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann.Die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr war - schon zufolge des Erfordernisses nach Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 4, KFG 1967, wonach die Bewilligung nur einem verlässlichen Bewerber zu erteilen ist - ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen die Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann.

Es war daher das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Es war daher das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Ein Kostenzuspruch kommt bei diesem Verfahrensergebnis nicht in Betracht (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 13. Februar 2013).Ein Kostenzuspruch kommt bei diesem Verfahrensergebnis nicht in Betracht vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 13. Februar 2013).

Wien, am 26. September 2013

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012110165.X00

Im RIS seit

10.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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