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19/05 Menschenrechte;Norm
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des A A in H, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Jänner 2013, Zl. UVS-1-060/E9-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. Dezember 2012, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt worden war, insoweit Folge gegeben, als die Tatumschreibung eingeschränkt und die Geldstrafe auf EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) herabgesetzt wurde. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. Dezember 2012, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt worden war, insoweit Folge gegeben, als die Tatumschreibung eingeschränkt und die Geldstrafe auf EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) herabgesetzt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einer Kontrolle am 15. September 2011 um 16:30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal zwei Glücksspielgeräte eingeschaltet und betriebsbereit vorgefunden worden seien. Der zu diesem Zeitpunkt im Lokal tätig gewesene Beschwerdeführer habe jegliche Auskünfte über die Glücksspielgeräte sowie zu seiner Funktion im Lokal verweigert und lediglich eine ungültige Auslesekarte sowie einen nicht zu den Geräten passenden Schlüssel übergeben. Trotz der umfassenden Aufklärung des Beschwerdeführers über seine gesetzliche Mitwirkungspflicht sei er dieser nicht nachgekommen, obwohl er durch seine Tätigkeit als Aushilfe im Lokal die Möglichkeit gehabt habe, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Damit liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG vor. In der Aushändigung der ungültigen Auslesekarte und des nicht passenden Schlüssels sowie in der Weigerung des Beschwerdeführers, Geld für die Durchführung von Probespielen zur Verfügung zu stellen, sah die belangte Behörde - in Abweichung vom erstinstanzlichen Straferkenntnis - hingegen keine Verletzung des § 50 Abs. 4 GSpG.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einer Kontrolle am 15. September 2011 um 16:30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal zwei Glücksspielgeräte eingeschaltet und betriebsbereit vorgefunden worden seien. Der zu diesem Zeitpunkt im Lokal tätig gewesene Beschwerdeführer habe jegliche Auskünfte über die Glücksspielgeräte sowie zu seiner Funktion im Lokal verweigert und lediglich eine ungültige Auslesekarte sowie einen nicht zu den Geräten passenden Schlüssel übergeben. Trotz der umfassenden Aufklärung des Beschwerdeführers über seine gesetzliche Mitwirkungspflicht sei er dieser nicht nachgekommen, obwohl er durch seine Tätigkeit als Aushilfe im Lokal die Möglichkeit gehabt habe, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Damit liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vor. In der Aushändigung der ungültigen Auslesekarte und des nicht passenden Schlüssels sowie in der Weigerung des Beschwerdeführers, Geld für die Durchführung von Probespielen zur Verfügung zu stellen, sah die belangte Behörde - in Abweichung vom erstinstanzlichen Straferkenntnis - hingegen keine Verletzung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. I Nr. 620/1989 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, lautet: 2.1. Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 620 aus 1989, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, lautet:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Angestellter des Lokalinhabers zu sein. In dieser Funktion habe er aber weder Glücksspiele veranstaltet, noch sei er eine Person gewesen, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich vom Dienstgeber des Beschwerdeführers ausgeführt worden, sodass schon aus diesem Grund keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestanden habe.
Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungswesentlichen Umständen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0114, und vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0590, zugrunde lagen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen mit eingehender Begründung ausgeführt, dass unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", jemand zu verstehen ist, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Der Gesetzgeber habe in § 50 Abs. 4 GSpG eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen wollen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im rechtlich-organisatorischen Sinn zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielgerätes in einem Lokal treffe somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Gerätes, der häufig auch nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Gerätes sorgen.Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungswesentlichen Umständen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0114, und vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0590, zugrunde lagen, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen mit eingehender Begründung ausgeführt, dass unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", jemand zu verstehen ist, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen wollen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im rechtlich-organisatorischen Sinn zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielgerätes in einem Lokal treffe somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Gerätes, der häufig auch nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Gerätes sorgen.
Aus den hier dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegend angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer als Angestellter des Lokalinhabers - im Sinne obigen Ausführungen - für die Verfügbarkeit der beiden Glücksspielgeräte gesorgt hat. Durch die Nichterteilung umfassender Auskünfte über die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verletzt.Aus den hier dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegend angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer als Angestellter des Lokalinhabers - im Sinne obigen Ausführungen - für die Verfügbarkeit der beiden Glücksspielgeräte gesorgt hat. Durch die Nichterteilung umfassender Auskünfte über die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verletzt.
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 33 Abs. 2 VStG und das nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verfassungsmäßig gewährleistete Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beruft, ist darauf zu verweisen, dass er als Angestellter des Lokalinhabers gerade nicht vom Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst ist und daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht als Beschuldigter anzusehen war. 2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 33, Absatz 2, VStG und das nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungsmäßig gewährleistete Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beruft, ist darauf zu verweisen, dass er als Angestellter des Lokalinhabers gerade nicht vom Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst ist und daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht als Beschuldigter anzusehen war.
2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170168.X00Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014