TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/22 2012/10/0241

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich;
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;

Norm

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG NÖ 2010 §21 Abs1;
MSG NÖ 2010 §43 Abs1;
MSG NÖ 2010 §43 Abs2;
SHG NÖ 2000;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/10/0080 E 22. Oktober 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des D T in K, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2012, Zl. GS5- SH-15213/005-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 24. Jänner 2012 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz - NÖ MSG bis längstens 30. Juni 2012 bewilligte Geldleistung in Höhe von EUR 614,12 im Mai 2012 auf EUR 137,22 sowie im Juni 2012 auf EUR 461,16 verringert.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer wohne alleine in einer näher bezeichneten Wohnung in Krems, für die er monatlich EUR 226,82 an Miete und Betriebskosten zu erbringen habe, wobei darin EUR 16,59 für Heizkosten sowie EUR 12,49 für Warmwasser inkludiert seien. Dafür beziehe er für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Jänner 2013 einen Wohnzuschuss in Höhe von monatlich EUR 101,--.

Der Beschwerdeführer beziehe schon seit Längerem, jedenfalls schon vor dem 1. September 2010, Sozialhilfe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 24. Jänner 2012 sei dem Beschwerdeführer Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 614,12 bis längstens 30. Juni 2012 gewährt worden.

Der Beschwerdeführer beziehe monatlich EUR 211,10 an Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) und den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe in Höhe von EUR 138,30.

Vom 14. bis zum 25. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer einer Beschäftigung bei der E.G. Ges.m.b.H. nachgegangen, wodurch er EUR 323,94 verdient habe. Derzeit gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und sei mit Urteil des Landesgerichts Krems vom 23. Februar 2012 festgestellt worden, dass er dauernd arbeitsunfähig sei.

Da der Beschwerdeführer alleinstehend sei, gelange für ihn der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung - NÖ MSV in Höhe von EUR 579,96 (Lebensunterhalt) und EUR 193,31 (Wohnbedarf) im Jahr 2012 zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer alleinstehend sei, gelange für ihn der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung - NÖ MSV in Höhe von EUR 579,96 (Lebensunterhalt) und EUR 193,31 (Wohnbedarf) im Jahr 2012 zur Anwendung.

Somit ergebe sich ein gesamter Mindeststandard in Höhe von EUR 773,26.

Darauf müsse sich der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG sein Einkommen anrechnen lassen. Sohin seien die Familienbeihilfe in Höhe von EUR 211,10 sowie der Wohnzuschuss in Höhe von EUR 101,-- in Abzug zu bringen. Der Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe zähle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht zum Einkommen des Beschwerdeführers.Darauf müsse sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG sein Einkommen anrechnen lassen. Sohin seien die Familienbeihilfe in Höhe von EUR 211,10 sowie der Wohnzuschuss in Höhe von EUR 101,-- in Abzug zu bringen. Der Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe zähle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht zum Einkommen des Beschwerdeführers.

Es ergebe sich daher für Juni (2012) ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von EUR 461,16. Davon sei das vom Beschwerdeführer im Mai 2012 zusätzlich erzielte Einkommen in Höhe von EUR 323,94 abzuziehen, wodurch sich für Mai 2012 ein Anspruch in der Höhe von EUR 137,22 ergebe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für ihn das Verschlechterungsverbot des § 43 Abs. 2 NÖ MSG zur Anwendung komme, sei entgegen zu halten, dass die Neubemessung im gegenständlichen Fall nicht aufgrund der Umstellung von der ehemaligen Sozialhilfe auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt sei, sondern auf Grund des vom Beschwerdeführer zwischenzeitig erzielten Einkommens, weshalb das Verschlechterungsverbot aufgrund der eingetretenen Sachverhaltsänderung nicht zur Anwendung gelange.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für ihn das Verschlechterungsverbot des Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG zur Anwendung komme, sei entgegen zu halten, dass die Neubemessung im gegenständlichen Fall nicht aufgrund der Umstellung von der ehemaligen Sozialhilfe auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt sei, sondern auf Grund des vom Beschwerdeführer zwischenzeitig erzielten Einkommens, weshalb das Verschlechterungsverbot aufgrund der eingetretenen Sachverhaltsänderung nicht zur Anwendung gelange.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 43 NÖ MSG unrichtig angewendet. 1. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 43, NÖ MSG unrichtig angewendet.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem im § 43 Abs. 2 NÖ MSG statuierten Verschlechterungsverbot ausgesprochen, dass die Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 43 Abs. 1 NÖ MSG binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ Sozialhilfegesetz gewährten Dauerleistungen abstellt; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern. Das auf die Umstellung gewährter Dauerleistungen vom NÖ Sozialhilfegesetz auf das NÖ MSG bezogene Verschlechterungsverbot steht allerdings einer Anpassung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Fall geänderter Voraussetzungen, zu welcher die Behörde durch § 21 Abs. 1 NÖ MSG auch verpflichtet ist, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0097). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 43 Abs. 2 NÖ MSG ist nur bei der Neubemessung anlässlich der Umstellung auf das MSG anzuwenden, nicht aber im Fall weiterer Neubemessungen, auch wenn wieder dieselben Einkommensverhältnisse wie bei der Umstellung vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0244). 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem im Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG statuierten Verschlechterungsverbot ausgesprochen, dass die Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ MSG binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ Sozialhilfegesetz gewährten Dauerleistungen abstellt; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern. Das auf die Umstellung gewährter Dauerleistungen vom NÖ Sozialhilfegesetz auf das NÖ MSG bezogene Verschlechterungsverbot steht allerdings einer Anpassung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Fall geänderter Voraussetzungen, zu welcher die Behörde durch Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG auch verpflichtet ist, nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0097). Das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG ist nur bei der Neubemessung anlässlich der Umstellung auf das MSG anzuwenden, nicht aber im Fall weiterer Neubemessungen, auch wenn wieder dieselben Einkommensverhältnisse wie bei der Umstellung vorliegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0244).

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Jänner 2012 erstmals unter Anwendung des Verschlechterungsverbotes Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen. Demnach kam das Verschlechterungsverbot nach den Grundsätzen der oa. Judikatur bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten (weiteren) Neubemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zur Anwendung.

3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 22. Oktober 2013

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100241.X00

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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