TE Vwgh Erkenntnis 2013/7/24 2012/10/0244

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich;
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;

Norm

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG NÖ 2010 §21 Abs1;
MSG NÖ 2010 §43 Abs1;
MSG NÖ 2010 §43 Abs2;
SHG NÖ 2000;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A T in K, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Heinemannstraße 6A/8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. September 2012, Zl. GS5-SH-3057/018-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2012 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz - NÖ MSG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 mit monatlich EUR 722,26 festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, weshalb für sie gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Niederösterreichischen Mindestsicherungsverordnung - NÖ MSV im Jahr 2012 der Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von monatlich EUR 579,95 anzuwenden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, weshalb für sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederösterreichischen Mindestsicherungsverordnung - NÖ MSV im Jahr 2012 der Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von monatlich EUR 579,95 anzuwenden sei.

Die Beschwerdeführerin habe für die von ihr bewohnte Wohnung monatlich EUR 176,71 an Miete und Betriebskosten zu bezahlen und erhalte einen Wohnzuschuss in der Höhe von EUR 34,-- monatlich. Die Abweichung zu dem in der Mietvorschreibung an die Beschwerdeführerin angegebenen Betrag in der Höhe von EUR 201,72 ergebe sich daraus, dass gemäß § 10 Abs. 1 MSG Heizkosten (EUR 17,80) sowie Kosten für Warmwasser (EUR 7,61) nicht in den Wohnbedarf mit einzuberechnen, sondern vom Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgedeckt seien.Die Beschwerdeführerin habe für die von ihr bewohnte Wohnung monatlich EUR 176,71 an Miete und Betriebskosten zu bezahlen und erhalte einen Wohnzuschuss in der Höhe von EUR 34,-- monatlich. Die Abweichung zu dem in der Mietvorschreibung an die Beschwerdeführerin angegebenen Betrag in der Höhe von EUR 201,72 ergebe sich daraus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSG Heizkosten (EUR 17,80) sowie Kosten für Warmwasser (EUR 7,61) nicht in den Wohnbedarf mit einzuberechnen, sondern vom Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgedeckt seien.

Es ergebe sich somit (durch Abzug von EUR 17,80, EUR 7,61 und EUR 34,--) ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von EUR 142,31. Insgesamt ergebe sich somit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Mindeststandard in der Höhe von EUR 722,26 (EUR 579,95 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und EUR 142,31 zur Deckung des Wohnbedarfes).

Die Beschwerdeführerin bringe - wie in einem früheren Verfahren - vor, dass in ihrem Fall das Verschlechterungsverbot des § 43 Abs. 2 NÖ MSG zur Anwendung komme.Die Beschwerdeführerin bringe - wie in einem früheren Verfahren - vor, dass in ihrem Fall das Verschlechterungsverbot des Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG zur Anwendung komme.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. September 2010 erstmals Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Anwendung des Verschlechterungsverbotes erhalten habe.

Das Verschlechterungsverbot nach § 43 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 NÖ MSG solle nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers lediglich sicherstellen, dass durch die Umstellung auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Verschlechterung herbeigeführt werde. Es finde allerdings nur solange Anwendung, als sich nicht der der Leistung zugrunde liegende Sachverhalt ändere (vgl. § 21 Abs. 1 NÖ MSG).Das Verschlechterungsverbot nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, NÖ MSG solle nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers lediglich sicherstellen, dass durch die Umstellung auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Verschlechterung herbeigeführt werde. Es finde allerdings nur solange Anwendung, als sich nicht der der Leistung zugrunde liegende Sachverhalt ändere vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdefall gleicht in entscheidungswesentlichen Punkten dem dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/10/0097, zugrunde liegenden Fall. Auf die in diesem Erkenntnis (unter Punkt 3.) angeführten Erwägungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 1. Der Beschwerdefall gleicht in entscheidungswesentlichen Punkten dem dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/10/0097, zugrunde liegenden Fall. Auf die in diesem Erkenntnis (unter Punkt 3.) angeführten Erwägungen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

2. Die vorliegende Beschwerde bringt darüber hinaus vor, durch Bescheid vom 13. Dezember 2010 seien der Beschwerdeführerin EUR 779,55 monatlich zugesprochen worden, weshalb dieser "vormals nach dem NÖ SHG zugestandene Betrage" nach wie vor gewährt werden müsse.

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass das Verschlechterungsverbot gemäß § 43 Abs. 2 NÖ MSG nur bei der (nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 16. September 2010 vorgenommenen) Neubemessung anlässlich der Umstellung auf das MSG anzuwenden ist, nicht aber im Fall weiterer Neubemessungen, auch wenn wieder dieselben Einkommensverhältnisse wie bei der Umstellung vorliegen.Dem ist allerdings zu entgegnen, dass das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG nur bei der (nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 16. September 2010 vorgenommenen) Neubemessung anlässlich der Umstellung auf das MSG anzuwenden ist, nicht aber im Fall weiterer Neubemessungen, auch wenn wieder dieselben Einkommensverhältnisse wie bei der Umstellung vorliegen.

3. Aufgrund des Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Aufgrund des Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Juli 2013

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100244.X00

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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