Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/13/0152Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerden des H in M, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 9/13, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juli 2010, 1.) Zl. RV/0601-W/10, betreffend Aufhebung eines Bescheides (Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung) gemäß § 299 BAO, und 2.) Zl. RV/0213-W/10, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerden des H in M, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 9/13, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juli 2010, 1.) Zl. RV/0601-W/10, betreffend Aufhebung eines Bescheides (Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung) gemäß Paragraph 299, BAO, und 2.) Zl. RV/0213-W/10, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter einer KEG, gegenüber der als Ergebnis einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2002 bis 2005 im Jänner 2009 sowohl Umsatzsteuer- als auch Gewinnfeststellungsbescheide ergingen. Die dagegen im Februar 2009 erhobene Berufung richtete sich nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nur gegen die Umsatzsteuer-, sondern auch gegen die Feststellungsbescheide. Die belangte Behörde verweist in den Gegenschriften auf Aktenteile, wonach die Feststellungsbescheide unangefochten geblieben seien.
Auf Grund der Feststellungsbescheide ergingen, wie aus vorgelegten späteren Aktenteilen und der Beschwerde hervorgeht, gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2005 Einkommensteuerbescheide vom 7. April 2009. In seiner dagegen gerichteten Berufung vom 5. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.Auf Grund der Feststellungsbescheide ergingen, wie aus vorgelegten späteren Aktenteilen und der Beschwerde hervorgeht, gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2005 Einkommensteuerbescheide vom 7. April 2009. In seiner dagegen gerichteten Berufung vom 5. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Mai 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Einem in den vorgelegten Akten enthaltenen, späteren Schreiben des Finanzamts nach (siehe unten) soll im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidungen mit weiteren Bescheiden vom 11. Mai 2009 sowohl der mit der Berufung gestellte Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen als auch eine neuerliche Berufung ("kein Vorlageantrag") des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009 zurückgewiesen worden sein.
Das früheste in den vorgelegten Akten enthaltene Schriftstück ist das mit 13. Mai 2009 datierte Schreiben an das Finanzamt, das der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eingeschrieben zur Post gab. Der Beschwerdeführer beantragte darin neuerlich die Aussetzung der Einhebung "der Beträge (siehe Beilage) bis zur Erledigung meiner mit gleicher Post eingebrachten Berufung in zweiter Instanz". Als "Beilage" ist ein am 12. Mai 2009 erstellter Ausdruck der Daten des Steuerkontos des Beschwerdeführers mit am 7. April 2009 gebuchten und am 18. Mai 2009 fälligen Beträgen aktenkundig.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 wies das Finanzamt den neuen Aussetzungsantrag ab, wozu begründend nur dargelegt wurde, "die dem Antrag zugrunde liegende Berufung" sei "bereits erledigt".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2009 Berufung, worin er vorbrachte, sein Antrag vom 13. Mai 2009 beziehe sich auf seine "Berufung in 2. Instanz gleiches Datum".
Beim Finanzamt wurde auf dieser Eingabe am 15. Juli 2009 vermerkt, "o.a. Berufungen" seien "bereits erl. 11 5 09", doch sei "bisher keine Zustellung mögl." gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2009 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Aussetzungsantrages vom 13. Mai 2009 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufung des Beschwerdeführers sei "mit abweisender Beruf(ung)svorentscheidung
v. 7.5.2009 und 11.5.2009 bzw. mit Zurückweisungsbescheid v. 11.5.2009 bereits erledigt" worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 2009 "Berufung" mit dem Ersuchen, seine Berufung "in zweiter Instanz vorzulegen". Er wiederholte, sein Aussetzungsantrag vom 13. Mai 2009 habe sich auf "eine Berufung in zweiter Instanz gleiches Datum" bezogen. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung sei falsch, weil sie sich "auf falsche Bescheide" beziehe.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 an das Finanzamt reagierte der Beschwerdeführer auf einen Bescheid vom 9. November 2009 über Säumniszuschläge in der Höhe von EUR 1.622, den er darauf zurückführte, dass "alle meine Schreiben negiert wurden". Damit bezog er sich u.a. auf seine in diesem Schreiben erwähnte "Berufung (Vorlageantrag)" vom 13. Mai 2009 und - auch in der "Berufung" vom 21. September 2009 erwähnt - "insgesamt drei Urgenzschreiben", die er eingeschrieben an das Finanzamt gesendet und in denen er "um Vorlage meiner Berufung in 2. Instanz gebeten" habe. Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Schreiben auch, er habe am 21. September 2009 nicht nur gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2009 "wieder berufen", sondern auch "gegen den Bescheid der Anspruchszinsen die mir in der Höhe von EUR 278,36 vorgeschrieben worden sind".
Das Finanzamt antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2009, die "irrtümlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge" würden storniert und die "Berufung" vom 21. September 2009 werde "in Kürze" vorgelegt werden. Dieses Schreiben enthielt auch die erwähnten Bezugnahmen auf die Erledigungen vom 11. Mai 2009, wozu ausgeführt wurde, "sämtliche o.a. Bescheide" seien dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Am 13. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer nur den Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Der seinen Behauptungen nach gleichzeitig gesandte Vorlageantrag liege nicht vor. Um "Übermittlung einer entsprechenden Kopie samt Nachweis der fristgerechten Einbringung" werde ersucht. Eine "weitere Bearbeitung des Falles" könne "erst dann" erfolgen.
Sechs Tage vor diesem Schreiben hatte das Finanzamt an den Beschwerdeführer aber den Bescheid vom 4. Dezember 2009 gerichtet, mit dem einem - nicht mit Datum bezeichneten - Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben wurde. Die Aufzählung der Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt werde, enthielt als letzte Position "Aussetzungszinsen" in der Höhe von EUR 278,36.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2010 hob das Finanzamt den Bescheid vom 4. Dezember 2009 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, weil sich sein Inhalt als nicht richtig erwiesen habe. Hiezu wurde ausgeführt, mit "Schreiben vom 21.9.2009" habe der Beschwerdeführer die Aussetzung der im Bescheid vom 4. Dezember 2009 aufgezählten Beträge "bis zur Erledigung der Berufung" beantragt. Ob damit auf die aktenkundige "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung (die keine Aufzählung dieser Beträge, keinen neuerlichen Aussetzungsantrag und keine Erwähnung des Betrages von EUR 278,36 enthielt) oder auf eine zweite, der Erledigung zugrunde liegende aber nicht vorgelegte Eingabe vom selben Tag Bezug genommen werden sollte, ist nicht klar erkennbar. Im weiteren Text der Bescheidbegründung wurde dargelegt, dass eine Berufung gegen die Bescheide vom April 2009 nicht mehr anhängig und dem Antrag auch nicht auf Grund der Berufung vom 12. Juni 2009 oder des Vorlageantrages vom 21. September 2009 stattzugeben gewesen sei. Der Bescheid vom 4. Dezember 2009 sei daher inhaltlich rechtswidrig gewesen.Mit Bescheid vom 13. Jänner 2010 hob das Finanzamt den Bescheid vom 4. Dezember 2009 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf, weil sich sein Inhalt als nicht richtig erwiesen habe. Hiezu wurde ausgeführt, mit "Schreiben vom 21.9.2009" habe der Beschwerdeführer die Aussetzung der im Bescheid vom 4. Dezember 2009 aufgezählten Beträge "bis zur Erledigung der Berufung" beantragt. Ob damit auf die aktenkundige "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung (die keine Aufzählung dieser Beträge, keinen neuerlichen Aussetzungsantrag und keine Erwähnung des Betrages von EUR 278,36 enthielt) oder auf eine zweite, der Erledigung zugrunde liegende aber nicht vorgelegte Eingabe vom selben Tag Bezug genommen werden sollte, ist nicht klar erkennbar. Im weiteren Text der Bescheidbegründung wurde dargelegt, dass eine Berufung gegen die Bescheide vom April 2009 nicht mehr anhängig und dem Antrag auch nicht auf Grund der Berufung vom 12. Juni 2009 oder des Vorlageantrages vom 21. September 2009 stattzugeben gewesen sei. Der Bescheid vom 4. Dezember 2009 sei daher inhaltlich rechtswidrig gewesen.
Am 20. Jänner 2010 legte das Finanzamt die Berufung vom 12. Juni 2009 gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 13. Mai 2009 auf Grund des Vorlageantrages vom 21. September 2009 der belangten Behörde vor.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Jänner 2010, wozu er ausführte, die Aussetzung sei auf Grund seines Antrages vom 13. Mai 2009 "und der damit zusammenhängenden Berufung in 2. Instanz" gerechtfertigt gewesen.
Diese Berufung legte das Finanzamt der belangten Behörde (zusammen mit der gegen einen nicht aktenkundigen zweiten Bescheid vom 13. Jänner 2010, mit dem offenbar ein weiterer Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war) am 22. Februar 2010 vor.
Mit Schreiben vom 15. März 2010 reagierte der Beschwerdeführer auf diese von ihm, wie er schrieb, nicht beantragte Vorlage u.a. mit dem Vorbringen, er habe die "Berufung samt Aussetzungsantrag" fristgerecht eingebracht, und zwar in "einem" (gemeint: demselben) Kuvert, wozu er nun "nochmals" eine Kopie der "Berufung in 2. Instanz" vorlege. Das in Kopie angeschlossene, mit 13. Mai 2009 datierte Schreiben ("Berufung in 2. Instanz Vorlageantrag") bekämpfte die "Abweisung vom 7.5.2009" mit dem auf die Betriebsprüfung bei der KEG bezogenen Argument, gegen "diese Betriebsprüfung" sei "vollinhaltlich berufen" worden.
Das Schreiben vom 15. März 2010 und dessen Beilage brachte das Finanzamt der belangten Behörde - den Gegenschriften nach - nicht zur Kenntnis.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 27. Juli 2010 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Jänner 2010 (hg. Zl. 2010/13/0151) und gegen den Bescheid vom 2. Juni 2009 über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 13. Mai 2009 (hg. Zl. 2010/13/0152) als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen nur ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung vom 10. Dezember 2009 nicht nachgekommen und habe die Einbringung des Vorlageantrages vom 13. Mai 2009 daher "nicht nachgewiesen".
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage von Aktenteilen und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde sowie Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ihre Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 2. Juni 2009 (Abweisung des Aussetzungsantrages vom 13. Mai 2009) darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 10. Dezember 2009 nicht nachgekommen sei. Sie hat sich dabei - mangels Verständigung durch das Finanzamt - aber nicht mit der im März 2010 erfolgten Vorlage einer Kopie des Vorlageantrages vom 13. Mai 2009 auseinandergesetzt und ihre Entscheidung in diesem Punkt schon deshalb nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde hat aber auch keine näheren Feststellungen über den Verfahrensverlauf getroffen, was schon angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges mit einer nicht als Vorlageantrag gewerteten "Berufung" vom 11. Mai 2009 und deren Erledigung am selben Tag, die dem Beschwerdeführer aber möglicherweise noch nicht bekannt war, für die Auseinandersetzung mit der Verweisung auf eine "mit gleicher Post" eingebrachte "Berufung in zweiter Instanz" im Aussetzungsantrag vom 13. Mai 2009 und mit der späteren Behauptung, dieser Vorlageantrag habe sich im selben Kuvert befunden, erforderlich sein wird.
Was den Aufhebungsbescheid vom 13. Jänner 2010 anlangt, so fehlt es schon an Feststellungen zum Verfahrensverlauf, aus denen sich ableiten ließe, welcher Antrag mit dem aufgehobenen Bescheid vom 4. Dezember 2009 erledigt werden sollte. Die von der belangten Behörde bestätigte ersatzlose - also nicht im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO mit einer anderen Antragserledigung verbundene - Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2009 könnte sich als richtig erweisen, wenn ein neuer Aussetzungsantrag gar nicht vorlag, was sich auf Grund des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen aber noch nicht beurteilen lässt.Was den Aufhebungsbescheid vom 13. Jänner 2010 anlangt, so fehlt es schon an Feststellungen zum Verfahrensverlauf, aus denen sich ableiten ließe, welcher Antrag mit dem aufgehobenen Bescheid vom 4. Dezember 2009 erledigt werden sollte. Die von der belangten Behörde bestätigte ersatzlose - also nicht im Sinne des Paragraph 299, Absatz 2, BAO mit einer anderen Antragserledigung verbundene - Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2009 könnte sich als richtig erweisen, wenn ein neuer Aussetzungsantrag gar nicht vorlag, was sich auf Grund des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen aber noch nicht beurteilen lässt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130151.X00Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014