TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/24 2012/15/0054

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §188;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
KStG 1988 §23a;
KStG 1988 §24a Abs1 Z1;
KStG 1988 §24a;
KStG 1988 §7 Abs2;
KStG 1988 §9 Abs6;
VwRallg;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997
  1. KStG 1988 § 23a heute
  2. KStG 1988 § 23a gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 23a gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. KStG 1988 § 23a gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. KStG 1988 § 23a gültig von 21.08.2003 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. KStG 1988 § 24a heute
  2. KStG 1988 § 24a gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24a gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 24a gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. KStG 1988 § 24a gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. KStG 1988 § 24a gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. KStG 1988 § 24a gültig von 30.12.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. KStG 1988 § 24a gültig von 16.06.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. KStG 1988 § 24a gültig von 31.12.2005 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  1. KStG 1988 § 24a heute
  2. KStG 1988 § 24a gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24a gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 24a gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. KStG 1988 § 24a gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. KStG 1988 § 24a gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. KStG 1988 § 24a gültig von 30.12.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. KStG 1988 § 24a gültig von 16.06.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. KStG 1988 § 24a gültig von 31.12.2005 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 9 heute
  2. KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. KStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. KStG 1988 § 9 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. KStG 1988 § 9 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. KStG 1988 § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 9 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 9 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  12. KStG 1988 § 9 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  14. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. KStG 1988 § 9 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  18. KStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0053 E 21. November 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch die Kotlik, Prokopp, Stadler GmbH, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 2353 Guntramsdorf, Klingerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 13. Jänner 2012, Zl. RV/0167-K/11, betreffend Körperschaftsteuer (Gruppe) 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende C GmbH (Bilanzstichtag 31. Jänner) ist Gruppenträgerin einer mit der G GmbH (Bilanzstichtag 31. Dezember) als Gruppenmitglied gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.Die beschwerdeführende C GmbH (Bilanzstichtag 31. Jänner) ist Gruppenträgerin einer mit der G GmbH (Bilanzstichtag 31. Dezember) als Gruppenmitglied gebildeten Unternehmensgruppe iSd Paragraph 9, KStG 1988.

Die G GmbH war Kommanditistin der S-GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), über deren Vermögen im Jahr 2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkurs wurde nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches (Ausgleichsquote 20%) mit Beschluss vom 26. April 2005 aufgehoben. Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleiches wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 19. April 2006 beendet.

Im Gewinn des Jahres 2005 der KG ist ein Sanierungsgewinn enthalten. Die aus der Beteiligung auf die G GmbH für das Jahr 2005 entfallenden Einkünfte wurden gemäß § 188 BAO vorerst mit 900.039,86 EUR, der darin enthaltene Sanierungsgewinn mit 1.513.436,34 EUR festgestellt.Im Gewinn des Jahres 2005 der KG ist ein Sanierungsgewinn enthalten. Die aus der Beteiligung auf die G GmbH für das Jahr 2005 entfallenden Einkünfte wurden gemäß Paragraph 188, BAO vorerst mit 900.039,86 EUR, der darin enthaltene Sanierungsgewinn mit 1.513.436,34 EUR festgestellt.

Mit dem an die Beschwerdeführerin als Gruppenträgerin und an die G GmbH als Gruppenmitglied ergangenen "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 23. Dezember 2010 wurde das Einkommen der G GmbH mit 848.577,95 EUR festgestellt (Gewinnanteil aus der KG-Beteiligung von 900.039,86 EUR vermindert um den laufenden Verlust von 51.461,91 EUR). In diesem Bescheid ist zudem eine "Nichtfestsetzung" an Körperschaftsteuer von 169.060,39 EUR gemäß § 206 lit. b BAO ausgewiesen. Der Bescheid führt auch aus, dass das Einkommen im Jahr 2006 zur Gänze (100 %) der C GmbH zuzurechnen ist.Mit dem an die Beschwerdeführerin als Gruppenträgerin und an die G GmbH als Gruppenmitglied ergangenen "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 23. Dezember 2010 wurde das Einkommen der G GmbH mit 848.577,95 EUR festgestellt (Gewinnanteil aus der KG-Beteiligung von 900.039,86 EUR vermindert um den laufenden Verlust von 51.461,91 EUR). In diesem Bescheid ist zudem eine "Nichtfestsetzung" an Körperschaftsteuer von 169.060,39 EUR gemäß Paragraph 206, Litera b, BAO ausgewiesen. Der Bescheid führt auch aus, dass das Einkommen im Jahr 2006 zur Gänze (100 %) der C GmbH zuzurechnen ist.

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2011 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die G GmbH Berufung gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied. Sie beantragten die Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, dass im Einkommen 2005 der G GmbH von 848.577,95 EUR ein Sanierungsgewinn von 1.513.436,34 EUR enthalten sei.

Mit der an die Beschwerdeführerin und an die G GmbH ergangenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2012, RV/0165-K/11, wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Finanzamtes abgeändert, indem nunmehr ausgesprochen wurde, dass das Einkommen des Gruppenmitgliedes 857.672,79 EUR beträgt und die "Nichtfestsetzung - § 23a KStG 1988" im Ausmaß von 170.870,36 EUR zu erfolgen hat. Die Erhöhung des Einkommens des Gruppenmitgliedes ergab sich daraus, dass in einem die KG betreffenden geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nach § 188 BAO der G GmbH eine um 9.094,84 EUR höhere Gewinntangente zugewiesen wurde. Zur Begründung der Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz der Ergebniszurechnung an den Gruppenträger bleibe das jeweilige Gruppenmitglied persönlich steuerpflichtig und müsse sein steuerliches Ergebnis selbstständig ermitteln. Daher könnten sich Umstände, die allein das Gruppenmitglied beträfen, wie hier die Voraussetzungen des Sanierungsgewinnes und die entsprechende Begünstigung des § 23a KStG 1988, nur bei diesem niederschlagen. Somit sei die Begünstigung des § 23a KStG 1988 mit dem positiven Einkommen der G GmbH begrenzt.Mit der an die Beschwerdeführerin und an die G GmbH ergangenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. Jänner 2012, RV/0165-K/11, wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Finanzamtes abgeändert, indem nunmehr ausgesprochen wurde, dass das Einkommen des Gruppenmitgliedes 857.672,79 EUR beträgt und die "Nichtfestsetzung - Paragraph 23 a, KStG 1988" im Ausmaß von 170.870,36 EUR zu erfolgen hat. Die Erhöhung des Einkommens des Gruppenmitgliedes ergab sich daraus, dass in einem die KG betreffenden geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO der G GmbH eine um 9.094,84 EUR höhere Gewinntangente zugewiesen wurde. Zur Begründung der Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz der Ergebniszurechnung an den Gruppenträger bleibe das jeweilige Gruppenmitglied persönlich steuerpflichtig und müsse sein steuerliches Ergebnis selbstständig ermitteln. Daher könnten sich Umstände, die allein das Gruppenmitglied beträfen, wie hier die Voraussetzungen des Sanierungsgewinnes und die entsprechende Begünstigung des Paragraph 23 a, KStG 1988, nur bei diesem niederschlagen. Somit sei die Begünstigung des Paragraph 23 a, KStG 1988 mit dem positiven Einkommen der G GmbH begrenzt.

In dem an die Beschwerdeführerin ergangenen (gemäß § 295 Abs. 1 BAO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom 1. Februar 2011 ist das Gruppeneinkommen mit 1.813.283,24 EUR angesetzt (Einkommen Gruppenträger 964.705,29 EUR zuzüglich Einkommen Gruppenmitglied 848.577,95 EUR). Von diesem Gruppeneinkommen wurde die Körperschaftsteuer mit 25% berechnet (453.320,81 EUR) und hievon der oben im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied vom 23. Dezember 2010 ausgewiesene "Nichtfestsetzungsbetrag" (169.060,39 EUR) abgezogen.In dem an die Beschwerdeführerin ergangenen (gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom 1. Februar 2011 ist das Gruppeneinkommen mit 1.813.283,24 EUR angesetzt (Einkommen Gruppenträger 964.705,29 EUR zuzüglich Einkommen Gruppenmitglied 848.577,95 EUR). Von diesem Gruppeneinkommen wurde die Körperschaftsteuer mit 25% berechnet (453.320,81 EUR) und hievon der oben im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied vom 23. Dezember 2010 ausgewiesene "Nichtfestsetzungsbetrag" (169.060,39 EUR) abgezogen.

Gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2011 Berufung. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der abgeleitete Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 basiere auf einem rechtswidrigen Grundlagenbescheid und setze die Körperschaftsteuer daher nicht der Vorschrift des § 23a KStG entsprechend fest.Gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2011 Berufung. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der abgeleitete Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 basiere auf einem rechtswidrigen Grundlagenbescheid und setze die Körperschaftsteuer daher nicht der Vorschrift des Paragraph 23 a, KStG entsprechend fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid abgeändert. Unter Einbeziehung des Einkommens der G GmbH von 857.672,79 EUR und der Steuerminderung nach § 23a KStG von 170.870,36 EUR ergab sich eine Körperschaftsteuer von 255.036,75 EUR.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid abgeändert. Unter Einbeziehung des Einkommens der G GmbH von 857.672,79 EUR und der Steuerminderung nach Paragraph 23 a, KStG von 170.870,36 EUR ergab sich eine Körperschaftsteuer von 255.036,75 EUR.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 (idF AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005) sei das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes mit Bescheid festzustellen. Gemäß § 24a Abs. 2 KStG 1988 sei dieser Feststellungsbescheid Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 in der Fassung , AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,) sei das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes mit Bescheid festzustellen. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, KStG 1988 sei dieser Feststellungsbescheid Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

Die belangte Behörde habe mit Berufungsentscheidung vom 13. Jänner 2012, GZ. RV/0165-K/11, auf deren Inhalt verwiesen werde, die Berufungen gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 als unbegründet abgewiesen und den Feststellungsbescheid abgeändert. Der angesprochenen Grundlagenwirkung zufolge sei daher die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid abzuweisen und die Körperschaftsteuer entsprechend anzupassen.

Gegen diese Berufungsentscheidung betreffend Körperschaftsteuer (Gruppe) 2006 wendet sich die gegenständliche Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24a KStG 1988 idF AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 lautet auszugsweise: Paragraph 24 a, KStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • -Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins,,
    • -Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • -Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) unddie verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,) und
    • -Strichaufzählung
      die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
                  2.       Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über: 2. Das Ergebnis des Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • -Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz,
    • -Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • -Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern und
    • -Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.Der Feststellungsbescheid im Sinne des Absatz eins, ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
  3. (3)Absatz 3,..."

    Die ErlRV zum AbgÄG 2005 (1187 BlgNR XXII. GP, 14) führen hiezu aus:Die ErlRV zum AbgÄG 2005 (1187 BlgNR römisch 22 . GP, 14) führen hiezu aus:

    "Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint das Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der Einführung eines neuen § 24a sollen alle das Besteuerungsverfahren der Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden (Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und ergänzend zu § 9 die Überschaubarkeit verbessert werden."Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint das Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der Einführung eines neuen Paragraph 24 a, sollen alle das Besteuerungsverfahren der Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden (Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und ergänzend zu Paragraph 9, die Überschaubarkeit verbessert werden.

    Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig erfolgen:

    • -Strichaufzählung
      In der ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und bescheidmäßig festgestellt. Bescheidadressat soll das jeweilige Gruppenmitglied bzw. hinsichtlich seines eigenen Einkommens der Gruppenträger sein. Um einerseits Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, andererseits aber die Rechtsschutzinteressen aller von dem Feststellungsbescheid unmittelbar Betroffenen sicherzustellen, sollen sowohl das Gruppenmitglied selbst als auch jene ihm übergeordneten Gruppenzugehörigen, bei denen die Feststellung direkt steuerliche Wirkung erzeugt, Parteistellung und damit die Rechtsmittelmöglichkeit haben. Das sollen der Gruppenträger und im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger auch die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft sein. Im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft soll neben dem Gruppenträger des Hauptbeteiligten auch den der Gruppe nicht angehörenden Minderbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft Parteistellung und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen. Der rechtskräftige Feststellungsbescheid hat im weiteren Besteuerungsverfahren Bindungswirkung.
    • -Strichaufzählung
      In der zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den Gruppenmitgliedern zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters soll in Abs. 4 Z 2 dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die von Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet werden. Dadurch unterbleibt eine gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe."In der zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den Gruppenmitgliedern zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters soll in Absatz 4, Ziffer 2, dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die von Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet werden. Dadurch unterbleibt eine gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe."
    § 23a KStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 71/2003 lautete:Paragraph 23 a, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 71 aus 2003, lautete:
  4. "(1)Absatz eins,Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  5. (2)Absatz 2,Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140, ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.

2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).

3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen." 3. Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen."

Aus § 9 Abs. 6 KStG 1988 ergibt sich, dass für das unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied das "Einkommen" zu ermitteln ist (Z 1) und dieses Einkommen sodann dem am Gruppenmitglied beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen ist. Der erste Schritt besteht also im Errechnen des Einkommens iSd § 7 Abs. 2 KStG 1988 des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K234).Aus Paragraph 9, Absatz 6, KStG 1988 ergibt sich, dass für das unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied das "Einkommen" zu ermitteln ist (Ziffer eins,) und dieses Einkommen sodann dem am Gruppenmitglied beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen ist. Der erste Schritt besteht also im Errechnen des Einkommens iSd Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds vergleiche , Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K234).

In dem die Einkommensteuer einer natürlichen Person betreffenden Erkenntnis vom 3. März 2011, 2008/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 komme ein mehrstufiges Verlustausgleichsverfahren zur Anwendung, im Einkommen könne daher ein Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG 1988 nur mehr insoweit enthalten sein, als er nicht mit negativen (Teil)Einkünften derselben Einkunftsart oder in der Folge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen worden ist.In dem die Einkommensteuer einer natürlichen Person betreffenden Erkenntnis vom 3. März 2011, 2008/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, bei Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 komme ein mehrstufiges Verlustausgleichsverfahren zur Anwendung, im Einkommen könne daher ein Sanierungsgewinn iSd Paragraph 36, EStG 1988 nur mehr insoweit enthalten sein, als er nicht mit negativen (Teil)Einkünften derselben Einkunftsart oder in der Folge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen worden ist.

Im Bereich der Körperschaftsbesteuerung gelten die Ausführungen dieses Erkenntnisses 2008/13/0010 für Sanierungsgewinne iSd § 23a KStG 1988 entsprechend: Soweit bei Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft dem Sanierungsgewinn Verluste aus derselben Einkunftsquelle oder derselben Einkunftsart (und sodann gegebenenfalls aus anderen Einkunftsarten) gegenüberstehen, können sie im Einkommen der Körperschaft nicht mehr enthalten sein.Im Bereich der Körperschaftsbesteuerung gelten die Ausführungen dieses Erkenntnisses 2008/13/0010 für Sanierungsgewinne iSd Paragraph 23 a, KStG 1988 entsprechend: Soweit bei Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft dem Sanierungsgewinn Verluste aus derselben Einkunftsquelle oder derselben Einkunftsart (und sodann gegebenenfalls aus anderen Einkunftsarten) gegenüberstehen, können sie im Einkommen der Körperschaft nicht mehr enthalten sein.

Solcherart ergibt sich bei der Ermittlung des Einkommens des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds abschließend, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein von diesem Gruppenmitglied erzielter Sanierungsgewinn iSd § 23a KStG 1988 in seinem Einkommen enthalten ist. Nur ein in diesem Sinne im Einkommen des Gruppenmitglieds enthaltener Sanierungsgewinn kann dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet werden (vgl. Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 9 Tz 413/1; Blasina, aaO, § 23a Tz 35/1).Solcherart ergibt sich bei der Ermittlung des Einkommens des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds abschließend, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein von diesem Gruppenmitglied erzielter Sanierungsgewinn iSd Paragraph 23 a, KStG 1988 in seinem Einkommen enthalten ist. Nur ein in diesem Sinne im Einkommen des Gruppenmitglieds enthaltener Sanierungsgewinn kann dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet werden vergleiche , Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, Paragraph 9, Tz 413/1; Blasina, aaO, Paragraph 23 a, Tz 35/1).

Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat, wie sich das auch aus § 24a Abs. 2 KStG 1988 ergibt, Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0284, sowie Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat, wie sich das auch aus Paragraph 24 a, Absatz 2, KStG 1988 ergibt, Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0284, sowie Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).

Der Feststellungsbescheid iSd § 24a Abs 1 Z 1 KStG 1988 über das Ergebnis des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes entfaltet somit Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers; er bildet einen Grundlagenbescheid für dieses abgeleitete Körperschafsteuerverfahren (vgl. Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 24a Tz 34).Der Feststellungsbescheid iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 über das Ergebnis des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes entfaltet somit Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers; er bildet einen Grundlagenbescheid für dieses abgeleitete Körperschafsteuerverfahren vergleiche , Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, Paragraph 24 a, Tz 34).

Zu Einkünftefeststellungsbescheiden nach § 188 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, zu Recht erkannt, dass diese auch darüber absprechen können, ob ein Teil des Gewinnes einen Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG 1988 darstellt, wiewohl § 188 BAO einen derartigen Abspruch nicht ausdrücklich anführt (vgl. hiezu auch Ritz, BAO4, § 188 Tz 9). Entsprechendes gilt für den gegenständlichen Feststellungsbescheid nach § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988: Der Steuerminderungsbetrag nach § 23a KStG 1988 bei Vorliegen eines Sanierungsgewinnes ist zwar in der Auflistung des zwingenden Inhaltes der Feststellungsbescheide iSd § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nicht enthalten; solche Bescheide dürfen aber einen derartigen Abspruch enthalten (vgl. Vock, aaO, Tz 8) und entfalten gegebenenfalls eine entsprechende Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers.Zu Einkünftefeststellungsbescheiden nach Paragraph 188, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, zu Recht erkannt, dass diese auch darüber absprechen können, ob ein Teil des Gewinnes einen Sanierungsgewinn iSd Paragraph 36, EStG 1988 darstellt, wiewohl Paragraph 188, BAO einen derartigen Abspruch nicht ausdrücklich anführt vergleiche , hiezu auch Ritz, BAO4, Paragraph 188, Tz 9). Entsprechendes gilt für den gegenständlichen Feststellungsbescheid nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988: Der Steuerminderungsbetrag nach Paragraph 23 a, KStG 1988 bei Vorliegen eines Sanierungsgewinnes ist zwar in der Auflistung des zwingenden Inhaltes der Feststellungsbescheide iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 nicht enthalten; solche Bescheide dürfen aber einen derartigen Abspruch enthalten vergleiche , Vock, aaO, Tz 8) und entfalten gegebenenfalls eine entsprechende Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers.

In der Beschwerde wird gerügt, der im Gewinn des Gruppenmitgliedes G GmbH (aufgrund seines Anteils am Gewinn der KG) enthaltene Sanierungsgewinn führe zu einem höheren Steuerminderungsbetrag iSd § 23a KStG 1988 als von der belangten Behörde (mit bloß 170.870,35 EUR) angesetzt.In der Beschwerde wird gerügt, der im Gewinn des Gruppenmitgliedes G GmbH (aufgrund seines Anteils am Gewinn der KG) enthaltene Sanierungsgewinn führe zu einem höheren Steuerminderungsbetrag iSd Paragraph 23 a, KStG 1988 als von der belangten Behörde (mit bloß 170.870,35 EUR) angesetzt.

Im Hinblick auf die auch den Abspruch über den Steuerminderungsbetrag nach § 23a KStG 1988 umfassende Bindungswirkung des Feststellungsbescheides iSd § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 zeigt dieses Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Im Hinblick auf die auch den Abspruch über den Steuerminderungsbetrag nach Paragraph 23 a, KStG 1988 umfassende Bindungswirkung des Feststellungsbescheides iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 zeigt dieses Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Oktober 2013

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150054.X00

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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