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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache 1. des ON in T und 2. der MS in W, beide vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2010, Zl. LF-LAS-105/008-2008, betreffend Zusammenlegungsplan N, den Beschluss gefasst:
Spruch
Insoweit sich die Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. September 2005 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (im Folgenden: ABB) den Zusammenlegungsplan N.
Gegen diesen Bescheid erhob eine dritte Partei Berufung an die belangte Behörde, die darüber mit Bescheid vom 29. Mai 2007 entschied. Mit diesem Bescheid wurde in Spruchpunkt a) der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung der berufungswerbenden dritten Partei behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines ergänzenden Planes der gemeinsamen Anlagen und anschließender Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes an die ABB zurückverwiesen. In Spruchpunkt b) wurde der "Stichweg Grst. Nr. 2210/2, enthalten im 3. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 4. Dezember 2000", als nichtig erklärt.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan N. neu.
Der Erstbeschwerdeführer und die Rechtsvorgängerin der Zweitbeschwerdeführerin erhoben gegen diesen Bescheid Berufung mit dem Vorbringen, sie seien nicht im Sinne des § 17 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden. Der Berufungsschriftsatz enthielt auch den Antrag auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Mai 2007. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer und die Rechtsvorgängerin der Zweitbeschwerdeführerin dem Berufungsverfahren beigezogen hätten werden müssen, weil dieses Verfahren das mit Bescheid der ABB vom 6. Mai 2008 entschiedene Verfahren "präjudiziere".Der Erstbeschwerdeführer und die Rechtsvorgängerin der Zweitbeschwerdeführerin erhoben gegen diesen Bescheid Berufung mit dem Vorbringen, sie seien nicht im Sinne des Paragraph 17, Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden. Der Berufungsschriftsatz enthielt auch den Antrag auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Mai 2007. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer und die Rechtsvorgängerin der Zweitbeschwerdeführerin dem Berufungsverfahren beigezogen hätten werden müssen, weil dieses Verfahren das mit Bescheid der ABB vom 6. Mai 2008 entschiedene Verfahren "präjudiziere".
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."
Die zurückweisende Entscheidung im ersten Spruchpunkt begründete die belangte Behörde damit, dass es "einem Nachkommen des oben erwähnten Zustellantrages" an Parteistellung bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich einer anderen Partei mangle. Bei der Gestaltung der Abfindung kämen eben nur dem jeweiligen Eigentümer der betreffenden Grundstücke Parteienrechte zu. Die Anregung auf mögliche Gestaltung der Neueinteilung in der Begründung des Bescheides vermöge diese Stellung nicht zu begründen. Vielmehr entstehe bei Betroffenheit im weiteren Verfahren, das heißt wenn in die Abfindung einer anderen Partei - wie im gegenständlichen Fall - eingegriffen werde und eine Änderung deren Zusammenlegungsplans die Folge sei, ohnehin Parteistellung und damit die Möglichkeit, Berufung zu erheben. Hiervon sei im gegenständlichen Fall ja auch Gebrauch gemacht worden. Rechtsnachteil resultiere daraus keiner. Im Übrigen habe die ABB ohnehin einen von der oben erwähnten Anregung abweichenden Zusammenlegungsplan erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführer erhoben neben der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid auch eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser behaupteten sie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.Die Beschwerdeführer erhoben neben der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid auch eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser behaupteten sie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.
Mit Erkenntnis vom 22. Februar 2011, B 466/10, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in seinem ersten Spruchpunkt auf, da dieser die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtete, ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass den Beschwerdeführern der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2007 zuzustellen gewesen wäre, weil sie (bzw. ihre Rechtsvorgänger) Parteien desjenigen Verfahrens gewesen seien, dessen Erledigung von der Nichtigerklärung im Spruchpunkt b) dieses Bescheides betroffen gewesen wären. Das Recht auf Zustellung des Nichtigerklärungsbescheides komme den Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen seien.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0079, VwSlg 17.190 A/2007, und den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/07/0135).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0079, VwSlg 17.190 A/2007, und den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/07/0135).
Hinsichtlich des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides ist somit durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2011, B 466/10, eine formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingetreten.
Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfolge in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfolge in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, betreffend den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, betreffend den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 56 erster Satz VwGG - iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG - insbesondere Paragraph 56, erster Satz VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Oktober 2013
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070045.X00Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014