Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch rechtswidrige Verweigerung der Zustellung eines Bescheides des Landesagrarsenates betreffend ua die Nichtigerklärung eines Stichweges; Parteistellung der Beschwerdeführer bzw ihrer Rechtsvorgänger infolge rechtlicher Betroffenheit gegeben; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.540,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.540,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.römisch drei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 9. September 2005, ABB-Z-72/0019, erließ die NÖ Agrarbezirksbehörde den Zusammenlegungsplan Niederedlitz. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer waren Parteien des Zusammenlegungsverfahrens.
2. Gegen diesen Bescheid erhob eine dritte Partei Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung, der darüber mit Bescheid vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, entschied. Dieser Bescheid wurde dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt, sodass nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §20 Abs2 VfGG auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführer erkannt werden kann. Danach wurde mit dem vorbezeichneten Bescheid im Spruchpunkt (a) der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung der berufungswerbenden dritten Partei behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die NÖ Agrarbezirksbehörde zurückverwiesen sowie im Spruchpunkt (b) der im 3. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 4. Dezember 2000 enthaltenen Stichweg (Grundstück Nr. 2210/2) für nichtig erklärt.
3. Mit Bescheid vom 6. Mai 2008, ABB-Z-72/0056, erließ die NÖ Agrarbezirksbehörde den Zusammenlegungsplan Niederedlitz neu.
4. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung mit dem Vorbringen, sie seien nicht im Sinne des §17 NÖ FLG mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden. Der Berufungsschriftsatz enthielt auch den Antrag auf Zustellung des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer dem Berufungsverfahren LF1-LAS-105/007-2005 beigezogen werden hätten müssen, weil dieses Verfahren das Verfahren ABB-Z-72/0056 "präjudiziere".
5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."
6. Die zurückweisende Entscheidung im ersten Spruchpunkt wurde wie folgt begründet:
"Einem Nachkommen des oben erwähnten Zustellantrags mangelt es an Parteistellung bei der Erlassung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich einer anderen Partei. Bei der Gestaltung der Abfindung kommen eben nur dem jeweiligen Eigentümer der betreffenden Grundstücke Parteienrechte zu. Die Anregung auf mögliche Gestaltung der Neueinteilung in der Begründung des Erkenntnisses vermag diese Stellung nicht zu begründen. Vielmehr entsteht bei Betroffenheit im weiteren Verfahren, das heißt wenn in die Abfindung einer anderen Partei - wie im gegenständlichen Fall - eingegriffen wird und eine Änderung deren Zusammenlegungsplans die Folge ist, ohnehin Parteistellung und damit die Möglichkeit, Berufung zu erheben. Hievon wurde im gegenständlichen Fall ja auch Gebrauch gemacht, Rechtsnachteil resultiert daraus keiner. Im Übrigen erließ die NÖ Agrarbezirksbehörde ohnehin einen von der oben erwähnten Anregung abweichenden Zusammenlegungsplan."
7. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.
8. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer traten dem in einer Erwiderung entgegen.
II.römisch zwei.
1. Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides:
1.1. Die Beschwerde ist zulässig.
1.2. In der Sache:
1.2.1. Vorliegend hat die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, unter Hinweis darauf, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme, verweigert. Eine solche Entscheidung verletzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Falle ihrer Rechtswidrigkeit den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn sie zur Folge hat, dass der Person, der die Parteistellung versagt wird, eine Sachentscheidung in einer sie betreffenden Angelegenheit verweigert wird und sie damit auch um die Möglichkeit gebracht wird, diese Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten (vgl. VfSlg. 15.365/1998 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). 1.2.1. Vorliegend hat die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, unter Hinweis darauf, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme, verweigert. Eine solche Entscheidung verletzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Falle ihrer Rechtswidrigkeit den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn sie zur Folge hat, dass der Person, der die Parteistellung versagt wird, eine Sachentscheidung in einer sie betreffenden Angelegenheit verweigert wird und sie damit auch um die Möglichkeit gebracht wird, diese Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten vergleiche VfSlg. 15.365 aus 1998, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat somit, da im vorliegenden Fall diese Folge eingetreten ist, zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Parteistellung zu Recht verwehrt wurde:
1.2.3. Mit Bescheid vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007, wurde im Spruchpunkt (a) über den Zusammenlegungsplan einer anderen Partei abgesprochen und im Spruchpunkt (b) der im 3. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 4. Dezember 2000 enthaltene Stichweg (Grundstück Nr. 2210/2) für nichtig erklärt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigert die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Zustellung dieses Bescheides, wobei begründend lediglich ausgeführt wird, dass im Spruchpunkt (a) über den Zusammenlegungsplan einer anderen Partei abgesprochen worden sei und die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine Parteistellung hätten. Mit Bezug auf Spruchpunkt (b) bietet der angefochtene Bescheid keine Begründung an. Erst in der Gegenschrift geht die belangte Behörde darauf folgendermaßen ein:
"Zur Nichtigerklärung des Stichweges ist festzuhalten, dass es sich hiebei ausschließlich um ein amtswegiges Verfahren handelt und den Parteien keine Antragslegitimation zukommt. Gewählt wurde die Vorgangsweise deshalb, da bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass eine Beibehaltung der Trasse die Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplans der Partei […] verhindert. Schließlich war die Gesetzwidrigkeit des zuletzt genannten Bescheides ja auch der Behebungs- und Rückverweisungsgrund an die Erstbehörde, sodass die Ausschöpfung der Möglichkeit einer Nichtigerklärung geradezu zwingend war. Die Rechtssphäre anderer Parteien wurde dadurch allerdings lediglich positiv berührt, da die ansonsten notwendige Grundaufbringung durch die Allgemeinheit entfiel und auch die Kostentragungspflicht nicht schlagend wurde. Eine Schlechterstellung ist daraus nicht ersichtlich."
1.2.4. Als gesetzliche Grundlage für die im Spruchpunkt (b) des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, ausgesprochene Nichtigerklärung zog die belangte Behörde §14 Abs4 NÖ FLG iVm §68 Abs4 Z4 AVG heran. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass gemäß §68 Abs7 AVG niemandem ein Anspruch auf Nichtigerklärung einer bescheidförmigen Erledigung zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem solchen Bescheid in seiner Rechtssphäre Betroffenen kein Rechtsschutz zur Verfügung stünde. Vielmehr haben die Parteien des Verfahrens das Recht, diesen Bescheid mit den gegen Bescheide zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, insbesondere mit Berufung und - sofern es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt - mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu bekämpfen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] §68 Rz 73). 1.2.4. Als gesetzliche Grundlage für die im Spruchpunkt (b) des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, ausgesprochene Nichtigerklärung zog die belangte Behörde §14 Abs4 NÖ FLG in Verbindung mit §68 Abs4 Z4 AVG heran. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass gemäß §68 Abs7 AVG niemandem ein Anspruch auf Nichtigerklärung einer bescheidförmigen Erledigung zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem solchen Bescheid in seiner Rechtssphäre Betroffenen kein Rechtsschutz zur Verfügung stünde. Vielmehr haben die Parteien des Verfahrens das Recht, diesen Bescheid mit den gegen Bescheide zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, insbesondere mit Berufung und - sofern es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt - mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu bekämpfen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] §68 Rz 73).
1.2.5. Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, dass der Spruchpunkt (b) des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, die Beschwerdeführer in ihrer Rechtssphäre berührt. Sie vertritt allerdings die Ansicht, dass die "Rechtssphäre anderer Parteien [...] lediglich positiv berührt" worden sei. Damit verkennt die belangte Behörde, dass das Recht auf Zustellung des Nichtigerklärungsbescheides Verfahrensparteien unabhängig davon zukommt, ob sie in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind.
1.2.6. Daraus erhellt, dass den Beschwerdeführern der Bescheid vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, zuzustellen gewesen wäre, weil sie (bzw. ihre Rechtsvorgänger) Parteien desjenigen Verfahrens waren, dessen Erledigung von der Nichtigerklärung im Spruchpunkt (b) dieses Bescheides betroffen war. Ob die Beschwerdeführer auch durch den Spruchpunkt (a) des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind und daher Parteistellung haben, kann hier im Hinblick darauf dahinstehen, dass der Bescheid vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, eine Einheit darstellt und daher notwendig ungeteilt zugestellt werden muss.
1.2.7. Indem die belangte Behörde den Antrag auf Zustellung durch Zurückweisung rechtswidrig verweigerte (siehe Pkt. I 5.), hat sie die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihm der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. 1.2.7. Indem die belangte Behörde den Antrag auf Zustellung durch Zurückweisung rechtswidrig verweigerte (siehe Pkt. römisch eins 5.), hat sie die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihm der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2007, LF1-LAS-105/007-2005, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.
1.2.8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides betreffende Beschwerdevorbringen.
1.2.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG abgesehen.
2. Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2.2. Die Beschwerde rügt mit Bezug auf den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
2.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). 2.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
III.römisch drei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Beschwerdeführer sind insoweit durchgedrungen, als der angefochtene Bescheid in einem von zwei Spruchpunkten aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt; insoweit findet kein Kostenersatz statt (zB VfSlg. 18.045/2006). Den Beschwerdeführern ist daher die Hälfte der Kosten zuzusprechen (vgl. etwa VfSlg. 16.250/2001). Der zugesprochene Kostenbetrag enthält einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 100,--, Umsatzsteuer in Höhe von € 220,-- sowie den anteiligen Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,--. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Beschwerdeführer sind insoweit durchgedrungen, als der angefochtene Bescheid in einem von zwei Spruchpunkten aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt; insoweit findet kein Kostenersatz statt (zB VfSlg. 18.045 aus 2006,). Den Beschwerdeführern ist daher die Hälfte der Kosten zuzusprechen vergleiche etwa VfSlg. 16.250 aus 2001,). Der zugesprochene Kostenbetrag enthält einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 100,--, Umsatzsteuer in Höhe von € 220,-- sowie den anteiligen Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,--.
Schlagworte
Flurverfassung, Bodenreform, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Zustellung, Abänderung und Behebung von amtswegen, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Berufung, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B466.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012