TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/12 2013/09/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2013
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des CB in L, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. März 2013, Zl. UVS-07/A/63/8826/2012-23, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der M GmbH & Co KG sei, jeweils mit Sitz in W, M-Gasse, zu verantworten, dass die KG als Arbeitgeberin von März 2011 bis am 1. September 2011 in W, M-Gasse, den näher bezeichneten pakistanischen Staatsangehörigen MM beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:

"Der (Beschwerdeführer) war im hier maßgeblichen Zeitraum verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der M GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co KG ist. Dieser beschäftigte Herrn MM unter anderem in dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitraum als Zeitungszusteller. Das Beschäftigungsverhältnis ist nach wie vor aufrecht. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung dafür hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen."

Es folgt die wörtliche Wiedergabe des "GSVG-WERKVERTRAG-ABONNENTENBETREUUNG", abgeschlossen zwischen der M GmbH & Co KG und MM.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Zu Beginn seiner Tätigkeit im April 2010 unterfertigte Herr MM den oben wiedergegebenen Vertrag. Bei der Vertragsunterfertigung war ein Landsmann von Herrn MM dabei, der ihm erklärte, er bekäme demnächst 'Zeitungen auf seinen eigenen Namen'. Den schriftlichen Vertrag selbst konnte Herr MM in Ermangelung ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstehen, er besitzt nach seiner Angabe auch keine Vertragskopie. Zuvor erhielt er ca. acht Tage hindurch eine Einschulung und nahm dann die Zustellung (nach seiner Angabe täglich ca. 230 bis 250 Zeitungen) selbständig vor. Die zuzustellenden Zeitungen hat er um 2 Uhr morgens an dem im Vertrag festgelegten Ort entgegen genommen und war verpflichtet, diese bis 6 Uhr morgens zuzustellen. Er erhielt einen Zustellbezirk zugeteilt und eine Liste mit den Abonnenten und den Zustelladressen sowie einen Schlüssel für den Zutritt zu den Wohnhäusern ausgehändigt. Die Reihenfolge der Zustellungen konnte er sich nach eigener Angabe nicht selbst aussuchen, da an manche Haushalte früher zugestellt werden muss als an andere, und es wegen diesbezüglicher Fehler seinerseits auch schon Kundenbeschwerden an die Auftraggeberin gab. Für den Transport der Zeitungen verwendet Herr MM ein eigenes Fahrrad. Beim Vertragsabschluss wurde nicht darüber gesprochen, was Herr MM im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung zu tun habe. In den zwei Jahren seiner Tätigkeit war er ein- oder zweimal krank, wobei er dann Landsleute von ihm anrief, welche aushalfen. Das Entgelt für die Tätigkeit ist fix vorgegeben und richtet sich nach der Anzahl der zugestellten Zeitungen. Das Geld wird auf das Konto von Herrn MM überwiesen. Herr MM hat parallel zu seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für den gleichen Auftraggeber auch als Zeitungsverkäufer gearbeitet, diese Tätigkeit hat er jedoch vor ca. zwei bis drei Monaten beendet. Für einen anderen Auftraggeber hat er nicht gearbeitet. Eine Kontrolle der Tätigkeit von Herrn MM erfolgt im Falle von Reklamationen von Kunden der M GmbH & Co KG."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, dass MM in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) Der Beschwerdeführer bestreitet erstmalig in der Beschwerde seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter mit dem Argument, er sei nur als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH, nicht aber der

M GmbH & Co KG bestellt worden. Das Vertragsverhältnis des MM habe nur zur M GmbH & Co KG bestanden.

Es genügt diesbezüglich, ihn an die im Akt der Behörde erster Instanz einliegende Bestellungsurkunde vom 17. Dezember 2010 zu erinnern, auf Grund derer er als verantwortlicher Beauftragter sowohl der M GmbH als auch der M GmbH & Co KG für den Unternehmensbereich "Hauszustellung" bestellt wurde. Er hat dieser Bestellung durch seine Unterschrift zugestimmt. Die Bestellungsurkunde war auch der zuständigen Behörde übermittelt worden.

B) Was die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des MM als Hauszusteller betrifft, gleicht der vorliegende Fall im Wesentlichen der Tätigkeit der Zustellung und Verteilung von Zeitungen und Werbemitteln, die bereits in den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0237, vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden sind. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.B) Was die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des MM als Hauszusteller betrifft, gleicht der vorliegende Fall im Wesentlichen der Tätigkeit der Zustellung und Verteilung von Zeitungen und Werbemitteln, die bereits in den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0237, vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden sind. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 12. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090068.X00

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten