TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/12 2012/09/0153

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des PP in S, vertreten durch Mag. Herbert Juri und Mag. Thomas Schuster, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Juli 2012, Zl. KUVS-K7-1738- 1741/26/2011, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe den bosnischen Staatsangehörigen L.D. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), die serbischen Staatsangehörigen M.D. und V.D. in der Zeit vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Mai 2010 sowie den serbischen Staatsangehörigen P.P. am 15. Juli 2010 und vom 2. August 2010 bis zum 8. August 2010 in seinem Betrieb als Forstarbeiter mit Holzschlägerungsarbeiten beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung nicht erteilt oder eine Anzeigebestätigung nicht ausgestellt worden sei oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis nicht besessen hätten.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe den bosnischen Staatsangehörigen L.D. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), die serbischen Staatsangehörigen M.D. und römisch fünf.D. in der Zeit vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Mai 2010 sowie den serbischen Staatsangehörigen P.P. am 15. Juli 2010 und vom 2. August 2010 bis zum 8. August 2010 in seinem Betrieb als Forstarbeiter mit Holzschlägerungsarbeiten beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung nicht erteilt oder eine Anzeigebestätigung nicht ausgestellt worden sei oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis nicht besessen hätten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, und im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, und im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung zusammengefasst damit, dass aus den Ausführungen der drei Zeugen M.D., V.D. und L.D. klar und widerspruchsfrei hervorgegangen sei, dass diese am 10. Mai 2010 für den Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen hätten. Die Zeugen hätten auch angeführt, dass sie sämtliche Unterlagen, welche zur Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen notwendig gewesen seien, schon vor ihrem Eintreffen an den Beschwerdeführer überwiesen hätten, dies auf Grund des Umstandes, dass sie bereits zuvor für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer selbst anführe, dass sich diese Ausländer am 10. Mai 2010 bei ihm eingefunden hätten und arbeiten hätten wollen, so sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum die Beschäftigungsbewilligungen erst am 17. Mai beantragt worden seien, sondern er mit diesen Ausländern stattdessen vereinbart haben wolle, dass sie erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligungen zu arbeiten beginnen hätten sollen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer trotz des Vorliegens der Beschäftigungsbewilligungen für diese drei Ausländer ab dem 18. Mai 2010 die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger erst mit dem 27. Mai 2010 vorgenommen habe.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung zusammengefasst damit, dass aus den Ausführungen der drei Zeugen M.D., römisch fünf.D. und L.D. klar und widerspruchsfrei hervorgegangen sei, dass diese am 10. Mai 2010 für den Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen hätten. Die Zeugen hätten auch angeführt, dass sie sämtliche Unterlagen, welche zur Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen notwendig gewesen seien, schon vor ihrem Eintreffen an den Beschwerdeführer überwiesen hätten, dies auf Grund des Umstandes, dass sie bereits zuvor für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer selbst anführe, dass sich diese Ausländer am 10. Mai 2010 bei ihm eingefunden hätten und arbeiten hätten wollen, so sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum die Beschäftigungsbewilligungen erst am 17. Mai beantragt worden seien, sondern er mit diesen Ausländern stattdessen vereinbart haben wolle, dass sie erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligungen zu arbeiten beginnen hätten sollen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer trotz des Vorliegens der Beschäftigungsbewilligungen für diese drei Ausländer ab dem 18. Mai 2010 die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger erst mit dem 27. Mai 2010 vorgenommen habe.

Wenn der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. November 2011 verweise und meine, dass eine Bindungswirkung dieses Urteils insoferne gegeben sei, als das Beschäftigungsverhältnis zwischen L.D. und dem Beschwerdeführer erst am 27. Mai 2010 begonnen habe und dass die Ausführungen des L.D. als nicht glaubwürdig anzusehen seien, so sei festzuhalten, dass eine Bindungswirkung jedenfalls nur hinsichtlich des Spruches und nicht hinsichtlich der Begründung des Urteils gegeben sein könne. Mit dem Urteil sei über Lohnansprüche des L.D. gegen den Beschwerdeführer für die Monate Juli, August und September 2010 abgesprochen worden und somit nicht über Ansprüche aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Mai 2010, so dass eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht gegeben sei. Auch habe L.D. in der Klage, wie auch in seiner Einvernahme vor dem Landesgericht Klagenfurt ausgeführt, am 10. Mai 2010 für den Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen zu haben und es gehe auch aus der Mahnklage hervor, dass die Lohnansprüche für die Monate Mai und Juni zur Gänze durch den Beschwerdeführer erfüllt worden seien. Die Feststellung, dass der Kläger vom Beklagten bei der Gebietskrankenkassa mit Arbeitsbeginn 27. Mai 2010 angemeldet wurde, bedeute nicht, dass festgestellt worden sei, dass der Arbeitsantritt tatsächlich erst an diesem Tag erfolgt sei. Hinsichtlich der Tätigkeit des P.P. sei auf dessen Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass dieser auf glaubwürdige Weise ausgeführt habe, dass er am 2. August 2010 zu arbeiten begonnen habe und auch bei einer Kontrolle am 15. Juli 2010 am Güterweg zwischen T. und der B.-Alm angetroffen worden sei. Dies in verschmutzter Arbeitskleidung. Der Beschwerdeführer selbst habe vor dem Finanzamt S/V am 16. Juli 2010 angeführt, dass er den vier Arbeitskräften am 14. Juli 2010 die Örtlichkeiten gezeigt habe und diese am 15. Juli 2010 mit den Holzschlägerungsarbeiten begonnen hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe P.P. über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt.

Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretungen jedenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte neuerliche Einvernahme der Zeugen M.D., L.D. und V.D. unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt habe unterbleiben können, weil diese Personen bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich ausgesagt hätten und in diesem Urteil ein anderer Zeitraum als im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlich gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretungen jedenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte neuerliche Einvernahme der Zeugen M.D., L.D. und römisch fünf.D. unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt habe unterbleiben können, weil diese Personen bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich ausgesagt hätten und in diesem Urteil ein anderer Zeitraum als im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlich gewesen sei.

Die Strafzumessung begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsvorschrift der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie der Schutz der inländischen, aber auch ausländischen Arbeitnehmer sei. Der objektive Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, zumal erst durch die entsprechenden Bewilligungs- und Anzeigeverpflichtungen eine Kontrolle der auf den österreichischen Arbeitsmarkt einströmenden Arbeitskräfte möglich werde. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei ebenfalls als nicht gering zu bewerten, wobei in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen werde. Im vorliegenden Fall lägen keine Erschwerungsgründe vor und es hätten daher unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowie unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen als Geldstrafe die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafen verhängt werden können, die auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen käme nicht in Betracht, dies mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG.Die Strafzumessung begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsvorschrift der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie der Schutz der inländischen, aber auch ausländischen Arbeitnehmer sei. Der objektive Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, zumal erst durch die entsprechenden Bewilligungs- und Anzeigeverpflichtungen eine Kontrolle der auf den österreichischen Arbeitsmarkt einströmenden Arbeitskräfte möglich werde. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei ebenfalls als nicht gering zu bewerten, wobei in diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG verwiesen werde. Im vorliegenden Fall lägen keine Erschwerungsgründe vor und es hätten daher unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowie unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen als Geldstrafe die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafen verhängt werden können, die auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen käme nicht in Betracht, dies mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 20, und 21 VStG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vier verfahrensgegenständlichen Ausländer als Holzarbeiter in seinem Schlägerungsunternehmen gearbeitet haben und dass sie von ihm beschäftigt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht, dass für die Ausländer in den jeweils vorgeworfenen Zeiträumen eine Bewilligung oder ein sonst nach dem AuslBG erforderliches Papier für die Ausländer nicht ausgestellt war.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die drei erstgenannten Ausländer im Zeitraum vom 10. Mai bis zum 17. Mai 2010 für sein Unternehmen nicht gearbeitet hätten. In dem von ihm vorgelegten Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. November 2011 werde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Arbeitsbeginn des L.D. tatsächlich vor dem 27. Mai 2010 gelegen gewesen sei. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stelle jedenfalls eine Vorfrage dar, und wenn der Beschäftigungsbeginn nicht der 10. Mai 2010 gewesen sei, so werde der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf hinsichtlich der drei erstgenannten Ausländer zu Unrecht erhoben. Zumindest wären die drei erstgenannten Ausländer von der belangten Behörde neuerlich zum Zeitraum ihrer Beschäftigung zu befragen gewesen.

Mit diesem Hinweis zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich auf Grund der Einvernahme der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf nachvollziehbare und schlüssige Weise begründet, weshalb sie von einem Beschäftigungszeitraum für die drei erstgenannten Ausländer vom 10. Mai bis zum 17. Mai 2010 ausging. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, aus dem angeführten Urteil sei abzuleiten oder ergebe sich gar auf bindende Weise, dass eine Beschäftigung der drei erstgenannten Ausländer für diesen Zeitraum nicht vorgelegen sei, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Im angeführten Urteil wird nämlich auch ausgeführt, dass die Lohnansprüche für Mai und Juni 2010 vom Beschwerdeführer zur Gänze abgegolten worden seien. Auch aus der Aussage im Urteil, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Arbeitsbeginn des L.D. vor dem 27. Mai 2010 gelegen gewesen sei, kann nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe damit etwa gar auf eine für die belangte Behörde bindende Weise festgestellt, dass L.D. im Zeitraum vom 10. Mai 2010 bis zum 17. Mai 2010 nicht vom Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei der W Bank in Bosnien-Herzegowina in T. an den Empfänger M.D. ein Anweisungsbetrag am 3. August 2010 ausbezahlt worden sei. Die Ausführung des Zeugen M.D., der vor dem Landesgericht Klagenfurt ausgesagt habe, über W kein Geld erhalten zu haben, sei daher nicht glaubwürdig. Wenn sich der Zeuge M.D. am 3. August 2010 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten habe, so sei daraus zu schließen, dass auch P.P. vom 2. August 2010 bis zum 8. August 2010 nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Die im Spruch angeführten Personen hätten nämlich immer in einer Arbeitspartie zusammengearbeitet.

Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil aus dem Umstand, dass M.D. sich am 3. August 2010 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten habe, nicht geschlossen werden kann, dass P.P.an diesem Tag nicht vom Beschwerdeführer beschäftigt worden sei. Dass die Ausländer immer nur gemeinsam gearbeitet hätten, ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den Hinweisen auf Zeugenaussagen im gerichtlichen Verfahren um nicht näher substanziierte Einwendungen, die im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot hier nicht beachtlich sind.

Im vorliegenden Fall wurden gegen den Beschwerdeführer jeweils die Mindeststrafen verhängt, der Verwaltungsgerichtshof vermag die Strafzumessung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erachten.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090153.X00

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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