TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/14 2013/21/0187

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1a
StGB §34 Abs1 Z17
VStG §19 Abs2
VStG §20
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des ZC in M, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. August 2013, Zl. UVS-1-438/K1-2013, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest Dezember 2002 in Österreich und stellte hier einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Juli 2010 abgewiesen; unter einem erging gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 3. Mai 2011 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft. Dabei wurde ihm vorgeworfen, dass er nach Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung nicht rechtzeitig ausgereist sei und sich am 24. Februar 2011 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Mit Straferkenntnis der BH vom 16. April 2013 erfolgte neuerlich eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Nunmehr wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich am 13. November 2012 noch (immer) unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung (nach wie vor) nicht nachgekommen. Die BH verhängte deshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das letztgenannte Straferkenntnis Berufung, in der er sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26. August 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) dieser Berufung keine Folge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 2.500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von € 2.500,-- bis € 7.500,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 2.500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von € 2.500,-- bis € 7.500,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft. Auf ihn hatte somit der zweite Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung zu kommen, sodass die konkret über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft. Auf ihn hatte somit der zweite Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung zu kommen, sodass die konkret über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe darstellt.

Das räumt im Ergebnis auch der Beschwerdeführer ein. Er stellt sich aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - auf den Standpunkt, es hätte gegenständlich die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG Anwendung finden müssen "bzw." es hätte lediglich eine Ermahnung nach § 21 VStG ausgesprochen werden dürfen.Das räumt im Ergebnis auch der Beschwerdeführer ein. Er stellt sich aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - auf den Standpunkt, es hätte gegenständlich die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG Anwendung finden müssen "bzw." es hätte lediglich eine Ermahnung nach Paragraph 21, VStG ausgesprochen werden dürfen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der - gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit 1. Juli 2013 außer Kraft getretene - § 21 VStG ordnete in seinem Abs. 1 erster Satz an, dass die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In dem gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 wird nunmehr normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die ErläutRV (2009 BlgNR 24. GP 19) führen dazu aus, dass der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 [und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes] im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG entsprechen.Der - gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG mit 1. Juli 2013 außer Kraft getretene - Paragraph 21, VStG ordnete in seinem Absatz eins, erster Satz an, dass die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In dem gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 wird nunmehr normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die ErläutRV (2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19, ) führen dazu aus, dass der vorgeschlagene Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, [und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes] im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG entsprechen.

Unter Bezugnahme auf § 20 VStG führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er "umfassend geständig" gewesen sei. Außerdem macht er geltend, dass er zwar über ein geregeltes Einkommen verfüge, dass dieses jedoch gering sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 20, VStG führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er "umfassend geständig" gewesen sei. Außerdem macht er geltend, dass er zwar über ein geregeltes Einkommen verfüge, dass dieses jedoch gering sei.

Was den zuletzt angesprochenen Umstand anlangt, so handelt es sich dabei allerdings von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Aber auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, weil es nicht als "reumütig" im Sinn des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, auf den § 19 Abs. 2 dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden. Zumindest wurde Derartiges, soweit ersichtlich, niemals vorgebracht. Was den zuletzt angesprochenen Umstand anlangt, so handelt es sich dabei allerdings von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Aber auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, weil es nicht als "reumütig" im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, auf den Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden. Zumindest wurde Derartiges, soweit ersichtlich, niemals vorgebracht.

Dass allenfalls andere Milderungsgründe in Betracht kämen, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Von daher kann daher insgesamt von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, wie es § 20 VStG verlangt, nicht die Rede sein. Dass allenfalls andere Milderungsgründe in Betracht kämen, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Von daher kann daher insgesamt von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, wie es Paragraph 20, VStG verlangt, nicht die Rede sein.

Zum außer Kraft getretenen § 21 VStG oder zum nunmehr neu geltenden § 45 Abs. 1 Z 4 VStG äußert sich die Beschwerde nicht näher. Es kann daher genügen darauf hinzuweisen, dass nicht zu sehen ist, wieso im vorliegenden Fall nur von einem geringem Verschulden des Beschwerdeführers - was nach beiden Bestimmungen Tatbestandsvoraussetzung ist; jedenfalls insofern erübrigt sich die Vornahme des in § 1 Abs. 2 VStG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 vorgesehenen Günstigkeitsvergleiches - auszugehen sein soll; dies zumal vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Juli 2010 eine Ausweisungsentscheidung ergangen war. Zum außer Kraft getretenen Paragraph 21, VStG oder zum nunmehr neu geltenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG äußert sich die Beschwerde nicht näher. Es kann daher genügen darauf hinzuweisen, dass nicht zu sehen ist, wieso im vorliegenden Fall nur von einem geringem Verschulden des Beschwerdeführers - was nach beiden Bestimmungen Tatbestandsvoraussetzung ist; jedenfalls insofern erübrigt sich die Vornahme des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 vorgesehenen Günstigkeitsvergleiches - auszugehen sein soll; dies zumal vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Juli 2010 eine Ausweisungsentscheidung ergangen war.

Zusammenfassend lässt damit bereits der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend lässt damit bereits der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210187.X00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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