TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/19 2012/17/0510

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der

1. A s.r.o. in B, und 2. E Kft. in D, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 28. Februar 2012, Zl. UVS-1-429/E1-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit diese die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen Umfang wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. April 2011 wurde die Beschlagnahme von vier Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt I.) und gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die betreffenden Glücksspielgeräte waren in einem Lokal in Lustenau aufgestellt. Der Beschlagnahmebescheid ist an die Erstbeschwerdeführerin, die A s.r.o., als Eigentümerin von zwei der vier beschlagnahmten Geräte ("Gerät 2" mit der Seriennummer 30010560 und "Gerät 4" mit der Seriennummer 30010558) und an die Zweitbeschwerdeführerin, die E Kft., als Eigentümerin eines weiteren der vier Geräte ("Gerät 3" mit der Seriennummer 01919-00002) gerichtet. Das vierte - hier nicht mehr verfahrensgegenständliche Gerät - stand im Eigentum einer dritten Person, die nicht Partei des Berufungsverfahrens war. 1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. April 2011 wurde die Beschlagnahme von vier Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die betreffenden Glücksspielgeräte waren in einem Lokal in Lustenau aufgestellt. Der Beschlagnahmebescheid ist an die Erstbeschwerdeführerin, die A s.r.o., als Eigentümerin von zwei der vier beschlagnahmten Geräte ("Gerät 2" mit der Seriennummer 30010560 und "Gerät 4" mit der Seriennummer 30010558) und an die Zweitbeschwerdeführerin, die E Kft., als Eigentümerin eines weiteren der vier Geräte ("Gerät 3" mit der Seriennummer 01919-00002) gerichtet. Das vierte - hier nicht mehr verfahrensgegenständliche Gerät - stand im Eigentum einer dritten Person, die nicht Partei des Berufungsverfahrens war.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich "Gerät 3", sowie die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin E Kft. hinsichtlich "Gerät 2" und "Gerät 4" als unzulässig zurück.

Im Übrigen gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge.

Begründend führte diese aus, Gerät 2 und 4 stünden im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin, Gerät Nr. 3 stehe im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin. Aufgrund eines fehlenden, nach dem Glücksspielgesetz relevanten Naheverhältnisses zu den jeweils im Eigentum der anderen Partei stehenden Geräte, sei die Berufung der Erstbeschwerdeführerin A s.r.o. hinsichtlich "Gerät 3" sowie die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin E Kft. hinsichtlich "Gerät 2" und "Gerät 4" mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit den zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Geräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden, wobei die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig über eine Internetverbindung getroffen worden sei. Bei zwei Geräten seien Probespiele durchgeführt worden. Es liege keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zu Recht sei die erstinstanzliche Behörde von dem Verdacht ausgegangen, mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten werde in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Dem Einwand der Berufung, die Verwaltungsbehörden seien unzuständig, weil mit Einsätzen von mehr als EUR 10,00 gespielt worden sei, komme keine Berechtigung zu. Gemäß § 53 GSpG blieben die behördlichen Befugnisse von der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs 2 GSpG unberührt.Mit den zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Geräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden, wobei die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig über eine Internetverbindung getroffen worden sei. Bei zwei Geräten seien Probespiele durchgeführt worden. Es liege keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zu Recht sei die erstinstanzliche Behörde von dem Verdacht ausgegangen, mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten werde in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, GSpG verstoßen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Dem Einwand der Berufung, die Verwaltungsbehörden seien unzuständig, weil mit Einsätzen von mehr als EUR 10,00 gespielt worden sei, komme keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 53, GSpG blieben die behördlichen Befugnisse von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG unberührt.

2. Mit Beschluss vom 24. September 2012, B 438/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. 2. Mit Beschluss vom 24. September 2012, B 438 aus 2012,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt unter anderem - ebenso wie bereits die Berufung -

vor, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 GSpG sei solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der tatsächlich geleisteten Einsätze von über EUR 10,00 die ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben, weshalb die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme ausgeschlossen sei. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit beheben müssen. vor, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach Paragraph 53, GSpG sei solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der tatsächlich geleisteten Einsätze von über EUR 10,00 die ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben, weshalb die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme ausgeschlossen sei. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit beheben müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Feststellungen der Eigentümereigenschaft der beiden Beschwerdeführerinnen betreffend jeweils nur einen Teil der von der Beschlagnahme betroffenen Geräte blieb unbestritten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen relevanten Naheverhältnisses im Sine des GSpG der Beschwerdeführerinnen zu den jeweils im Eigentum der anderen Beschwerdeführerin stehenden Geräte liegen nicht vor. Die Beschwerde enthält zudem keine Ausführungen zur Anfechtung des Berufungsbescheides im Umfang der Zurückweisung der Berufungen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung richtet, ist diese als unbegründet abzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171).Die Feststellungen der Eigentümereigenschaft der beiden Beschwerdeführerinnen betreffend jeweils nur einen Teil der von der Beschlagnahme betroffenen Geräte blieb unbestritten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen relevanten Naheverhältnisses im Sine des GSpG der Beschwerdeführerinnen zu den jeweils im Eigentum der anderen Beschwerdeführerin stehenden Geräte liegen nicht vor. Die Beschwerde enthält zudem keine Ausführungen zur Anfechtung des Berufungsbescheides im Umfang der Zurückweisung der Berufungen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung richtet, ist diese als unbegründet abzuweisen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171).

Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Der angefochtene Bescheid enthält trotz Vorbringens keine Feststellungen zur Höhe der möglichen Einsätze auf den einzelnen Geräten, um davon ausgehend das allfällige Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit zu prüfen.Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Der angefochtene Bescheid enthält trotz Vorbringens keine Feststellungen zur Höhe der möglichen Einsätze auf den einzelnen Geräten, um davon ausgehend das allfällige Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit zu prüfen.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, im Rahmen des gestellten Begehrens.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 19. November 2013

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170510.X00

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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