TE Vwgh Beschluss 2013/11/20 2011/02/0216

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2b;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der M in M am Hochkönig, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 2010, Zl. 205-24/497/18-2010, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der M in M am Hochkönig, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 2010, Zl. 205-24/497/18-2010, betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch über den Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die Genehmigung des Befahrens eines näher genannten Weges auf einem näher genannten Abschnitt entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach § 52 lit. a Z. 1 leg. cit. für die Fahrzeuge Mulikipper einer näher genannten Type und Geländemähmaschine einer näher genannten Type bis einschließlich 2. Juni 2012 unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 die Genehmigung des Befahrens eines näher genannten Weges auf einem näher genannten Abschnitt entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, leg. cit. für die Fahrzeuge Mulikipper einer näher genannten Type und Geländemähmaschine einer näher genannten Type bis einschließlich 2. Juni 2012 unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Befahren des näher genannten Weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach § 52 lit. a Z. 1 leg. cit. mit einem der Type und dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Befahren des näher genannten Weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, leg. cit. mit einem der Type und dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2010 keine Folge gegeben wurde, wobei der Spruchpunkt I noch um einen weiteren Satz ergänzt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2010 keine Folge gegeben wurde, wobei der Spruchpunkt römisch eins noch um einen weiteren Satz ergänzt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit neuerlichem Antrag vom 24. Mai 2012 begehrten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte eine Ausnahmebewilligung zum Befahren des O.-Weges entgegen dem dort angeordneten Fahrverbot mit näher genannten Fahrzeugen (die im Antrag als "selbige Fahrzeuge" wie 2010 bezeichnet werden).

Diesem Antrag wurde schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 28. Juni 2012 befristet bis 28. Juni 2014 hinsichtlich zweier landwirtschaftlicher Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen Folge gegeben (Spruchpunkt I); hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges (Pkw) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt II).Diesem Antrag wurde schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 28. Juni 2012 befristet bis 28. Juni 2014 hinsichtlich zweier landwirtschaftlicher Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins); hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges (Pkw) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der dortigen Antragsteller wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. September 2012 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu hg. Zl. 2013/02/0043, anhängig ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0241, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0241, mwN).

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2012).Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche , auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2012).

Nach § 45 Abs. 2b StVO 1960 kann eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.Nach Paragraph 45, Absatz 2 b, StVO 1960 kann eine Bewilligung nach Absatz 2, auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

Angesichts des Zeitablaufes der teilweise erteilten Ausnahmegenehmigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Befristung bis 6. Juni 2012) sowie der neuerlichen Antragstellung im Mai 2012 und der hierauf im Instanzenzug erfolgten Erledigung dieses Antrages liegt ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 20. November 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020216.X00

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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