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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die U L Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 24. September 2013, Zl. RV/0300-W/13, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/16/0208 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die U L Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 24. September 2013, Zl. RV/0300-W/13, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/16/0208 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer führt an, ein "monatliches Nettoeinkommen" in Höhe von 1.000 EUR zu beziehen. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau für zwei gemeinsame Kinder im Alter von 18 und 13 Jahren sorgepflichtig und bewohne mit seiner Familie eine Mietwohnung. Angaben über seine Vermögensverhältnisse enthält der Antrag keine.
Vermögensgegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Beschwerdeführer keine.Vermögensgegenstände, die nicht gemäß Paragraph 250, EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Beschwerdeführer keine.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Abgaben wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016, und vom 27. September 2012, AW 2012/16/0033).Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Abgaben wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016, und vom 27. September 2012, AW 2012/16/0033).
Im übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf den gemäß § 53 AbgEO und §§ 290ff EO, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf den gemäß Paragraph 53, AbgEO und Paragraphen 290 f, f, EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 3. Dezember 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013160049.A00Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014