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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2013/07/0068Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwaltt (Zl. AW 2013/07/0067), 2. der S GmbH, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwal (Zl. AW 2013/07/0068), den jeweils gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U- 30.412/6, betreffend Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme (mitbeteiligte Partei zu 1.: S GmbH, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, zu 2.: S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2013/07/0239 und 0240 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zlen. 2011/07/0235, 0246, sowie auf die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, und vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, verwiesen.
Mit dem nun von der Erstantragstellerin (zur Zl. 2013/07/0239) und der Zweitantragstellerin (zur Zl. 2013/07/0240) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2013 wurde den beiden beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand die Tragung der angefallenen Kosten für eine Ersatzvornahme in der Höhe von insgesamt EUR 307.538,01 auferlegt.
Die Erstantragstellerin begründete den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit dem für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil. Im Hinblick auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme bestünde für die Erstbeschwerdeführerin Insolvenzgefahr. Der Vollzug des Bescheides wäre für sie existenzgefährdend. Die Folgen des befürchteten Insolvenzverfahrens ließen sich im Nachhinein auch im Falle der Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. Juni 2013 (betreffend den Auftrag zur Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges) nicht mehr beseitigen. Ebenso bestünde keine Möglichkeit mehr, gegen näher genannte Personen Regressansprüche zu stellen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Auch die Zweitantragstellerin verwies in der Begründung ihres Aufschiebungsantrages auf das Fehlen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zumal die akute Gefährdung durch den Hang bereits beseitigt sei. Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides bedeute jedoch eine massive Kostenbelastung und einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Zweitantragstellerin. Im bereits erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, (betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme) sei ausgesprochen worden, dass ein mit der Vollstreckung des Bescheides verbundener erheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch die enorme Kostenbelastung auf der Hand liege. Die aufschiebende Wirkung sei hinsichtlich der bereits erledigten Sanierungsmaßnahmen nicht zuerkannt worden, weil dies begrifflich nicht mehr möglich gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber genau um die Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme.
In ihrer Äußerung vom 28. November 2013 zum Aufschiebungsantrag der Erstantragstellerin sprach sich die Zweitantragstellerin lediglich für den Fall, dass ihrer eigenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt werden sollte, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der von der Erstantragstellerin erhobenen Beschwerde aus. Im Übrigen regte sie an, beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2013, beide Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, weil der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die betreffenden Maßnahmen hätten nämlich auf Grund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien ihrer mittlerweile rechtskräftig festgestellten Verpflichtung nicht nachgekommen seien, ersatzweise durchgeführt werden müssen. Zur Deckung der dabei anfallenden - nicht unerheblichen - Kosten hätten öffentliche Gelder herangezogen werden müssen. Es gebe keine Veranlassung, dass die Republik Österreich über den bereits vergangenen Zeitraum hinaus die finanziellen Mittel für die beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung stelle.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beim Verwaltungsgerichtshof sind derzeit - neben den beiden in Rede stehenden Beschwerden - mehrere Bezug habende Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene letztinstanzliche Bescheide, unter anderem betreffend den Auftrag zur Durchführung von Sanierungsarbeiten und betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme, anhängig. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide nicht zu prüfen.
Beide beschwerdeführenden Parteien haben nachvollziehbar eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbundene, von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellte massive Kostenbelastung und damit erhebliche Interessen geltend gemacht, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den "erheblichen wirtschaftlichen Nachteil" in dem die Zweitantragstellerin betreffenden Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062).Beide beschwerdeführenden Parteien haben nachvollziehbar eine mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbundene, von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellte massive Kostenbelastung und damit erhebliche Interessen geltend gemacht, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen vergleiche , dazu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den "erheblichen wirtschaftlichen Nachteil" in dem die Zweitantragstellerin betreffenden Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062).
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass die Heranziehung öffentlicher Mittel als öffentliches Interesse im Betracht zu ziehen ist. Ein zwingendes öffentliches Interesse wird im vorliegenden Fall mit ihren Ausführungen jedoch nicht dargelegt, zumal weder erkennbar ist noch von der belangten Behörde vorgebracht wird, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einer (zusätzlichen) Gefährdung der Einbringlichkeit der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme führen könnte.
Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 4. Dezember 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070067.A00Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014