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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. V, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2013, Zl. MA 40 - SR 11570/2012, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0271 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. römisch fünf, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2013, Zl. MA 40 - SR 11570 aus 2012,, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0271 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 2.300,-- auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 2.300,-- auferlegt.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass ihr eine "im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes nicht kalkulierte zusätzliche Belastung" drohe und sie daher Personal sparen und Mitarbeiter kündigen müsste. Sie unterlässt es aber, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen.
Damit ist sie der sie treffenden Konkretisierungspflicht
nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080098.A00Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014