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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der I S in W, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 22. Mai 2012, Zl. ArztNr.: 8570, betreffend Kammerumlagen für 2008 und 2009 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der römisch eins S in W, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 22. Mai 2012, Zl. ArztNr.: 8570, betreffend Kammerumlagen für 2008 und 2009 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 22. Mai 2012 wurde die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtende Kammerumlage (und zwar einerseits betreffend die Ärztekammer für Wien und andererseits betreffend die österreichische Ärztekammer) in näher genannter Höhe festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 69 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) seien Kammerangehörige verpflichtet, die in der jeweiligen Umlagenordnung festgesetzten Umlagen zu leisten. Die Beschwerdeführerin führe laut Eintragung in der Ärzteliste seit dem 1. März 1998 eine Ordination imBegründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) seien Kammerangehörige verpflichtet, die in der jeweiligen Umlagenordnung festgesetzten Umlagen zu leisten. Die Beschwerdeführerin führe laut Eintragung in der Ärzteliste seit dem 1. März 1998 eine Ordination im
2. Wiener Gemeindebezirk. In den Beitragsjahren 2008 und 2009 sei die Beschwerdeführerin daher ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen. Für die Zeit der ordentlichen Mitgliedschaft sei die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen zur Kammerumlage verpflichtet.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage werde gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung (UO) das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt worden sei, herangezogen. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählten auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden könne; dazu gehörten auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Weiters seien der Bemessungsgrundlage die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG blieben bei Ärzten/Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen von Dienstverhältnissen ausüben, unberücksichtigt.Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage werde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung (UO) das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt worden sei, herangezogen. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählten auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden könne; dazu gehörten auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Weiters seien der Bemessungsgrundlage die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG blieben bei Ärzten/Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen von Dienstverhältnissen ausüben, unberücksichtigt.
Die endgültige Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien und die endgültige Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer würden jeweils aufgrund eines bestimmten Prozentsatzes der gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 UO zu eruierenden Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien betrage 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer hingegen 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer könne, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umständen zutreffe, gemäß § 3 UO erhöht werden.Die endgültige Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien und die endgültige Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer würden jeweils aufgrund eines bestimmten Prozentsatzes der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bis 4 UO zu eruierenden Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien betrage 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer hingegen 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer könne, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umständen zutreffe, gemäß Paragraph 3, UO erhöht werden.
§ 1 Abs. 2 UO knüpfe die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit im Bundesland Wien. Die Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten seien, seien wiederum in § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschrieben. Demnach definiere § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die ärztliche Tätigkeit als jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar am Menschen ausgeführt werde. Davon umfasst seien insbesondere die in § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 8 ÄrzteG 1998 aufgezählten Tätigkeiten, nämlich: Paragraph eins, Absatz 2, UO knüpfe die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit im Bundesland Wien. Die Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten seien, seien wiederum in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschrieben. Demnach definiere Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die ärztliche Tätigkeit als jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar am Menschen ausgeführt werde. Davon umfasst seien insbesondere die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 ÄrzteG 1998 aufgezählten Tätigkeiten, nämlich:
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) lauten (auszugsweise): 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) lauten (auszugsweise):
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.Paragraph 69, (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
…
§ 91. Paragraph 91,
…
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
2. Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. …
…"
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Umlagenordung für das Jahr 2008 und 2009 der Ärztekammer für Wien, lauten (auszugsweise):
"UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN
§ 1 Kammerumlage Paragraph eins, Kammerumlage
…
UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER § 2 Kammerumlage UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER Paragraph 2, Kammerumlage
Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1.Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph eins,
§ 3 Zusätzliche Umlagen Paragraph 3, Zusätzliche Umlagen
…
a) für niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin um EUR 12,50
…
pro Kalenderjahr."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Feilhalten und Bewerben eines Lebensmittels bzw. auch das Bewerben einer rezeptfreien Arzneispezialität sei eindeutig nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und § 51 des Arzneimittelgesetzes sei dies auch an keine sondergesetzlichen Vorgaben gebunden. Das Feilhalten und Bewerben des Produktes V. im Zusammenhang mit Erfahrungswerten bei der Behandlung von "Burnouts", "Depressionen" und "Diabetes" seien nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten, weil diese Vertriebsaktivitäten keines besonderen ärztlichen Hintergrunds bedürften. Das Anbieten eines Aminosäureproduktes in Form eines Lebensmittels für besondere diätische Zwecke begründe eine derartige Tätigkeit nicht, weil eine derartige Dienstleistung auch von Nicht-Ärzten angeboten und durchgeführt werden dürfe. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Feilhalten und Bewerben eines Lebensmittels bzw. auch das Bewerben einer rezeptfreien Arzneispezialität sei eindeutig nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 5, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und Paragraph 51, des Arzneimittelgesetzes sei dies auch an keine sondergesetzlichen Vorgaben gebunden. Das Feilhalten und Bewerben des Produktes römisch fünf. im Zusammenhang mit Erfahrungswerten bei der Behandlung von "Burnouts", "Depressionen" und "Diabetes" seien nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten, weil diese Vertriebsaktivitäten keines besonderen ärztlichen Hintergrunds bedürften. Das Anbieten eines Aminosäureproduktes in Form eines Lebensmittels für besondere diätische Zwecke begründe eine derartige Tätigkeit nicht, weil eine derartige Dienstleistung auch von Nicht-Ärzten angeboten und durchgeführt werden dürfe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1.2. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegentritt, ist zu entnehmen, dass die V. GmbH, nach einer Blutabnahme durch einen von ihr vermittelten Arzt, im Rahmen einer Blutanalyse den Aminosäurehaushalt des Kunden ermittelt und nach dem individuellen Bedarf an Aminosäuren ein Produkt zusammenstellt, welches im Rahmen eines Beratungsgespräches bestellt werden kann, wobei Nachbestellungen über die Website, per Telefon oder Email vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund dieser in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die V. GmbH das Produkt V. nur feilhält bzw. bewirbt, weil die festgestellten Tätigkeiten weit über den bloßen Vertrieb des Produktes V. hinausgehen. 2.1.2. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegentritt, ist zu entnehmen, dass die römisch fünf. GmbH, nach einer Blutabnahme durch einen von ihr vermittelten Arzt, im Rahmen einer Blutanalyse den Aminosäurehaushalt des Kunden ermittelt und nach dem individuellen Bedarf an Aminosäuren ein Produkt zusammenstellt, welches im Rahmen eines Beratungsgespräches bestellt werden kann, wobei Nachbestellungen über die Website, per Telefon oder Email vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund dieser in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die römisch fünf. GmbH das Produkt römisch fünf. nur feilhält bzw. bewirbt, weil die festgestellten Tätigkeiten weit über den bloßen Vertrieb des Produktes römisch fünf. hinausgehen.
2.1.3. Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheids davon aus, dass die V. GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 (Blut-)Untersuchungen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen wie z.B. Diabetes und Burnout durchführt, diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und mit der Zusammenstellung der Aminosäuren die Behandlung solcher Zustände anbietet. Die Tätigkeit beruhe auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Auch dies wird in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. 2.1.3. Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheids davon aus, dass die römisch fünf. GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG 1998 (Blut-)Untersuchungen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen wie z.B. Diabetes und Burnout durchführt, diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und mit der Zusammenstellung der Aminosäuren die Behandlung solcher Zustände anbietet. Die Tätigkeit beruhe auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Auch dies wird in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Tätigkeit der V. GmbH eine solche nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt.Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Tätigkeit der römisch fünf. GmbH eine solche nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt.
2.2. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen dazu getroffen, welche Eigenschaft das vertriebene Produkt überhaupt habe und ob es sich dabei um ein (diätisches) Lebensmittel oder ein Arzneimittel handle, ist ihr zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde nicht auf § 2 Abs. 2 Z. 7, sondern auf § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 gestützt hat. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob das Produkt V. als diätisches Lebensmittel oder Arzneimittel einzustufen ist, weil die belangte Behörde ohnehin nicht davon ausgegangen ist, dass die (ärztliche) Tätigkeit der V. GmbH nur darin besteht, ein Heilmittel zu verordnen. Für die Einstufung einer Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit müssen einerseits nicht sämtliche in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 genannte Tätigkeiten kumulativ vorliegen, andererseits ist es nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen einer Behandlung nach § 2 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 ein Heil- oder Arzneimittel iSd. § 2 Abs. 2 Z. 7 ÄrzteG 1998 verordnet wird. 2.2. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen dazu getroffen, welche Eigenschaft das vertriebene Produkt überhaupt habe und ob es sich dabei um ein (diätisches) Lebensmittel oder ein Arzneimittel handle, ist ihr zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde nicht auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, sondern auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG 1998 gestützt hat. Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob das Produkt römisch fünf. als diätisches Lebensmittel oder Arzneimittel einzustufen ist, weil die belangte Behörde ohnehin nicht davon ausgegangen ist, dass die (ärztliche) Tätigkeit der römisch fünf. GmbH nur darin besteht, ein Heilmittel zu verordnen. Für die Einstufung einer Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit müssen einerseits nicht sämtliche in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 genannte Tätigkeiten kumulativ vorliegen, andererseits ist es nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen einer Behandlung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 ein Heil- oder Arzneimittel iSd. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG 1998 verordnet wird.
2.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, die V. GmbH habe nur den Vertrieb des Lebensmittels V. zum Ziel, was sich auch aus dem Namen der Gesellschaft ergebe, genügt der Hinweis, dass es auf den Firmennamen der Gesellschaft bzw. auf dessen Verständnis im allgemeinen Verkehr nicht ankommt, sondern auf die tatsächlich ausgeführte, nicht nur auf den Vertrieb gerichtete, Tätigkeit der Gesellschaft. 2.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, die römisch fünf. GmbH habe nur den Vertrieb des Lebensmittels römisch fünf. zum Ziel, was sich auch aus dem Namen der Gesellschaft ergebe, genügt der Hinweis, dass es auf den Firmennamen der Gesellschaft bzw. auf dessen Verständnis im allgemeinen Verkehr nicht ankommt, sondern auf die tatsächlich ausgeführte, nicht nur auf den Vertrieb gerichtete, Tätigkeit der Gesellschaft.
2.4. Sofern die Beschwerde schließlich ganz allgemein rügt, der vorliegende Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um die sachliche Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens zu ermöglichen, ist ihr zu entgegnen, dass sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche weiteren Ermittlungen die belangte Behörde, die im Übrigen auch keine Ermessensentscheidung getroffen hat, hätte anstellen sollen bzw. zu welchen Feststellungen diese geführt hätten und warum diese zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätten. Es gelingt ihr sohin nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
2.5. Nach der hg. Rechtsprechung sind alle jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt oder einer Ärztin zum Zwecke der Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, der Beurteilung der angeführten Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und der Behandlung solcher Zustände ausgeübt werden (hier: von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft), grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nichts anderes gilt, wenn die ärztliche Leistung von einer Gesellschaft erbracht wird und eine umlagepflichtige Ärztin als Geschäftsführerin Tätigkeiten für eine solche Gesellschaft erbringt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101). 2.5. Nach der hg. Rechtsprechung sind alle jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt oder einer Ärztin zum Zwecke der Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, der Beurteilung der angeführten Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und der Behandlung solcher Zustände ausgeübt werden (hier: von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft), grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nichts anderes gilt, wenn die ärztliche Leistung von einer Gesellschaft erbracht wird und eine umlagepflichtige Ärztin als Geschäftsführerin Tätigkeiten für eine solche Gesellschaft erbringt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101).
2.6. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.6. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110129.X00Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014