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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den - neuerlichen - Antrag des S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, Zl. UVS-411-127/E12-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/11/0068 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm am 4. September 2007 ausgestellte tschechische Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde, protokolliert zur Zl. 2013/11/0068, verband der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem mit hg. Beschluss vom 19. April 2013, Zl. AW 2013/11/0013, nicht stattgegeben wurde, weil (zusammengefasst) auf Grund des Vorbringens im Antrag nicht einmal gesagt werden konnte, dass die Absolvierung der vom Beschwerdeführer geforderten Nachschulung einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich zöge, und der Zuerkennung aufschiebender Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen (Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr) entgegenstanden.
Einem vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 neuerlich gestellten Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 8. Juli 2013 schon deshalb nicht stattgegeben, weil dem Antrag die erforderliche Konkretisierung fehlte.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 stellte der Beschwerdeführer nun neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, der im Wesentlichen damit begründet ist, dass sich seit der letzten Ablehnung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Verhältnisse wesentlich geändert hätten: Der Beschwerdeführer - seit Anfang September 2013 ohne Beschäftigung - sei auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz; seine diesbezüglichen Chancen würden minimiert, könnte er nicht über eine Lenkberechtigung verfügen. Da seine Ehegattin aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. des bevorstehenden Geburtstermins kein Fahrzeug mehr lenken könne bzw. wolle, sei die Möglichkeit, dass private Fahrten von ihr unternommen würden, weggefallen.
Da der Beschwerdeführer schon fünfeinhalb Jahre lang "ohne eine relevante Beanstandung" ein Fahrzeug gelenkt habe, könne nicht gesagt werden, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstünden. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids ergebe sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer, zu dessen Gunsten auch ins Gewicht falle, dass die Ausübung eines durch Unionsrecht eingeräumten Rechts praktisch unmöglich gemacht würde (was näher ausgeführt wurde).
Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 dem Antrag entgegengetreten; ihrer Auffassung nach sei der Beschwerdeführer weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen, weshalb dem Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (vgl. etwa den hg Beschluss vom 19. Dezember 2011, Zl. AW 2011/03/0041, mwN). Ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden.Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 19. Dezember 2011, Zl. AW 2011/03/0041, mwN). Ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung eine Änderung der maßgebenden Rechtslage ergeben hätte.
Es wird aber auch keine - relevante - Änderung der Sachlage dargetan: Die Abweisung des (ersten) Antrags auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (mit Beschluss vom 19. April 2013) war entscheidend damit begründet worden, dass der beantragten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen (Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr) entgegenstehen. Das Vorbringen im neuerlichen Aufschiebungsantrag legt nicht dar, dass sich die Sachlage, aus der das Bestehen gegenteiliger zwingender öffentlicher Interessen abgeleitet wurde, entscheidend geändert habe.
Der Antrag des Beschwerdeführers war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013110066.A00Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014