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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S S in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, Zl. UVS-411-127/E12-2012, betreffend Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. September 2003 war dem Beschwerdeführer, weil er in alkoholisiertem Zustand ein Kfz gelenkt hatte, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 7 Monaten entzogen worden. Gleichzeitig war gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Lenkeignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren habe. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. März 2004 war dem Beschwerdeführer, weil er neuerlich alkoholisiert gelenkt hatte, die Lenkberechtigung unter Anordnung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden. Diese Bescheide waren in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. September 2003 war dem Beschwerdeführer, weil er in alkoholisiertem Zustand ein Kfz gelenkt hatte, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 7 Monaten entzogen worden. Gleichzeitig war gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Lenkeignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren habe. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. März 2004 war dem Beschwerdeführer, weil er neuerlich alkoholisiert gelenkt hatte, die Lenkberechtigung unter Anordnung begleitender Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden. Diese Bescheide waren in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 12. November 2012 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 FSG "die tschechische Lenkberechtigung, ausgestellt am 04.09.2007, bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit". Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung in Österreich gemeldet gewesen und habe "bis dato" weder ein positives amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgelegt noch die angeordnete Nachschulung absolviert. Er habe die tschechische Lenkberechtigung somit zu einem Zeitpunkt erworben, in dem seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vorgelegen sei.Mit Bescheid vom 12. November 2012 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz 3, FSG "die tschechische Lenkberechtigung, ausgestellt am 04.09.2007, bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit". Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung in Österreich gemeldet gewesen und habe "bis dato" weder ein positives amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgelegt noch die angeordnete Nachschulung absolviert. Er habe die tschechische Lenkberechtigung somit zu einem Zeitpunkt erworben, in dem seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vorgelegen sei.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine tschechische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt, in dem die österreichische Lenkberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach wie vor entzogen war".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Darauf hat der Beschwerdeführer repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
2. Das Führerscheingesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 lautet auszugsweise (Unterstreichungen nicht im Originaltext): 2. Das Führerscheingesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, lautet auszugsweise (Unterstreichungen nicht im Originaltext):
Geltungsbereich
§ 1. ... Paragraph eins, ...
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. ... Paragraph 24, ...
...
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:Paragraph 27, (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
...
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Paragraph 30, (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26, und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
In den Erläuterungen zu § 30 Abs. 2 FSG (1203 BlgNR 24. GP, 12) heißt es:In den Erläuterungen zu Paragraph 30, Absatz 2, FSG (1203 BlgNR 24. GP, 12) heißt es:
"Der nunmehrige Abs. 2 enthält im Unterschied zu Abs. 1 die Regelung, wenn der Besitzer der ausländischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Wie bisher ist ein (weiterer) Entzug auszusprechen, wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird. Neu ist hingegen, dass ein Entzug auch dann auszusprechen ist, wenn der Betreffende (ohne irgendwelche Delikte begangen zu haben) im Ausland eine Lenkberechtigung entgegen dem Wohnsitzerfordernis erwirbt.""Der nunmehrige Absatz 2, enthält im Unterschied zu Absatz eins, die Regelung, wenn der Besitzer der ausländischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Wie bisher ist ein (weiterer) Entzug auszusprechen, wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird. Neu ist hingegen, dass ein Entzug auch dann auszusprechen ist, wenn der Betreffende (ohne irgendwelche Delikte begangen zu haben) im Ausland eine Lenkberechtigung entgegen dem Wohnsitzerfordernis erwirbt."
Der hier angesprochene § 30 Abs. 3 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, auf den sich sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde gestützt hatten, lautete:Der hier angesprochene Paragraph 30, Absatz 3, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, auf den sich sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde gestützt hatten, lautete:
3. Die Beschwerde ist begründet.
3.1. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, dass er die begleitenden Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FSG nicht befolgt hatte und dass ihm am 4. September 2007 eine tschechische Lenkberechtigung erteilt worden war. 3.1. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, dass er die begleitenden Anordnungen nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht befolgt hatte und dass ihm am 4. September 2007 eine tschechische Lenkberechtigung erteilt worden war.
3.2. Zwar hat sich die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf den letzten Satz des § 30 Abs. 2 FSG idF BGBl. I Nr. 61/2011 (im Folgenden: nF) gestützt, nach dem eine ausländische Lenkberechtigung schon dann zu entziehen ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008 (aF) Bezug genommen wird, der diese Entziehungsmöglichkeit noch nicht enthielt. 3.2. Zwar hat sich die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf den letzten Satz des Paragraph 30, Absatz 2, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, (im Folgenden: nF) gestützt, nach dem eine ausländische Lenkberechtigung schon dann zu entziehen ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf Paragraph 30, Absatz 3, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008, (aF) Bezug genommen wird, der diese Entziehungsmöglichkeit noch nicht enthielt.
Vielmehr begründete die belangte Behörde die Entziehung damit, der Beschwerdeführer habe seine tschechische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt, in dem die österreichische Lenkberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach wie vor entzogen war". Sie ging also davon aus, dass der Tatbestand des zweiten und dritten Satzes des § 30 Abs. 3 FSG aF, welcher dem vierten und fünften Satz des § 30 Abs. 2 FSG nF entspricht, erfüllt war.Vielmehr begründete die belangte Behörde die Entziehung damit, der Beschwerdeführer habe seine tschechische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt, in dem die österreichische Lenkberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach wie vor entzogen war". Sie ging also davon aus, dass der Tatbestand des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 30, Absatz 3, FSG aF, welcher dem vierten und fünften Satz des Paragraph 30, Absatz 2, FSG nF entspricht, erfüllt war.
3.3. Wurde eine der in § 24 Abs. 3 FSG genannten Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet gemäß dem sechsten Satz des § 24 Abs. 3 SG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Davon ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus. 3.3. Wurde eine der in Paragraph 24, Absatz 3, FSG genannten Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet gemäß dem sechsten Satz des Paragraph 24, Absatz 3, SG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Davon ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus.
Allerdings erlischt gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer unstrittig die in den Entziehungsbescheiden vom 15. September 2003 und vom 30. März 2004 angeordneten begleitenden Maßnahmen bzw. Aufforderungen nicht befolgt hat, ist seine österreichische Lenkberechtigung, die ihm zuletzt für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, bereits am 22. September 2005 erloschen.Allerdings erlischt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer unstrittig die in den Entziehungsbescheiden vom 15. September 2003 und vom 30. März 2004 angeordneten begleitenden Maßnahmen bzw. Aufforderungen nicht befolgt hat, ist seine österreichische Lenkberechtigung, die ihm zuletzt für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, bereits am 22. September 2005 erloschen.
3.4. § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG erlauben die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (ebenso wie § 30 Abs. 3 FSG aF), "wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird" (so die oben zitierten Erläuterungen zu § 30 Abs. 2 FSG) und nur "bis zu jenem Zeitpunkt ..., zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet". Sowohl der Erwerb als auch die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung müssen somit während einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung stattfinden (zum Entziehungszeitpunkt vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/11/0002). 3.4. Paragraph 30, Absatz 2, vierter und fünfter Satz FSG erlauben die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (ebenso wie Paragraph 30, Absatz 3, FSG aF), "wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird" (so die oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 30, Absatz 2, FSG) und nur "bis zu jenem Zeitpunkt ..., zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet". Sowohl der Erwerb als auch die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung müssen somit während einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung stattfinden (zum Entziehungszeitpunkt vergleiche , das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/11/0002).
Im Beschwerdefall trifft schon die erste Voraussetzung nicht zu, da die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm. § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG bereits seit fast zwei Jahren erloschen war, als er am 4. September 2007 die tschechische Lenkberechtigung erwarb. Die Entziehung dieser Lenkberechtigung ist daher durch § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG nicht gedeckt.Im Beschwerdefall trifft schon die erste Voraussetzung nicht zu, da die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG bereits seit fast zwei Jahren erloschen war, als er am 4. September 2007 die tschechische Lenkberechtigung erwarb. Die Entziehung dieser Lenkberechtigung ist daher durch Paragraph 30, Absatz 2, vierter und fünfter Satz FSG nicht gedeckt.
4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Mai 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110068.X00Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017