TE Vwgh Beschluss 2014/1/9 AW 2013/07/0076

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Veröffentlicht am 09.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §62 Abs3;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag.Ed.-Angerer-Weg 14, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (nunmehr: Landesverwaltungsgericht in Tirol) vom 13. Juni 2013, Zl. uvs- 2011/16/2390-39, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: R GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1, Villa Margit), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0225 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag.Ed.-Angerer-Weg 14, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (nunmehr: Landesverwaltungsgericht in Tirol) vom 13. Juni 2013, Zl. uvs- 2011/16/2390-39, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: R GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1, Villa Margit), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0225 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zlen. 2011/07/0235, 0246, sowie auf die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Zl. AW 2012/07/0062, vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, und vom 4. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0067 bis 0068, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2011/16/2390-39, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung eines näher bezeichneten abgerutschten Hanges in Going im Sinne eines näher genannten Sanierungsprojektes aufgetragen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2011/16/2390-39, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung eines näher bezeichneten abgerutschten Hanges in Going im Sinne eines näher genannten Sanierungsprojektes aufgetragen.

Das Verfahren über die gegen den angefochtenen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof bereits zur Zl. 2013/07/0144 anhängig. Dem mit der genannten Beschwerde von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. September 2013, B 830/2013-10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Ihre nunmehr ergänzte Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung dieses Aufschiebungsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, es stünden der Aufschiebung (aus näher genannten Gründen) keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Durch die Vorschreibung der bisherigen Kosten von über EUR 300.000,-- drohe der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil. Es bestehe aber keine Gefahr - auch auf Grund des Immobilienbesitzes - dass der Betrag dauerhaft uneinbringlich wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013) hat der Verwaltungsgerichtshof (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) hat der Verwaltungsgerichtshof (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN).Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden vergleiche , dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN).

Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden (vgl. dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden vergleiche , dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).

Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Jänner 2014

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070076.A00

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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