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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der N M in X, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. März 2011, Zl. BHFK-II-4151-2011/0002, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der N M in römisch zehn, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. März 2011, Zl. BHFK-II-4151-2011/0002, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf einem näher bezeichneten, in ihrem Eigentum stehenden und im fraglichen Bereich als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmeten Grundstück im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde versagt. Nach den vorgelegten Plänen weist das Gartenhaus eine Fläche von 9,5 m2 auf, der umbaute Raum beträgt 20 m3. Die Gründung besteht aus Humus und punktuell lose aufliegenden Steinblöcken. Die Bodenplatte besteht aus Bretterdielen, Bretterbohlen bilden die aufgehenden Wände, das Dach ist als Satteldach ausgebildet.
Gleichzeitig wurde gemäß § 40 Abs. 3 des Vorarlberger Baugesetzes 2001 (BauG) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abtragung des Bauwerks) angeordnet.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Vorarlberger Baugesetzes 2001 (BauG) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abtragung des Bauwerks) angeordnet.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 9. Dezember 2010, ausgefertigt vom Bürgermeister der Stadt F am 16. Dezember 2010, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2011 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. März 2011 abgewiesen.
Begründend legte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - dar, das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse sei auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, VwSlg 9657 A/1978). Dabei sei die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliege. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) werde nicht gefordert. Eine solche könne auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein, müsse aber so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden könne. Transportable Anlagen seien keine Bauwerke (Hinweis auf German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz2, Anm. zu § 2 Abs. 1 lit. f). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" solle verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273). Wie die Berufungsbehörde zu Recht festgestellt habe, sei bereits aus der Baubeschreibung ersichtlich, dass für die fachgerechte Errichtung des gegenständlichen Gartenhäuschens bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Dass dies auch vom Gesetzgeber so gesehen werde, zeige sich in § 2 Abs. 1 lit. l BauG.Begründend legte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - dar, das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse sei auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfe, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, VwSlg 9657 A/1978). Dabei sei die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliege. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) werde nicht gefordert. Eine solche könne auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein, müsse aber so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden könne. Transportable Anlagen seien keine Bauwerke (Hinweis auf German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz2, Anmerkung , zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" solle verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273). Wie die Berufungsbehörde zu Recht festgestellt habe, sei bereits aus der Baubeschreibung ersichtlich, dass für die fachgerechte Errichtung des gegenständlichen Gartenhäuschens bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Dass dies auch vom Gesetzgeber so gesehen werde, zeige sich in Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, BauG.
Es sei entscheidend, ob das Gartenhäuschen als mobile Anlage betrachtet werden könne. Angesichts des auf Grund der Baubeschreibung anzunehmenden Gewichts bezweifle die belangte Behörde jedoch, dass eine Versetzung des Gartenhäuschens ohne Hinzunahme mehrerer Personen bzw. geeigneter Geräte möglich sei. Nach dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere unter Zugrundelegung der Baubeschreibung, könne das gegenständliche Gartenhäuschen somit keinesfalls als transportable Anlage im Sinne des Baugesetzes qualifiziert werden.
Dass das Gartenhäuschen nach den Angaben der Beschwerdeführerin "jederzeit vom landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücksteil in den (kleineren) als Bauzone deklarierten Grundstücksteil verlegt werden könne", sei unerheblich, weil nur der aktuelle Sachverhalt (also der Standort in der Freifläche-Landwirtschaft) zu beurteilen sei. Aus diesem Grund werde auch die Abhaltung eines Lokalaugenscheines als nicht notwendig erachtet.
Zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996 (RPG 1996) nur dann anzunehmen sei, wenn betriebliche Merkmale vorlägen und eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werde.Zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass eine bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996 (RPG 1996) nur dann anzunehmen sei, wenn betriebliche Merkmale vorlägen und eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werde.
Im Ermittlungsverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass das Gartenhäuschen für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Vielmehr habe sie bereits in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2006 ausgeführt, dass "ein kleiner Teil der Liegenschaft als Gemüse- und Obstgarten für den Eigenbedarf (diene)." Auch in der Berufung vom 20. September 2010 werde ausgeführt, "das Gartenhäuschen habe keinem Wohnzweck zu dienen, sondern einer landwirtschaftlichen Absicht (Gemüsegarten mit Geräten) und einem Freizeitzweck, da es sich praktisch doch um einen gedeckten Sitzplatz handle."
Als landwirtschaftliche Zwecke seien nach § 18 Abs. 3 RPG 1996 nur Betätigungen zur Gewinnung des Lebensunterhaltes anzusehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 83/06/0160). Die belangte Behörde könne jedoch keine ausreichenden Sachverhaltselemente erkennen, wonach das gegenständliche Gartenhäuschen für landwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Gesetzes verwendet werden solle. Die Bestellung des Gartens stehe offenbar nicht in Zusammenhang mit einer grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der landwirtschaftlichen Urproduktion. Vielmehr sei den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Nutzung Freizeit- bzw. Erholungszwecken diene und die Bestellung des Gemüsegartens lediglich den Eigenbedarf abdecke.Als landwirtschaftliche Zwecke seien nach Paragraph 18, Absatz 3, RPG 1996 nur Betätigungen zur Gewinnung des Lebensunterhaltes anzusehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 83/06/0160). Die belangte Behörde könne jedoch keine ausreichenden Sachverhaltselemente erkennen, wonach das gegenständliche Gartenhäuschen für landwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Gesetzes verwendet werden solle. Die Bestellung des Gartens stehe offenbar nicht in Zusammenhang mit einer grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der landwirtschaftlichen Urproduktion. Vielmehr sei den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Nutzung Freizeit- bzw. Erholungszwecken diene und die Bestellung des Gemüsegartens lediglich den Eigenbedarf abdecke.
Hinsichtlich der Frage der Erteilung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan legte die belangte Behörde dar, der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan ausdrücklich abgelehnt. Diese Entscheidung betreffe ein separates Verfahren, dessen Ergebnis von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls separat zu bekämpfen (gewesen) wäre.
Es stehe der belangten Behörde auch nicht zu, über die Verlegung des Gartenhäuschens an einen anderen Standort zu entscheiden. Dies wäre im Falle einer entsprechenden Antragstellung in einem gesonderten Bauverfahren von der Baubehörde erster Instanz zu entscheiden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift (einer inhaltlichen Stellungnahme) Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig (Ersatz des Vorlageaufwandes) abzuweisen.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof abhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof abhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
4.1. Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage von Bedeutung:
Vorarlberger Baugesetz 2001 (Vlbg BauG 2001), im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009:
"§ 2
Begriffe
...
f) Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;
...
i) Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt;
...
§ 18 Paragraph 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden;
ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a
bis c nur anzeigepflichtig sind;
...
§ 19 Paragraph 19
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m2 und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;
b) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlichen kleinen Gebäuden;
...
§ 28 Paragraph 28
Baubewilligung
...
...
§ 40 Paragraph 40
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
...
..."
Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996 (Vlbg RPG 1996), im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides
in der Fassung LGBl. Nr. 35/2008:
"§ 18
Freiflächen
...
...
§ 22 Paragraph 22
Wirkung, Ausnahmebewilligung
...
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt, b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der Paragraphen 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und c) sie den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
..."
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - vor, sie habe keine eigentliche "Baute" erstellen wollen, sondern habe in einem Baumarkt eine zur Selbstmontage bestimmte Fahrnisbaute (im Baukastensystem) erworben. Diese sei dann auf eine kleine, eben gemachte Fläche mit Unterlage gestellt, aber nicht fest verbunden worden. Es handle sich um ein "kleines Gebäude". Dieses sei nur anzeigepflichtig, eben eine "quasi Fahrnisbaute". Dass die Beschwerdeführerin als Frau persönlich und allein das Gartenhäuschen versetze "ohne Hinzunahme mehrerer Personen bzw. geeigneter Geräte" sei eine Feststellung, die bei der Beschwerdeführerin den Eindruck der Willkür noch verstärke. Die "Vorinstanz" hätte den mehrfach wiederholten Antrag zur Bewilligung der Ausnahme im Landwirtschafts- oder im Bauzonenbereich behandeln können (und müssen).
4.3. Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. nicht als Bauwerke angesehen werden (vgl. dazu das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom. 14. Dezember 2007, Zl. 2003/10/0273). 4.3. Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. nicht als Bauwerke angesehen werden vergleiche , dazu das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom. 14. Dezember 2007, Zl. 2003/10/0273).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen als Bauwerk, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren ist, ist zutreffend.
Ein kleines Gebäude im Sinne des § 19 lit. a bis c Vlbg BauG 2001 liegt nicht vor, sodass diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt.Ein kleines Gebäude im Sinne des Paragraph 19, Litera a bis c Vlbg BauG 2001 liegt nicht vor, sodass diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt.
Die belangte Behörde ist demnach zu Recht von einer Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie gegenständlich davon ausgeht, dass eine Zulässigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 Vlbg RPG zur Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes nicht vorliegt, weil die gegenständliche Nutzung nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden und auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellungen der Gemeindebehörden nur Freizeit- bzw. Erholungszwecken dient und die Bestellung des Gemüsegartens lediglich den Eigenbedarf abdeckt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0083).Die belangte Behörde ist demnach zu Recht von einer Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie gegenständlich davon ausgeht, dass eine Zulässigkeit im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, Vlbg RPG zur Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes nicht vorliegt, weil die gegenständliche Nutzung nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden und auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellungen der Gemeindebehörden nur Freizeit- bzw. Erholungszwecken dient und die Bestellung des Gemüsegartens lediglich den Eigenbedarf abdeckt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0083).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, es hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Erteilung dieser Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2 Vlbg RPG 1996 um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich ist, handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0083). Eine solche in einem anderen Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung liegt unstrittig nicht vor.Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, es hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Erteilung dieser Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, Vlbg RPG 1996 um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich ist, handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0083). Eine solche in einem anderen Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung liegt unstrittig nicht vor.
Die Versagung der Baubewilligung und die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sind demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Wien, am 24. Jänner 2014
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060082.X00Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014